Verwaltungsrecht

Angst vor Blutrache in Georgien

Aktenzeichen  B 1 K 17.33591

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17202
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3e Abs. 1

 

Leitsatz

Blutrache wird in Georgien verfolgt und durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden unterbunden, so dass von einem generellen Fehlen einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates nicht ausgegangen werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Asylanerkennung; auch ist ihm der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht zuzusprechen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Als rechtmäßig erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09).
Eine Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Asyl genannten Merkmale liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, aufgrund einer Auseinandersetzung im Jahr 2014 zwischen ihm und dem …, bei der letzterer zu Tode kam, von der Familie des Getöteten im Rahmen der „Blutrache“ verfolgt zu werden. Darin ist aber keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu sehen. Vorliegend handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an die genannten Merkmale. Der Kläger wird auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe bilden kann. Es fehlt vorliegend jedenfalls an dem Merkmal, dass die Familie des Klägers aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, vielmehr beruft sich der Kläger nicht darauf, wegen der Zugehörigkeit zu den Kisten verfolgt zu werden. Er beklagt gerade eine Verfolgung durch solche, da diese eine den staatlichen georgischen Regelungen zuwider laufende Praxis der „Blutrache“ praktizieren würden, der er sich nicht entziehen könne.
Aber selbst wenn man bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bejahen würde, läge keine relevante Verfolgung vor bzw. wäre der Kläger auch auf den internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen.
Eine durch staatliche Organe vorliegende Verfolgung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde zunächst vorgetragen, dass sich die Polizei um die Angelegenheit nicht gekümmert habe. Wenn der Kläger nunmehr eine „Ladung“ des Ermittlungsrichters/Staatsanwalts mit dem Datum 7. Oktober 2017 vorlegt, ist hierzu festzuhalten, dass der Kläger zum einen dort nur als Zeuge genannt ist, es sich außerdem erst um ein Ermittlungsverfahren handelt und zum anderen überhaupt nicht mehr erklärbar ist, weshalb, nachdem nunmehr die staatlichen Organe die Ermittlungen in jener Angelegenheit übernommen haben, zu diesem Zeitpunkt für die Mutter des Klägers und seine Geschwister überhaupt noch eine Veranlassung bestanden hat, das Land zu verlassen. Denn der Kläger und seine Familie haben mit als Grund für die Ausreise angegeben, dass sich die staatlichen Behörden nicht einmischen und man die Sache unter sich regelt. Hierzu hat der Bruder des Klägers, … (Verfahren B 1 K 17.33592) bei seiner Anhörung beim … erklärt (Bl. 53), dass eine Anzeige gegen den Kläger nicht erfolgt sei, weil die Familie des Getöteten die Blutrache dann nicht mehr ausüben könne. Durch die vorgelegten Ladungen wird aber gerade vom Kläger und seiner Familie aufgezeigt, dass von Seiten der georgischen Behörden eine Aufarbeitung des Vorfalls erfolgt. Da der Tod des … offensichtlich im Rahmen eines Streits verursacht wurde, ist der Kläger gehalten, diesen Sachverhalt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einer rechtswidrigen Behandlung durch die Ermittlungsbehörden ausgesetzt sein sollte. Auch droht ihm derzeit noch nicht einmal eine Strafe.
Soweit der Kläger eine außerhalb der Rechtsordnung Georgiens stehende Vergeltung durch die Familie des Getöteten befürchtet, muss er sich an die staatlichen Behörden wenden und um deren Schutz nachsuchen. Im Rahmen einer sog. Blutrache verübte Kapitaldelikte sind auch in Georgien als Mord strafbar, gleiches gilt auch für Bedrohungen oder Körperverletzungsdelikte. Der Kläger ist daher gehalten, sich unter den Schutz des georgischen Staates zu stellen. Auch die Volksgruppe der Kisten steht nicht außerhalb der dortigen Rechtsordnung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der georgische Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wäre, wenn auch ein allzeitiger und allumfassender Schutz von keinem Staatswesen auf der Welt erwartet werden kann. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Dezember 2017 gehört der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Nach dem Machtwechsel wurden in diesem Bereich große Fortschritte erzielt, von Machtmissbrauch von Amtsträgern ist nicht mehr die Rede. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Es kann aber nicht von einer Schutzunwilligkeit ausgegangen werden. Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung durch Beamte überaus deutlich reduziert. