Verwaltungsrecht

Anhörungsrüge – Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht

Aktenzeichen  22 CS 19.280

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7317
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a

 

Leitsatz

1. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Darlegungsgebot (§ 152a Abs. 2 S. 6 VwGO) wird verfehlt, wenn vom Antragsteller nur moniert wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung des Rügenden nicht gefolgt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 S 18.307 2018-08-21 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Aufbereitung mineralischer Baustoffe. Im zugrundeliegenden Gerichtsverfahren begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Dezember 2017, mit dem das Landratsamt Landsberg am Lech gegenüber der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 € festgesetzt hat, um die Erfüllung der Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) durch die Antragstellerin sicherzustellen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage (M 19 K 18.304) zum Verwaltungsgericht München erhoben. Zudem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 21. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 – 22 CS 18.2003 – zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin die Anhörungsrüge erhoben. Der Antragsgegner hat sich zur Anhörungsrüge nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 CS 18.2003 Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Antragstellerin (auf die es ankommt, vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. Januar 2019 den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 122/146; BVerwG vom 22.5.2006 NJW 2006, 2648/2650, m.w.N.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 31 zu § 108, m.w.N.). Die Entscheidungserheblichkeit ist darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 11).
1. Die Antragstellerin bemängelt (Schriftsatz vom 6.2.2019 S. 2 Nr. 1), der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, der Behörde stehe ein Ermessen nur zu, soweit es um die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung gehe (Hervorhebungen in der Rügebegründung). Diese Ansicht sei falsch, denn – „wie vorgetragen“ – werde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG durch die Vollzugshinweise des (damaligen) BayStMUG vom 11. Mai 2010 – 72a-U8721.0-2010/1-4 (nachfolgend: „Vollzugshinweise“) konkretisiert. Der Verwaltungsgerichtshof bemerke unter Rn. 20 des Beschwerdebeschlusses selbst, dass die Vollzugsbehörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein atypischer Fall vorliege und von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden könne, Ermessen eingeräumt sei.
Mit diesem Vortrag wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Vortrag betrifft vielmehr ausschließlich eine – nach Ansicht der Antragstellerin – fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof; daran ändert auch nichts die an dieser Stelle (und auch wiederholt in der weiteren Rügebegründung) verwendete Argumentation, die Antragstellerin habe etwas „vorgetragen“, was der Verwaltungsgerichtshof dann in seinem Beschluss übergangen oder unzureichend oder gar nicht berücksichtigt habe. Das Darlegungsgebot (§ 152a Abs. 2 Satz 6) wird verfehlt, wenn letztlich nur moniert wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung des Rügenden nicht gefolgt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 18). So verhält es sich hier mit den Einwänden der Antragstellerin unter Nr. 1 der Rügebegründung. Indem sie auf Rn. 20 des Beschwerdebeschlusses verweist, gibt sie selbst zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit ihren Einwänden hinsichtlich der Vollzugshinweise befasst hat. Auf die Vollzugshinweise und die hierauf bezogene Beschwerdebegründung der Antragstellerin ist der Verwaltungsgerichtshof außerdem unter Rn. 11, 21 und 25 des Beschwerdebeschlusses eingegangen. Er hat die sich aus der Anwendung der Vollzugshinweise ergebenden Rechtsfolgen für den vorliegenden Fall lediglich anders als die Antragstellerin bewertet; ein Gehörsverstoß liegt darin nicht. Zu der seitens der Antragstellerin bemängelten Rechtsauffassung, dass von einer Sicherheitsleistung nur in atypischen Fällen abgesehen werden könne und der Behörde nur hinsichtlich der Art und der Höhe der Sicherheitsleistung Ermessen eingeräumt sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdebeschluss (Rn. 7, 8) ausgeführt, dass die Antragstellerin ausdrücklich eingeräumt habe, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1, § 5 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zutreffend angeführt. Von diesem eigenen Eingeständnis der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausgehend, war der Verwaltungsgerichtshof weder gehalten noch berechtigt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO), die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Hieraus folgt, dass auch die Anhörungsrüge fehl geht, wonach „der Antragsgegner“ – „wie gleichfalls vorgetragen“ – das (nach Ansicht der Antragstellerin weitergehende) Ermessen nicht ausgeübt habe (Schriftsatz vom 9.2.2019, S. 2 Nr. 1 zweiter Abschnitt); die Rüge betrifft zudem gleichfalls nur eine – nach Ansicht der Antragstellerin – fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber einen übergangenen Vortrag.
2. Die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof verkenne unter Rn. 10 bis 12 des Beschwerdebeschlusses den Unterschied zwischen den in zwei verschiedenen Abschnitten der Vollzugshinweise behandelten Sachverhalten. Diese (in der Rügebegründung erläuterte) Unterscheidung sei von der Antragstellerin vorgetragen, im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Gefährlichkeit von Material, das bei Eintritt der Insolvenz im ungünstigsten Fall auf dem Grundstück der Antragstellerin liegen könne, sei dem Verwaltungsgerichtshof eine entscheidungsrelevante Fehleinschätzung unterlaufen (Rügebegründung S. 2 unten, S. 3 oben). Dieser Vortrag in der Rügebegründung betrifft vollständig ebenfalls eine – angeblich – fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dies wird besonders offenkundig dadurch, dass die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof eine „Fehleinschätzung“ vorwirft. Davon abgesehen hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter den auch von der Antragstellerin genannten Rn. 9 bis 11 des Beschwerdebeschlusses ausführlich mit den Einwänden der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung befasst. Er ist lediglich zu einem anderen Ergebnis als die Antragstellerin gelangt und hat hierbei verschiedene Gesichtspunkte – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – als entscheidungsunerheblich angesehen.
Dies gilt auch für den – vom Verwaltungsgerichtshof angeblich übergangenen – Vortrag der Antragstellerin zur Bedeutung der „Garantiegeberin“ (Rügebegründung S. 3 zweiter Abschnitt). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin ausführlich und detailliert befasst (Rn. 19 und 20 des Beschwerdebeschlusses) und hat ausgeführt, dass die Behörde nicht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als sie den von der Antragstellerin angebotenen Garantievertrag – aus verschiedenen, dargelegten Gründen – als unzureichend angesehen hat, und dass darin auch kein Abweichen der Behörde von den Vollzugshinweisen liege, weil gemäß diesen Hinweisen die vertragliche Garantie selbst eines leistungsfähigen Dritten nicht zwingend zum Absehen von einer Sicherheitsleistung führe, sondern die Sicherheitsleistung entbehrlich machen „könne“, so dass der Verzicht auf die Sicherheitsleistung im Ermessen der Behörde stehe mit der weiteren Folge, dass im Beschwerdeverfahren der Frage der Leistungsfähigkeit der Garantiegeberin nicht weiter nachgegangen werden müsse, wenn das Beharren auf der Sicherheitsleistung aus anderen Gründen ermessensfehlerfrei erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im Beschwerdebeschluss die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht geteilt; er hat aber keinen rechtserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen.
3.1. Unter Nr. 3 auf S. 3 der Rügebegründung wirft die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe ihre Ausführungen hinsichtlich der Eigenentsorgungskapazitäten ihres Schwesterunternehmens „nicht ausreichend gewürdigt und in die Entscheidungsbegründung einbezogen“ und den Garantievertrag „nicht ausreichend berücksichtigt“, er habe den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Verwendung des gebrochenen Bauschutts „falsch ausgelegt“ (Rügebegründung S. 3 letzter Abschnitt). Dieser Vorwurf lässt bereits nicht erkennen, welchen konkreten Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll; vielmehr geht auch dieser Vorwurf inhaltlich dahin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Die