Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Grundsatzbedeutung

Aktenzeichen  9 ZB 19.32857

Datum:
13.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19842
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, § 80
VwGO § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Mit einem Zulassungsvorbringen, das keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigt, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht dargetan. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Frage der Verfolgung von Zwillingen und einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Sierra Leone. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.32712 2019-06-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 11. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob die vom Kläger und seinem Zwillingsbruder „übereinstimmend beschriebenen Verfolgungen und Misshandlungen aufgrund Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe stattfanden oder ob die Kläger – aufgrund ihrer Zwillingseigenschaft – erneute Verfolgung in Sierra Leone befürchten müssten, unterstellt, man würde sie dorthin abschieben“, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen darauf abgestellt, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass Zwillinge in ganz Sierra Leone als soziale Gruppe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie anzusehen seien und dass staatliche Behörden in Sierra Leone keinen Schutz gewähren würden. Es hat zudem ausgeführt, dass für den Kläger eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen bereits keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt, ist auch das vom Kläger zitierte Werk „Twins in African and Diaspora Cultures“, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und vom Verwaltungsgericht gewürdigt wurde, nicht geeignet eine grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen. Denn hieraus lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss zulassen, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Vielmehr zeigt das Werk gerade eine regional äußerst unterschiedliche (positive und negative) Umgangsweise auf und steht mit seinen allgemeinen Aussagen den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zudem das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter umfassender Würdigung von Art. 6 GG nicht auf – wie vom Kläger dargestellt – Freetown beschränkt. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2019 – 9 ZB 19.32190 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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