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. November 2016). Zur Problematik der Blutrache stellt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das … vom 6. Januar 2015 zudem fest, dass Blutrache nach Auskunft des Innenministeriums von Georgien, Abteilung Zentrale Kriminalpolizei, seit den 1990er Jahren kaum noch vorkommt. Der letzte bekannte Fall von Blutrache datiert aus dem Jahr 2008. Blutrache wird verfolgt und durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden (nach eigener Auskunft) unterbunden. Staatlicher Schutz steht in Form von Zeugenschutzprogrammen zur Verfügung. Zwar wird in dieser Auskunft auch davon gesprochen, dass es in 2014 zu Tötungsdelikten an Ehefrauen durch deren Ehemänner gekommen sei trotz Schutzersuchens, dies betrifft aber offensichtlich nicht die Problematik der Blutrache und kann das generelle Fehlen einer generellen Schutzwilligkeit und – fähigkeit nicht begründen. Von einer allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz der Blutrache, die über der georgischen Rechtsordnung stünde, kann nach dieser Auskunft nicht ausgegangen werden, zumal sich die in den Auskünften genannten Vorfälle allesamt in der Volksgruppe der Svanen zugetragen haben. Darüber hinaus wäre es dem Kläger als arbeitsfähigem und der georgischen Sprache auch mächtigen jungen Mann zuzumuten, in einem anderen Landesteil in Georgien seinen Aufenthalt zu nehmen und sich so dem Einflussbereich einer gewissen kistischen Tradition zu entziehen. Es ist zwar zutreffend, dass Georgien ein relativ kleines Land ist und damit die Gefahr des Entdecktwerdens nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch hat auch der Bruder des Klägers, …, vor seiner Ausreise vier Wochen unbehelligt in Tiflis gelebt. Außerdem wäre der Kläger – wie ausgeführt – gehalten, sich auch in einem anderen Landesteil im Fall einer Bedrohung an die Sicherheitsbehörden zu wenden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte auf einen Bericht von dfwatch.net hinweist, ist nicht erkennbar, was die dort geschilderte (offensichtlich ethnisch motivierte) Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun haben soll. Soweit der Klägerbevollmächtigte eine Entscheidung des Bundesasylsenats der Republik Österreich anführt, datiert dieses aus dem Jahre 2007. Wie oben ausgeführt, hat das Land Georgien gerade auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und auch der Korruptionsbekämpfung nicht unerhebliche Fortschritte gemacht, so dass dort niedergelegte Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren nicht mehr durchschlagend sein können, zumal auch dort ausgeführt wird, dass die Blutrache weit überwiegend nur (noch) in Svanetien praktiziert wird, und der dort geschilderte Einzelfall in keiner Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist.
Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme, hat das Gericht aber auch gravierende Zweifel, ob vorliegend tatsächlich wie vom Kläger geschildert, sich ein derartiger Sachverhalt zugetragen hat, der zu einer befürchteten Blutrachesituation geführt hat. Zweifel bestehen insbesondere in der Zusammenschau des Sachvortrags aller Familienmitglieder des Klägers. Sein Bruder … will die Bestätigung des Ältestenrates des Pankissitals noch während seines vierwöchigen Aufenthalts in Tiflis vor seiner Ausreise (Asylantragstellung in Polen am 12. Oktober 2014) erhalten haben, obgleich dieses Schreiben das Datum des 9. Dezember 2015 trägt. Der Bruder … hat erst eine Woche nach dem angeblichen Vorfall die Ehe mit seiner jetzigen Frau in Akhmeta geschlossen, während er angegeben hat, sich nach dem Vorfall vier Wochen in Tiflis bis zur Ausreise (11. Oktober 2014) versteckt gehalten zu haben. Ebenso unglaubhaft ist, dass der Kläger in der Türkei erst nach drei Jahren von den Verwandten des Getöteten in der Türkei zwei Wochen vor seiner Einreise nach Deutschland per WhatsApp kontaktiert worden sein will, und dies dann den Entschluss zur Ausreise hervorgerufen habe. Wenn der Kläger schon im sozialen Netzwerk WhattsApp unterwegs ist, stellt sich die berechtigte Frage, warum es so lange gedauert hat, bis sich jemand aus der Familie des Getöteten mit ihm Verbindung gesetzt hat um ihn zu bedrohen.
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und es damit auch versäumt hat, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Eine Rückkehrgefährdung schätzt er offensichtlich als nicht sehr hoch ein, wenn ihm nicht daran gelegen ist, dem Gericht durch eine persönliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person nochmals darzulegen.
b. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, entfällt ebenso die Anerkennung als Asylberechtigter, da eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG nicht vorliegt.
c. Aus den unter a. dargestellten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Georgien kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Insbesondere droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wobei der georgische Staat nicht in der Lage oder willens sein müsste, dem Kläger ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar kann in einer Bedrohung durch die sog. „Blutrache“ eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gesehen werden, jedoch muss der Kläger – wie oben aufgeführt – auf den Schutz der dortigen Behörden verwiesen werden. Dass der georgische Staat deshalb nicht schutzfähig wäre, weil sich die Blutrache in bestimmten Bevölkerungskreise als gesellschaftlich akzeptiert werde und damit die Abschreckungsfunktion gering sei, mag für die di den Auskünften genannten Gebiete Georgiens möglicherweise zutreffen, jedoch keinesfalls für den gesamten Staat, nicht einmal für das Siedlungsgebiet der Kisten wird dies explizit behauptet.
d. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind unter Verweis auf obige Ausführungen ebenfalls nicht gegeben.
e. Der Bescheid des … gibt schließlich hinsichtlich der Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich.
f. Die Entscheidung des …, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, gibt im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfung (vgl. § 114 VwGO) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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