von der Antragstellerin nunmehr erneut angesprochenen Punkte betreffen gleichfalls die Eignung der von der Antragstellerin angebotenen Sicherungen, die das Landratsamt und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof als unzureichend angesehen haben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschwerdebeschluss den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis des Landratsamts über das „verbleibende Verfüllvolumen“ der Grube ihres Schwesterunternehmens nicht berücksichtigt, trifft schon in der Sache nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich zum Einwand der Antragstellerin, dem Antragsgegner seien Betrieb und Betriebszustand dieser Grube jederzeit und im Detail bekannt, ausdrücklich geäußert und u.a. ausgeführt, dass die Kenntnis vom Betriebszustand der Grube nichts mit der – erforderlichen – rechtlichen Absicherung der Verfügbarkeit der Gruppe zu tun habe (Beschwerdebeschluss S. 9 oben vor Rn. 16).
3.2. In der Rügebegründung auf S. 4 (zweiter bis vorletzter Abschnitt) befasst sich die Antragstellerin ausführlich mit der – nach ihrer Ansicht – fehlerhaften Ermessensbetätigung des Landratsamts. Mit diesen Ausführungen wird (entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) auch nicht ansatzweise dargelegt, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschwerdebeschluss übergangen haben soll. Die Ausführungen der Antragstellerin sind vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts im Stil einer erstinstanzlichen Antragsbegründung; sie würden deshalb nicht einmal den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügen, die sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinanderzusetzen hätte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
3.3. Gleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin, unter Rn. 19 des Beschwerdebeschlusses bleibe „vollkommen unklar, welche Einwände die Garantiegeberin überhaupt vorbringen könnte angesichts der eindeutigen Verpflichtung aus dem Garantievertrag“. Die Antragstellerin trägt hier lediglich ihre Rechtsauffassung vor und wirft – zum wiederholten Mal – dem Antragsgegner eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung vor. Die Rüge eines Gehörsverstoßes durch den Verwaltungsgerichtshof liegt darin nicht.
4.1. Unter Nr. 4 der Rügebegründung (S. 5 und 6) bemängelt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Rn. 24 des Beschwerdebeschlusses – nicht Angebote zur Entsorgung von 16 verschieden großen Haufwerken eingeholt. Die Antragstellerin unterlässt es aber, darzulegen, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll.
Die Antragstellerin bemängelt weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe auch unter Rn. 24 ff. des Beschwerdebeschlusses ihren Vortrag unzureichend berücksichtigt. Ihre Rügen betreffen hierbei die bei Bauschutt „üblichen und nach dem KrWG vorrangig geforderten“ Entsorgungsschritte und die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen und Vergleichsangebote anderer Firmen. Auch insoweit ist die Anhörungsrüge indes unberechtigt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Rn. 22 und 25 des Beschwerdebeschlusses mit der von der Antragstellerin in der Beschwerde geltend gemachten Bedeutung von § 6 Abs. 1 und 2 KrWG befasst und dargelegt, dass aus dieser Vorschrift keine unmittelbaren Verpflichtungen abgeleitet werden könnten und dass deswegen nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt bei der Einholung von Angeboten keine näheren Vorgaben zur Art der Verwertung des noch auf dem Grundstück der Antragstellerin lagernden Materials gemacht habe (BA S. 14 Mitte). Auch mit dem Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, die vom Landratsamt eingeholten Angebote seien überhöht, was sich aus ihren eigenen Recherchen und den vorgelegten Vergleichsangeboten ergebe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof befasst und seine Überzeugung dahingehend zusammengefasst, dass der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung überzeugend ausgeführt habe, dass die von der Antragstellerin selbst eingeholten – niedrigeren – Angebote aus mehreren Gründen nicht mit den vom Landratsamt eingeholten Angeboten vergleichbar seien (BA Rn. 24 bis 26).
