Aktenzeichen 10 C 17.892
VwGO VwGO § 146 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Im Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Senat bei seiner rechtlichen Prüfung nicht gemäß § 146 Abs. 4 S. 3, 6 VwGO auf die mit dem Beschwerdevorbringen „dargelegten Gründe“ beschränkt, weil diese Vorschriften nach § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO nur für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Geltung beanspruchen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 K 17.19 2017-04-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage vom 10. Januar 2017 (Au 1 K 17.19) weiter, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 begehrt. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte der Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben, ihre Hündin „…“ der Rasse … nur noch angeleint und mit einem Maulkorb versehen auszuführen; der Bescheid sieht für bestimmte Situationen Ausnahmen hiervon vor.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung eines Bevollmächtigten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender und ausführlich begründeter Weise dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten nach Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen. Die Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ergänzend und zum Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird noch folgendes bemerkt:
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat bei seiner rechtlichen Prüfung nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO auf die mit dem Beschwerdevorbringen „dargelegten Gründe“ beschränkt, weil diese Vorschriften nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Geltung beanspruchen. Der Senat hat daher im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine umfassende rechtliche Prüfung vorgenommen und ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Hieran ändert insbesondere das Beschwerdevorbringen nichts, „wesentliche Vorgänge“ seien „durchaus streitig“; das Verwaltungsgericht habe völlig außer Acht gelassen, welcher Hund das „Gebalge begonnen“ habe, von welchem der beiden beteiligten Hunde die Verletzungen des Herrn N. stammten und ob auch gegen die Halterin des von ihm geführten Hundes entsprechende Anordnungen erlassen worden seien. Die Anordnung gegen die Klägerin sei auch angesichts des Umstandes unverhältnismäßig, dass Herr N. mit bloßen Händen versucht habe, die beiden sich balgenden Hunde zu trennen, obwohl jedermann wisse, dass „man so etwas nicht tut“. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die im Rahmen des polizeilichen Verfahrens vorgenommene fachkundige Beurteilung durch einen Polizeihundeführer (Bl. 1 – 3 d. Behördenakte), nach der „aktuell keine besonderen Maßnahmen als erforderlich erachtet“ würden, unberücksichtigt gelassen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung der (fehlenden) hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Das Verwaltungsgericht hat angesichts der belegten Verletzungen des von Herrn N. geführten Hundes (vgl. Bl. 8, 28 d. Behördenakte), die ihm von „…“ zugefügt wurden, ausdrücklich offen gelassen, von welchem Hund letztendlich die Rauferei ausgegangen ist und ob der Geschädigte nicht auch von seinem Hund gebissen wurde (BA, Rn. 16, 17). Dieses Vorgehen ist mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Begründung nicht zu beanstanden; entscheidend ist, dass sich die von der Hündin der Klägerin ausgehende Gefahr durch die Verletzung eines anderen Tieres bereits realisiert hatte und die getroffenen Anordnungen zur Hundehaltung daher schon allein vor diesem Hintergrund veranlasst waren. Ein möglicherweise in zivil- oder strafrechtlicher Hinsicht relevantes Mitverschulden von Herrn N. an seinen erheblichen Verletzungen, die er sich bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, zugezogen hat, ist im Sicherheitsrecht, dessen Funktion die Abwehr bestehender sicherheitsrelevanter Gefahren ist, nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Zusammenhang spielt keine Rolle, ob auch gegen die Halterin des von Herrn N. ausgeführten Hundes eine entsprechende sicherheitsrechtliche Anordnung ergangen ist; dies erscheint im Übrigen nicht angezeigt, nachdem dieser über den gesamten Beißvorfall hinweg an der Leine gehalten wurde und der Hündin der Klägerin offenbar keine Verletzungen zugefügt hat (Bl. 28 d.Behördenakte).
Schließlich vermag auch die in den Akten befindliche sachverständige Äußerung eines Beamten der Diensthundestaffel keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu begründen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (BA, Rn. 33) darauf hin, dass die Überprüfung durch den Polizeihundeführer ergeben habe, dass bei „…“ der Grundgehorsam zu wünschen übrig lasse, auch wenn sie keine gesteigerte Aggression gegenüber Artgenossen oder Menschen zeige; vor diesem Hintergrund sind die angeordneten sicherheitsrechtlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertentscheidung ist wegen der sich aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (§ 3 GKG) ergebenden Festgebühr entbehrlich.