Verwaltungsrecht

Anordnung von Abschiebungshaft

Aktenzeichen  15 XIV 14/18 B

Datum:
8.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19867
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
FamFG § 420 Abs. 1, § 422 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor, da die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Gegen den Betroffenen (…) wird Abschiebungshaft bis zu deren Vollzug, längstens jedoch bis zum 08.05.2018, angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

I.
Das Landratsamt (…) – Ausländerwesen – hat am 06.02.2018 schriftlich den Antrag gestellt, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen.
Dem Antrag war zu entsprechen; die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungshaft liegen vor. Es lieg nach Durchführung der gerichtlichen Ermittlungen und der Anhörung des Betroffenen der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist:
Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 01.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein am 04.08.2016 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 22.12.2016 abgelehnt, er wurde aufgefordert die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Die Ausreisepflicht ist seit dem 12.01.2017 vollziehbar. Der Betroffene wurde mit Erhalt des Bescheids vom 22.12.2016 und nochmals am 15.03.2017 durch das Landratsamt (…) in Urdu und in deutscher Sprache gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Eine für den 06.02.2018 organisierte Abschiebung scheiterte, da der Betroffene längere Zeit, jedenfalls mehr als drei Tage vorher, die Unterkunft verlassen hatte, ohne der Ausländerbehörde seinen Aufenthalt mitzuteilen. Das Zimmer des Betroffenen war bereits geräumt und wurde von zwei polnischen Gastarbeitern bewohnt.
Der Betroffene wurde richterlich gehört, § 420 Abs. 1 FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
Die angeordnete Haftfortdauer ist zur Durchführung der Abschiebung ausreichend, aber auch erforderlich.
Um zu verhindern, dass der Betroffene sich vor Rechtskraft der Entscheidung behördlicher Überwachung entzieht, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, § 422 Abs. 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 58 FamFG). Sie muss innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bamberg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Einrichtung kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.


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