Verwaltungsrecht

Angehöriger jüdischer Religionszugehörigkeit aus der Ukraine

Aktenzeichen  W 6 K 19.32052

Datum:
20.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13840
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § a, § 3b, § 3d, § 4, § 77 Abs. 2, § 80, § 83b
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2018 nicht rechtswidrig ist und die Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.). Ebenso wenig haben sie einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.) oder auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i.S.v. § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S. des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 -, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 -, BVerwGE 1979, 143 f.).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 -, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn bei Würdigung der vorgetragenen objektiven Umstände in ihrer Wechselwirkung mit der subjektiven Wahrnehmung durch die Kläger sind keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass Akteure i.S.d. § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen könnte, die als Verfolgung zu qualifizieren wäre (§ 3a AsylG). Die Kläger konnten nichts vorbringen, was auf eine gezielte und konkrete Verfolgung in flüchtlingsrelevanter Weise hingedeutet hätte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch das Vorbringen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darzulegen, da es zur Überzeugung des Gerichts bereits an einer Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG fehlt und überdies erhebliche Zweifel an einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG bestehen. Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um kriminelle Akte Dritter, die nicht dem ukrainischen Staat zugerechnet werden können (vgl. § 3c AsylG), gegen die den Klägern ausreichender Schutz durch staatliche Behörden zusteht, § 3d Abs. 1 AsylG.
Zwar behaupten die Kläger, dass sie wegen ihres jüdischen Glaubens angefeindet und verfolgt worden seien, aber diese Behauptung konnten sie nicht mit entsprechenden Vorfällen stützen. Sowohl hinsichtlich des Vorfalls am 14. Oktober 2015, bei dem beide Kläger von einer Gruppe unbekannter junger Männer auf der Straße angegriffen und verprügelt worden sind, als auch des Vorfalls am 14. Mai 2016, bei dem der Kläger zu 1) von einem Unbekannten mit einem Metallrohr angegriffen wurde, ist kein antisemitischer Hintergrund ersichtlich. Vielmehr wissen die Kläger den Grund für diese Angriffe selbst nicht und vermuten lediglich, dass es entweder mit ihrer jüdischen Religionszugehörigkeit oder ihrem politischen Engagement zu tun gehabt habe, was sie jedoch beides nicht schlüssig darlegen konnten. Was den Brand ihres Hauses am 23. April 2016 betrifft, so hat ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten erbracht, dass es sich hierbei um Brandstiftung handelte; wer der Täter gewesen sein soll und was für ein Motiv dem zugrunde gelegen haben könnte, ist unbekannt. Bei den von den Klägern wahrgenommenen Schüssen in ihrem Garten am 1. Mai 2016 hat die polizeiliche Untersuchung ergeben, dass es sich hierbei entgegen der Meinung der Kläger um ein Luftgewehr gehandelt habe; welche Motive der Schütze gehabt haben könnte, ist ebenfalls unklar und die Kläger wissen es nicht. Der einzige berichtete Vorfall mit antisemitischen Hintergrund ist die Verunstaltung ihrer Gemeindezeitungen vom Mai 2016 mit den Worten „Tod den Juden“. Dies stellt unzweifelhaft eine Beleidigung dar, erreicht jedoch bei weitem nicht die von § 3a Abs. 2 AsylG geforderte Eingriffsintensität. Weitere Vorfälle haben die Kläger nicht vorgebracht.
Zur Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei den genannten Vorfällen um kriminelles Unrecht, das nicht von staatlichen Akteuren ausging und dem ukrainischen Staat nicht zugerechnet werden kann, sodass gemäß § 3c AsylG keine staatliche Verfolgung vorliegt. Im Übrigen kann in Anbetracht der umfassenden staatspolitischen Reformen, die das Land Ukraine seit 2014 durchlaufen hat (auch hinsichtlich des Justiz- und Polizeibereichs) davon ausgegangen werden, dass Schutz vor kriminellem Unrecht erlangt werden kann (§ 3d AsylG). Nach Aussage der Kläger wurde auf ihre Anzeigen hin die Polizei immer tätig. Dass die polizeilichen Ermittlungen ggf. eingestellt wurden bzw. nicht das von den Klägern für „richtig“ empfundene Ergebnis erbracht haben, ändert nichts daran, dass grundsätzlich der ukrainische Staat willens und in der Lage ist, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Dabei muss dieser Schutz nicht lückenlos sein. Das Vorbringen der Kläger, dass Antisemitismus ein weit verbreitetes Problem in der Ukraine sei, deckt sich im Übrigen nicht mit der allgemeinen Auskunftslage, derzufolge antisemitische Vorfälle seit Jahren rückläufig sind und sich auf einem stabilen niedrigen Niveau bewegen; der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, die explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2020, v. 29.2.2020 – Lagebericht -, S. 10, Nr. II.1.3.).