4.2. Die Antragstellerin rügt, in entscheidungserhebliche Weise sei ihr Vortrag unberücksichtigt geblieben, dass ein zusätzlicher Transport nicht erforderlich sei, weil auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Antragstellerin das Material vor Ort behandelt werden könne (Rügebegründung S. 5 unten). Die Antragstellerin benennt insoweit allerdings nicht konkret, wo sich ein derartiger Vortrag, der außerdem vom Verwaltungsgerichtshof übergangen worden sei, in ihrer Beschwerdebegründung finden soll. Mit dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bemängelten Ansatz von Transportkosten, der Entbehrlichkeit eines Abtransports des Materials, weil es auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst bearbeitet werden könne, sowie der Fehlerhaftigkeit eines Risikozuschlags hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 26 und 27 des Beschwerdebeschlusses befasst. Er hat hierbei die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht der Antragstellerin, etwaige Kosten für die Wegschaffung des Materials vom Grundstück der Antragstellerin und ein Risikozuschlag seien wegen des genehmigungskonformen, als unbelastet einzustufenden Materials, das zudem auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst bearbeitet werden könne, als nicht stichhaltig angesehen. Begründet hat er dies damit, dass dann, wenn ein Unternehmen – meist nach einer längeren wirtschaftlich und finanziell ungünstig verlaufenen Entwicklung – insolvent geworden sei, kein Verlass darauf sei, dass der Geschäftsbetrieb in der Phase vor der Insolvenz genauso abgelaufen könne, wie er „in der Regel“ verlaufe (BA Rn. 27 am Ende). Auch insoweit kann also dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgeworfen werden, er habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen; er hat vielmehr ihren Vortrag anders gewürdigt, als die Antragstellerin dies selbst für richtig hält, und in Konsequenz dieser Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bestimmte vorgetragene Gesichtspunkte als entscheidungsunerheblich angesehen.
Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, er gehe anscheinend davon aus, dass dann, wenn eine Entsorgungsfirma insolvent geworden sei, sie „im Zweifel vorher Abfälle angenommen hat, ohne dass die für diese Abfälle erforderliche Genehmigung vorliegt“. Damit unterstelle der Verwaltungsgerichtshof, dass insolvenzgefährdete Entsorgungsfirmen „im Zweifel ohnehin illegal handeln“ würden; der Verwaltungsgerichtshof stelle Entsorgungsfirmen zu Unrecht unter Generalsverdacht (Rügebegründung S. 6 zweiter Abschnitt). Es ist offensichtlich, dass dieser Vorwurf mit der Rüge eines angeblich übergangenen Sach- oder Rechtsvortrags gemäß § 152a VwGO nichts zu tun hat.
5. Die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe entscheidungserheblich ihren Vortrag bezüglich der in zwei anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzielten vergleichsweisen Einigungen übergangen, aus denen sich die Möglichkeit einer günstigeren Entsorgung ergebe (Rügebegründung Nr. 5). Dies trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdebeschlusses (Rn. 28) ausführlich dargelegt, dass ein in einem anderen Fall geschlossener gerichtlicher Vergleich keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zulässt, auf welche Weise im Fall der Antragstellerin dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden könne. Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Vortrags durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich.
6. Soweit die Antragstellerin sich schließlich mit der „Unangemessenheit der Sicherheitsleistung“ befasst (Rügebegründung Nr. 6 auf S. 6), ergibt sich aus ihrer Darlegung gleichfalls nicht, welchen Vortrag der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben soll. Mit den – erneut – angesprochenen Gesichtspunkten der vorgelegten Angebote und Rechnungen und der in Parallelfällen im Weg einer vergleichsweisen Einigung vereinbarten Sicherheitsleistung hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdebeschlusses (wie oben ausgeführt) befasst. Er hat sich auch zum Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Zinsbelastung und der geltend gemachten Existenzbedrohung geäußert (BA Rn. 29). Die jetzige Anhörungsrüge zielt insoweit gleichfalls nur auf eine – angeblich – fehlerhafte Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ab und versucht, gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts neue Argumente ins Feld zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


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