Verwaltungsrecht

Anordnung der Auflösung des Tierbestandes

Aktenzeichen  W 8 K 18.71

Datum:
18.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5164
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 21a S. 1, Art. 34, Art. 36
BayVwVfG Art. 21
VwGO § 80 Abs. 5
TierSchG § 16a

 

Leitsatz

1 Bei der Auflösung des Tierbestandes handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass die Eignung zum Halten oder Betreuen wieder gegeben ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Durch die tatsächliche Ausführung der Auflösung des Tierbestandes durch unmittelbaren Zwang hat sich insbesondere die Androhung des Landratsamts gegenüber dem Kläger den laut Hi-Tier-Datenbank im Besitz des Klägers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (Nr. 1 des Bescheids vom 4. Januar 2018) noch nicht vollständig erledigt. Eine Erledigung kommt nur in Frage, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund der Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt. Rechtliche Bedeutung behält der Verwaltungsakt unter anderem, wenn wegen des Vollzuges des Verwaltungsakts noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 215). Aufgrund der Androhung der Auflösung des Tierbestandes auf Kosten des Klägers, kann dieser Verwaltungsakt noch Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs sein und hat daher seine rechtlichen Auswirkungen noch nicht verloren.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 – W 8 S 18.72), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führte zu keiner anderen Beurteilung.
2.1
Das erkennende Gericht führte im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 – W 8 S 18.72) aus:
„Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.”
2.2.1
In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, insbesondere war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.
2.2.2
Die Androhung, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand aufzulösen, falls der Antragsteller nicht bis spätestens einer Woche nach Zustellung des Bescheids seinen Verpflichtungen aus den Nr. 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 nachkommt, ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs kann auf Art. 29, 34, 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützt werden. Nach Art. 29 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder einer Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, die zuvor gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG schriftlich anzudrohen sind. Nach Art. 34 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt auch durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn sonstige zulässige Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) nicht zum Ziel führen oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.
Nach summarischer Prüfung sind die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und es stehen keine Vollstreckungshindernisse entgegen.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Ein nach Art. 18 Abs. 1 VwZVG bestimmtes Handeln wurde angeordnet. Es wurde das Auflösen des Tierbestandes angeordnet. Der Tierbestand wurde durch die Bezugnahme auf den in der HIT-Datenbank eingetragenen Tierbestand und durch die Bezugnahme auf die Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 präzisiert. Dadurch kann der Antragsteller als Vollstreckungsschuldner erkennen, welches Handeln von ihm gefordert wird. Weiterhin sind die Grundverwaltungsakte in Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Diese wurden für sofort vollziehbar erklärt und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage war mangels Antrags zu keinem Zeitpunkt wiederhergestellt worden.
Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2018 ergibt, hat der Antragssteller die Tierhaltung nicht aufgegeben, sondern seine Ziegen behalten und daher die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).
Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zuständig für den Erlass der Androhung des Zwangsmittels war das Landratsamt Main-Spessart als Anordnungsbehörde des Grundverwaltungsaktes nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Androhung nach Art. 36 VwZVG wurden eingehalten. Es wurde ausweislich des eindeutigen Wortlauts ein bestimmtes Zwangsmittel schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwZVG) und die Androhung wurde gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG per Postzustellungsurkunde zugestellt (Art. 36 Abs. 7 VwZVG).
Nach Art. 34 VwZVG wurde mit dem unmittelbaren Zwang trotz dessen grundsätzlicher Subsidiarität das richtige Zwangsmittel ausgewählt.
Der unmittelbare Zwang kommt in Abgrenzung zur Ersatzvornahme dann in Betracht, wenn es sich wie vorliegend um eine unvertretbare Handlung handelt. Dies ist bei der Auflösung eines Tierbestandes der Fall, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere nur jeweils von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden kann und überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt (vgl. die zutreffende Ausführungen in BayVGH, B.v. 07.11.2006 – 25 CS 06.2619 – Rn. 8 juris; VG München B.v. 27.3.2013 – M 18 S 13.587 – juris Rn. 119, m.w.N.; dagegen ohne nähere Begründung BayVGH, B.v. 23.11.2013 – 9 CS 11.1099, 9 CS 11.1321 – juris Rn. 13).
Nach Art. 34 Satz 1 VwZVG ist eine Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nur zulässig, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Das mildere, grundsätzlich ebenfalls zulässige Zwangsmittel des Zwangsgelds erscheint vorliegend jedoch aufgrund der bereits mehrfachen Nichtbefolgung auch zwangsgeldbewehrter Bescheide durch die Antragsteller nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf die Durchsetzung der durchzusetzenden Anordnungen.
Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnten, liegen nicht vor. Die Androhung von unmittelbarem Zwang kann dann unverhältnismäßig sein, wenn zu erwarten ist, dass die Folgen der Vollstreckung innerhalb kürzester Zeit wieder rückgängig gemacht werden müssten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn damit zu rechnen wäre, dass die zuständige Behörde in kürzester Zeit die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung vornehmen würde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, insbesondere führte das Landratsamt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2018 plausibel aus, es werde bezweifelt, dass ein tatsächliches Umdenken des Antragstellers bereits stattgefunden habe. Eine Wiedergestattung komme erst in Betracht, wenn der Tierhalter seine Zuverlässigkeit nachweise. Ein entsprechendes Wiedergestattungsverfahren wurde bislang mangels Antrags bei dem Antragsgegner durch den Antragsteller noch nicht eingeleitet. Auch wenn ein Wiedergestattungsverfahren in den nächsten Tagen beantragt wird, wird dies aufgrund der notwendigen Nachweise nicht alsbald abgeschlossen werden, da es weiterer zeitaufwendiger Schritte bedarf. So muss zunächst von der Antragsgegnerseite festgelegt werden, mit welchen Nachweisen – wie bereits angedeutet zum Beispiel durch psychologische Gutachten und Sachkundenachweise – die Zuverlässigkeit des Antragstellers tatsächlich nachgewiesen werden kann. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass er zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 55). Dabei muss aber dem Antragsteller eine realistische Möglichkeit verbleiben, diese Nachweise tatsächlich erbringen zu können. Unabhängig hiervon wird die Sammlung und Erstellung der Nachweise in Form von Gutachten und aufgrund der hohen Anforderungen aus praktischen Gründen eine gewisse Zeit dauern, so dass eine alsbaldige Wiedergestattung, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnte, nicht zu erwarten ist.
Weder wurden Vollstreckungshindernisse noch Einwendungen nach Art. 21 VwZVG, die sich gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 29. Mai 2017 richten müssen und sich nicht auf die Wiedergestattung beziehen dürfen – die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist -, vorgebracht. Eventuell nötige Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in die Rechte von Dritten, zu denen der Antragsteller nichts substanziiert vorgebracht hat, kann die Vollstreckungsbehörde erforderlichenfalls noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen.“
2.2 Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass das weitere klägerische Vorbringen im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Beurteilung führt, insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses der streitgegenständlichen Androhung als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren ist.
Ein konkreter Vortrag des Klägers hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ist weiterhin nicht erfolgt. Soweit der Kläger mit seinen Angaben darauf abzielte, dass er einen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung gehabt hätte und noch hat, vermag auch dieser Einwand nicht die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu begründen. Denn bei Erlass dieser Androhung war nicht mit einer zeitnahen Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung zu rechnen, vgl. die obigen Ausführungen.
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift davon ausgeht, dass das Veterinäramt Main-Spessart in seinem Fall eindeutig als befangen abzulehnen sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwanges zu begründen. Diesbezüglich enthält das Vorbringen des Klägers keine konkreten Angaben, die sich auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids beziehen. Das Vorbringen des Klägers (vgl. auch das Verfahren W 8 E 18.510) hinsichtlich der Befangenheit der Amtstierärztin Frau Dr. R., bezieht sich auf Aussagen und Ereignisse, die erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Androhung stattgefunden haben. Das Verhalten der Amtsträger nach Erlass der streitgegenständlichen Androhung kann jedoch nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen, da auch an dieser Stelle, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Androhung abzustellen ist.
Überdies ist, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weder eine Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart noch eine der Amtstierärztin Frau Dr. Ro ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2018 im Verfahren W 8 E 18.510 (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 – W 8 E 18.510) verwiesen, in dem das Gericht das entsprechende klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat. Dort wird ausgeführt:
„Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts Bamberg mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.“
In der Gesamtschau hat der Kläger letztlich auch in der mündlichen Verhandlung keine das Gericht von einer Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Zwangs überzeugende Anhaltspunkte vorgebracht, zumal sich sein Vorbringen hauptsächlich auf die Begründung des Wiedergestattungsantrags bezog.
2.3 Bedenken hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids vom 4. Januar 2018 bestehen nicht. Da sich bei der Prüfung die Rechtmäßigkeit des Zwangsmittels ergibt, begegnet auch die Kostenentscheidung des Bescheids sowie die Höhe der Gebühren und Auslagenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken.
3.
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Strafsache beim Amtsgericht Gemünden, Az.: 5 DS 612 JS 7915/18, war mangels Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich inwiefern sich die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens anders entwickeln würde. Zudem sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 – 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Des Weiteren fand die Obduktion der kleinen Ziege zeitlich erst nach der Androhung der Auflösung des unmittelbaren Zwangs und auch erst nach der tatsächlichen Anwendung des Zwangsmittels statt, so dass das Ergebnis der Obduktion konkret bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs keine Auswirkungen haben kann.
4.
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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