Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  4 NE 22.992

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10649
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der auf eine „Verhinderung des in der o. g. Satzung festgelegten Abstimmungsverfahrens bezüglich der Briefwahl“ abzielende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2022 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig.
Ob sich das Eilrechtsschutzbegehren bei sinngemäßem Verständnis (§ 88 VwGO), wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unmittelbar gegen die vom Antragsteller als rechtswidrig angesehenen Vorschriften der „Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ richtet, mithin gegen § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 1 BBS, oder ob dem Antragsgegner lediglich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Anwendung der genannten Bestimmungen in der Vorbereitung des auf den 24. April 2022 terminierten Bürgerentscheids untersagt werden sollte, kann dahinstehen. Das Eilverfahren findet wegen des nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses jedenfalls vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof statt, für den gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang gilt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, auf die mit Schreiben des Senats vom 28. April 2022 ausdrücklich hingewiesen wurde, hat der Antragsteller nicht erfüllt. Sein Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der für einen Antrag auf Eilrechtsschutz in jedem Fall zu fordernde Anordnungsgrund ungeachtet des bereits am 24. April 2022 durchgeführten Bürgerentscheids (weiterhin) vorliegt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).


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