Die Entwicklung des Antisemitismus in der Ukraine wird von der Jüdischen Vereinigung der Ukraine seit 2018 aufgezeichnet, im Januar 2019 wurde der erste Bericht veröffentlicht. In diesem Bericht wird festgestellt, dass Antisemitismus in der Ukraine existiert, dieser sei jedoch mehr ein Problem im privaten Bereich („household nature“); es wird darüber berichtet, dass die Vorfälle von indirektem Antisemitismus und Vandalismus gestiegen seien, jedoch habe es 2018 keinen einzigen Vorfall von körperlicher Gewalt aufgrund von Intoleranz gegenüber Juden gegeben. Ausweislich des Berichts betrug die Gesamtzahl von verzeichneten Vorfällen in Zusammenhang mit Antisemitismus 107, wovon 73 darauf abzielten die jüdische Volkszugehörigkeit zu beleidigen (vgl. Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Antisemitism_in_Ukraine, letzter Absatz, abgerufen am 20.5.2020). Diese Erkenntnisse stimmen mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln überein und vermögen die klägerseits behauptete Ubiquität und weite Verbreitung von Antisemitismus in der Ukraine nicht zu bestätigen, gerade in Anbetracht der absoluten Zahlen (2018: 107 Vorfälle, davon 73 Beleidigungen).
Daher wäre zur Untermauerung der behaupteten Verfolgung aus Gründen der jüdischen Religionszugehörigkeit erforderlich gewesen, konkrete Nachweise vorzulegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer anderen Beurteilung ergibt. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Soweit in der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen vorgelegt wurden, sind diese nicht aussagekräftig. Der Artikel vom 7. Mai 2020, der einen Anstieg des Antisemitismus in der Ukraine um 30% behauptet, handelt von einer weltweiten Studie in 18 Ländern mit insgesamt 9.000 Teilnehmern, die mittels eines Fragebogens zu bestimmten negativen antisemitischen Stereotypen befragt wurden (z.B. Einfluss von Juden auf die Weltfinanzmärkte). Hieraus ergibt sich, dass im Vergleich zu 2017 die Anzahl solcher antisemitischen Manifestationen um 30% gestiegen sei und die Ukraine ein Land mit dem höchsten Anteil in Europa sei; zu den absoluten Zahlen verhält sich der Artikel nicht. Ungeachtet dessen lassen sich aus einer bloßen Meinungsumfrage keine Rückschlüsse auf die Lage von Juden und eine etwaige Diskriminierung oder Verfolgung in der Ukraine ziehen. Ebenso wenig Aussagekraft hat das Schreiben der Angehörigen des Repräsentantenhauses des Congress of the United States vom 23. April 2018 an den Staatssekretär, die sich besorgt über eine Zunahme von Antisemitismus in Europa, insbesondere in Polen und der Ukraine, äußern. Soweit ein Artikel vom 10. Mai 2020 über einen Vorfall in der Region Iwano-Frankiwsk vorgelegt wurde, stammt die Übersetzung in der E-Mail vom 13. Mai 2020 vom Kläger zu 1) persönlich und ist nicht von einem Dolmetscher übersetzt, sodass er ausschließlich als Parteivortrag gewertet werden kann. Aber ungeachtet dessen betrifft dieser geschilderte Vorfall offenkundig eine einzelne Gemeinde und hat keinerlei Zusammenhang zur Situation der Kläger, sodass ein Rückschluss auf die Situation der Kläger oder von jüdischen Volkszugehörigen in der Ukraine allgemein nicht möglich ist.
2. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz berufen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 20).
Gemessen daran haben die Kläger nichts vorbringen können, woraus sich im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Schaden ergeben könnte und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere stammen die Kläger nicht aus dem Konfliktgebiet im Osten der Ukraine, sondern lebten vor der Ausreise in der Stadt Odessa im Süden der Ukraine, die von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Donbass nicht betroffen ist. Soweit vorgetragen wird, die Kläger seien aufgrund ihres Glaubens und ihrer jüdischen Abstammung einer ernsthaften individuellen Bedrohung der Unversehrtheit ihrer Person ausgesetzt gewesen, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG zu verweisen (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG). Die Kläger konnten auch nicht hinreichend plausibel darlegen, dass ihnen bei ihrer Rückkehr ein ernsthafter Schaden durch Übergriffe von nichtstaatlichen Dritten droht. Bei den vier geschilderten Vorfällen handelt es sich um Einzelfälle, die in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen und bei denen sowohl die Täter als auch deren Motive unbekannt sind. Zudem ist der Staat willens und in der Lage ihnen Schutz zu gewähren.
3. Im Übrigen sind auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kläger sind gut ausgebildet und erwerbsfähig. Zudem ist auszuführen, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung mitteilten, dass sie mittlerweile gesundet sind und keiner medizinischen Behandlung mehr bedürfen.
Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Ukraine rechtmäßig. Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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