Verwaltungsrecht

Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Klage

Aktenzeichen  9 AS 19.1489

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 382
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80b Abs. 1,Abs. 2, § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Fortdauer der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 12. Juli 2018 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach unter Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2018 zur Errichtung einer Putenmastanlage für 14.880 Puten (3 Ställe je 75 m mal 24 m), mit Waschwassergrube und 4 Futtersilos sowie einer Mehrzweckhalle auf dem Grundstück FlNr. 362 Gemarkung Wildenholz.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (AN 17 S 18.01471) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (AN 17 S 19.247) hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 31. Oktober 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wird. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin, hat der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 mit Beschluss vom 5. August 2019 (9 CS 19.581) aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 29. März 2019 (AN 17 K 18.01470) abgewiesen; der Senat hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. August 2019 (9 ZB 19.962) entsprochen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage über den in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt hinaus anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren AN 17 K 18.01470, An 17 S 18.01471, 9 CS 19.581, 9 ZB 19.962 sowie der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.
II.
Der nach § 80b Abs. 2 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet.
Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO sieht § 80b Abs. 3 VwGO die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a VwGO vor. Damit gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 22.2.2018 – 3 VR 1/17 – juris Rn. 18).
Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall auch nach erstinstanzlicher Klageabweisung weiterhin das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten verletzenden Baugenehmigung. Auf die Darstellung der rechtlichen Problematik im Beschluss des Senats vom 5. August 2018 (9 CS 19.581) wird verwiesen.
Auch der Umstand, dass die Klage der Antragsteller mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 abgewiesen wurde, führt zu keiner Änderung in der Interessenabwägung. Denn das Urteil und seine Ausführungen geben derzeit keinen Anlass, von den im Beschluss vom 5. August 2019 (9 CS 19.581) enthaltenen Wertungen abzurücken. Der Senat hält vielmehr die Durchführung eines Berufungsverfahrens für notwendig, wie sich aus dem entsprechenden Zulassungsbeschluss vom 5. August 2019 (9 ZB 19.962) auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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