Verwaltungsrecht

Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung – Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung

Aktenzeichen  6 ZB 17.2602

Datum:
13.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4388
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 3, § 123, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
BBG § 78
BGB § 839 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Hat das Verwaltungsgericht den mit der Klage verfolgten Anspruch aus mehreren, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung setzt neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO zielt insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Bewertung der in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergibt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.174 2017-11-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2017 – M 21 K 16.174 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55.914,49 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand am 31. Januar 2015 Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit dem 24. Februar 2012 war die Klägerin durchgehend bis zum 30. September 2013 dienstunfähig erkrankt. Ab dem 1. Oktober 2013 absolvierte sie eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die sie am 29. Oktober 2013 abbrach. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 55.914,49 € nebst gesetzlicher Zinsen gegen den Dienstherrn geltend. Zur Begründung gab sie an, dass die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes bei der Untersuchung am 29. Juli 2013 grob fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin dienstfähig sei. Hierin liege eine Fürsorgepflichtverletzung und eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Diese habe sich infolgedessen gezwungen gesehen, trotz Dienstunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Durch den nicht gerechtfertigten Wiedereingliederungsversuch sei die Gesundheit der Klägerin zusätzlich schwer geschädigt worden, wodurch ihr nicht erstattete Krankenhauskosten und Fahrtkosten in Höhe von 5.914,49 € sowie ein immaterieller Schaden in Höhe von 50.000 € entstanden seien. Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Schadensersatz ab. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 zurück.
Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil es an der Kausalität zwischen einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. Die Klägerin sei bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig gewesen. Eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei durch die von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe nicht bewiesen worden. Die Klägerin hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme, der sie selbst am 23. September 2013 zugestimmt habe, jederzeit abbrechen können. Im Übrigen liege kein Verschulden der Beklagten vor, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Arzt Dr. K. erfolgt sei, der den Wiedereingliederungsplan entwickelt habe. Überdies könne die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Klägerin hätte Primärrechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung in Anspruch nehmen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig sei.
Die im Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung setzt neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 17.11.2017 – 2 A 3.17 – juris Rn. 26; B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 – juris Rn. 10; B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8).
In Anwendung dieses Maßstabs kam das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitere. Im Übrigen sei kein Verschulden der Beklagten anzunehmen. Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat demnach sein Urteil auf drei die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt, so dass eine Zulassung der Berufung nur in Betracht käme, wenn im Hinblick auf jeden der drei Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3). Daran fehlt es, weil die Klägerin zu dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten nichts Substantiiertes darlegt. Daher muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, hat das Verwaltungsgericht auch der Sache nach zu Recht festgestellt, dass es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin fehlt. Der Wiedereingliederungsplan wurde von dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. K. erstellt und sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit vom 1. Oktober 2013 an mit zunächst 12, sodann 15 und schließlich 18 Stunden/Woche vor. Als absehbarer Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wurde der 1. November 2013 benannt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Unterschrift vom 23. September 2013 mit dem vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan einverstanden erklärt. In der von ihr unterschriebenen Erklärung ist sie außerdem darauf hingewiesen worden, dass nach Absprache mit dem behandelnden Arzt eine Anpassung der Belastungseinschränkungen vorgenommen oder die Wiedereingliederung abgebrochen werden kann, falls nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen. Die Klägerin selbst hat den Wiedereingliederungsplan mit Schreiben vom 25. September 2013 an die Beklagte mit der „Bitte um Bearbeitung“ übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 dem Wiedereingliederungsplan zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Arbeitsaufnahme freiwillig sei, weil die Klägerin krankgeschrieben bleibe. Aufgrund all dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die beabsichtigte Wiedereingliederungsmaßnahme zu keinen gesundheitlichen Nachteilen für die Klägerin führt. Die von der Klägerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die versuchte Wiedereingliederungsmaßnahme war für die Beklagte objektiv nicht vorhersehbar.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass – selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 29. Juli 2013 – ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitert. Es ist unstreitig, dass die Klägerin seit geraumer Zeit unter schweren psychischen Problemen leidet und sich deshalb mehrfach stationär in Fachkliniken und im Bezirksklinikum befand. Außerdem führt sie eine ambulante Psychotherapie durch. Es deutet damit einiges auf die Annahme des Verwaltungsgerichts hin, dass sich die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt hat. Jedenfalls besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der – von der Klägerin selbst initiierte – Versuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 zu der von ihr geltend gemachten erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen vom 5. und 9. Oktober 2014 und vom 20. März 2015 befasst (UA S. 17 bis 20) und hierzu mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass hierdurch eine Kausalität zwischen dem Versuch der Wiedereingliederung und dem geltend gemachten Schaden nicht bewiesen wird. Hierzu legt die Klägerin nichts Substantiiertes dar, sondern stellt nur ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Der von ihr gestellte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist unbehelflich, weil im Zulassungsverfahren Ermittlungen zum Sachverhalt nicht veranlasst sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 77). Die Klägerin hatte es im Übrigen – nach Absprache mit dem behandelnden Arzt – jederzeit selbst in der Hand, die Wiedereingliederungsmaßnahme abzubrechen, falls diese sich nachteilig auf ihre Gesundheit auswirkte. Hierauf war sie im Wiedereingliederungsplan hingewiesen worden und hat dies mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Angesichts dessen kann die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin darüber hinaus nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern müsste, weil sie keinen primären Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, dahinstehen.
2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es die vorgelegten Arztbriefe nicht für geeignet hält, die Kausalität zwischen Fürsorgepflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden zu belegen. Damit macht sie (sinngemäß) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die hier nicht vorliegt. Die den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG konkretisierende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO zielt insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, zumal die Frage, ob der geltend gemachte Schaden durch den Wiedereingliederungsversuch adäquat kausal verursacht worden ist, bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2015 war. Im Übrigen folgt aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Bewertung der in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, in der Verhandlung seine Zweifel daran zu äußern, dass der Versuch der Wiedereingliederungsmaßnahme adäquat kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin gewesen sein soll. Dies verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 20 ZB 17.30228 – juris Rn. 7). Abgesehen davon beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf der fehlenden Kausalität zwischen Wiedereingliederungsversuch und geltend gemachtem Schaden, sondern auch auf dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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