Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung – Flucht aus dem Senegal aufgrund von Homosexualität

Aktenzeichen  M 11 S 16.30601

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 36
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Obwohl der Senegal grundsätzlich als sicherer Drittstaat iSv § 29a Abs. 1 AsylG gilt, muss im Hauptsacherverfahren geklärt werden, ob Homosexuelle im Senegal eine Verfolgung iSd §§ 3 ff. AsylG zu befürchten haben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2016 (M 11 K 16.30600) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der am … Dezember 1967 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger des Senegal und Volkszugehöriger der Peul (alles laut eigenen Angaben des Antragstellers). Er habe den Senegal am 1. Juni 2012 verlassen und sei am 1. Dezember 2013 in Deutschland eingereist. Zum Reiseweg hat er im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er vom Senegal nach Gambia gefahren sei und von dort aus mit einem Schiff nach Antwerpen in Belgien, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der – ebenso wie ein weiterer – abgelehnt worden sei.
Er beantragte am 12. Dezember 2013 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Antragsteller wurde am 3. Dezember 2015 vor dem Bundesamt … (im Folgenden: BAMF) – Außenstelle … – angehört.
Zu seinen Asylgründen gab der Antragsteller im Wesentlichen an:
Die Ursache für seine Flucht aus dem Senegal sei seine Homosexualität. Er hätte als junger Mann im Alter von 21 oder 22 Jahren einen älteren italienischen Herren namens „G.“ in einer Diskothek kennen gelernt. Das sei im Jahr 2008 gewesen; auf Nachfrage, dass das zeitlich mit seinen übrigen Angaben zu seinem Alter nicht zusammenpasse, hat der Antragsteller korrigiert: Es sei vielmehr im Jahr 1988 gewesen. Dieser „G.“ habe sich in der Folge mit ihm im Hotel „…“ in Dakar getroffen und ihm Geld geboten, dass er mit ihm schlafe. Er habe das auch gemacht. In der Folge habe er eine sexuelle Beziehung gegen Bezahlung mit „G.“ gehabt; diese hätte bis etwa 1992 gedauert. Er sei dann auch danach homosexuell gewesen. Er habe sich in den Szeneclubs und Diskotheken bewegt und sei auch an den Treffpunkten für Homosexuelle gewesen. Er hätte dann einen jüngeren senegalesischen Boyfriend mit Namen „…“ gehabt. Diesem habe wiederum er ab und zu Geld für die sexuellen Kontakte gegeben. Mit diesem Mann habe er eine lang andauernde sexuelle Beziehung gehabt. Die Beziehung habe bis zum 10. Juni 2012 gedauert. An diesem Tag sei Folgendes passiert: Sein Freund habe ihn angerufen und ihn um einen Besuch gebeten. Er sei dann zu dessen Haus gegangen. Die Mutter und die Schwester seines Freundes hätten ihm gesagt, dieser sei in seinem Zimmer. Er sei dort eingetreten und im Verlauf der Begegnung hätten sie sich geküsst, ausgezogen und damit begonnen, Sex miteinander zu haben. Währenddessen sei die Schwester in das Zimmer gekommen und habe die beiden unbekleidet im Bett vorgefunden. Die Schwester habe zu schreien begonnen. Der Antragsteller habe sich schnell angezogen und sei geflüchtet. Die Schwester habe hinter ihm her geschrien. Er sei weggelaufen; allerdings sei jemand aus einem Haus getreten und habe ihm ein Bein gestellt, woraufhin er gestürzt und von den Verfolgern eingeholt worden sei. Er sei geschlagen worden. Die Schwester seines Freundes sei hinzugekommen und hätte gesagt, dass er ein Homosexueller sei. Daraufhin hätten „die Leute“ noch intensiver auf ihn eingeschlagen. Er sei auch ausgezogen und über den Boden geschleift, getreten und mit Steinen beworfen worden. Irgendwann sei er bewusstlos geworden und später im Krankenhaus „…“ von … wieder aufgewacht. Nach einem Tag Aufenthalt dort habe er die Flucht ergriffen, weil er Angst gehabt habe, dass die Polizei in das Krankenhaus käme. Er sei dann zu einem Freund gefahren. Dieser Freund namens „…“ habe ihm dann geholfen, das Land zu verlassen. Seiner Auffassung nach sei sein Leben im Senegal immer noch in Gefahr. Selbst wenn die Polizei nicht nach ihm suchen würde, hätte die Bevölkerung einen Hass auf ihn. Seine ganze Familie habe sich von ihm abgewandt und er wisse, dass sein Leben im Senegal in Gefahr sei.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet, der Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würde er nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Nr. 5). In Nr. 6 des Bescheides wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. In Nr. 7 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Ausweislich einer in der BAMF-Akte (Bl. 93 f.) befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 17. März 2016 zugestellt.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2016, beim Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage (M 11 K 16.30600) gegen den Bescheid erheben und beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2016 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 – 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antragsteller würde im Senegal wegen seiner Homosexualität verfolgt. Dieser Verfolgung könne der Antragsteller auch durch einen Wohnortwechsel nicht entgehen, denn Homosexualität sei überall im Senegal strafbar. Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des fluchtursächlichen Vorfalls im Jahr 2012 seien nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten – ebenfalls vom 22. März 2016 – ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 10. März 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 bzw. vom 1. April 2016 legte die Antragsgegnerin die Behördenakten vor, äußert sich jedoch nicht weiter zum Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Klageverfahrens und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag richtet sich darauf, dass die kraft Gesetzes (§ 75 Asylgesetz – AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidungen des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet stützt sich auf die Annahme des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht vorliegen.
An der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen ernstliche Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Die hierfür maßgeblichen Darlegungen der Antragsgegnerin – wegen Zweifeln der (vermutlich) Einzelentscheiderin hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers (vgl. insbesondere S. 5 Mitte des streitgegenständlichen Bescheides) zu der von ihm befürchteten Verfolgung wegen seiner Homosexualität wird auf die Unglaubhaftigkeit bzw. Unbeachtlichkeit des gesamten Sachvortrages geschlossen – überzeugen nicht.
Vor diesem Hintergrund und auch weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Homosexuelle im Senegal unter bestimmten Voraussetzungen – insofern abweichend von der allgemeinen Lage im sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 1 AsylG) – eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG zu befürchten haben (vgl. den Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland i. S. d. § 29a AsylVfG, Stand: 8/2015, v. 21.11.2015, S. 11 f.), kann die Einschätzung der Antragsgegnerin „aus dem Vorbringen des Antragstellers ist weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich“ nicht nachvollzogen werden. Diesen Fragen ist durch eine persönliche Anhörung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen.
Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, ob nicht tatsächlich – entgegen dem streitgegenständlichen Bescheid – wegen der Angabe des Antragstellers, er habe bereits in Belgien ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen, in Wirklichkeit nicht ein Asylerstverfahren, sondern ein Folgeverfahren i. S.v. § 71 AsylG vorliegt. Auch wenn der Asylantrag des Antragstellers von der Antragsgegnerin als Erstantrag behandelt wird, könnte das von Amts wegen anders zu beurteilen sein. Konsequenterweise ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, welche Folgen dieser Umstand für die Asylklage des Antragstellers hat.
Dem (gerichtskostenfreien, § 83b AsylG) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.


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