Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Asylvorbringens

Aktenzeichen  RN 2 K 17.33248

Datum:
28.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37551
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Eine Glaubhaftmachung des Asylvorbringens setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es idR, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbes. wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VG Ansbach BeckRS 2016, 54127). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamts, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft (1.) und den subsidiären Schutzstatus (2.) nicht zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nicht festzustellen und die Abschiebung nach Äthiopien anzudrohen (3.), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen der Kläger ist unglaubhaft. Zur Unglaubhaftigkeit trägt bereits die ungeklärte Identität der ausweislosen Kläger bei. Die Kläger vermochten durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zur Aufklärung ihrer Identität beitragen. Das angegebene Geburtsdatum der Klägerin ist unglaubhaft. Es erscheint widersprüchlich, dass sie ihren Geburtstag nicht im äthiopischen Kalender angeben kann, zumal sie zunächst vorgetragen hat, den äthiopischen Kalender zu verwenden. Erst als sie auf die Frage des Gerichts, wann ihr Geburtstag in diesem Kalender sei, nicht antworten konnte, erklärte sie das Gegenteil, dass sie den äthiopischen Kalender nicht nutze. Hinsichtlich ihres Alters ergibt sich eine weiterer Widerspruch dadurch, dass sie 26 Jahre alt, aber erst 1996 geboren sein will. Weiter sind ihre Angaben zu ihren Geschwistern widersprüchlich. Zunächst gab sie einen Halbbruder mit Altersangabe und 4 Halbschwestern mit Altersangaben an und benannte dann noch eine leibliche Schwester, die 2 Jahre älter sein soll. Auf den Vorhalt, dass sie damit mehr Geschwister als beim Bundesamt angegeben habe, erklärte sie dann, doch nur 4 Schwestern und einen Bruder zu haben. Bereits dies verdeutlicht, dass sie ihr Vorbringen auf Widersprüche hin anzupassen versuchte.
Zu diesen Widersprüchen hinsichtlich der Identität der Klägerin treten noch weitere Widersprüche bzgl. des Verfolgungsvorbringens. So haben die Kläger unterschiedliche Angaben zu ihrem Kennenlerntag gemacht. Die Klägerin will ihren Mann in seiner Werkstatt kennengelernt haben, er sie auf einer Party. Der eklatanteste Widerspruch folgt aber aus der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie im Oktober 2014 in das Gefängnis gekommen sei, nachdem ihr Mann dort 3 Monate inhaftiert gewesen sei. Dies stimmt bereits nicht mit ihrer Angabe beim Bundesamt überein. Dort sprach sie von Januar. Sie stimmt aber auch nicht mit der Angabe ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung überein, der angab, nach dem Angriff durch den Bruder im September 2014 für drei Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Diese zeitlichen Angaben divergieren, somit kann die Geschichte nicht geglaubt werden. Hinzu kommt, die Unplausibilität der Angabe der Klägerin, wonach sie im Haus ihres Verfolgers drei Monate lang heimlich von ihrer Schwester gepflegt worden sei. Es ist äußerst lebensfremd, anzunehmen, dass der vermeintlich hasserfüllte Bruder diese Pflege nicht mitbekommen haben soll, wenn es doch in seinem Haus war. Mangels plausibler Verfolgungsgeschichte scheitert damit der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am Fehlen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr.
Jedoch ergäben sich auch bei einer Wahrunterstellung der behaupteten Verfolgungsgeschichte durch den Bruder keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Denn insoweit scheitert die Flüchtlingseigenschaft schon am Fehlen eines tauglichen Verfolgungsakteurs i.S.d § 3c AsylG. Der Bruder und seine Familie sind weder der äthiopische Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), noch eine Partei oder Organisation, die Äthiopien oder wesentliche Teile Äthiopiens beherrschen würde (§ 3c Nr. 2 AsylG), noch sind sie ein entsprechender nichtstaatlicher Akteur i.S.d § 3c Nr. 3 AsylG, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Äthiopien weder in der Lage noch willens wäre, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Macht des Bruders außerhalb des Heimatortes ausreichend groß wäre, um der Kläger habhaft zu werden. Jedenfalls für Bereiche außerhalb des Ogaden, z.B. Addis Abeba, ist anzunehmen, dass die Kläger dort sicher leben könnten.
2. Auch die Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes, für dessen Gewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorausgesetzt wird, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohen müsste, kann auf die obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative, außerhalb des Ogaden verwiesen werden.
3. Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse bzgl. Äthiopien im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für die Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20).
Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, IV 1.1, S. 23). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung.
Die Kläger sind augenscheinlich gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte für eine fehlende Möglichkeit in Äthiopien das Existenzminimum für sich zu erwirtschaften, bestehen deshalb nicht. Da sie zu zweit zurückkehren, besteht auch die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


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