Verwaltungsrecht

Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde

Aktenzeichen  AN 17 S 19.00058

Datum:
15.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13923
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayBO Art. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2 S. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwZVG Art. 36 Abs. 4 S. 1, Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Befindet sich eine bauliche Anlage (hier: eine Güllegrube) in einem baurechtswidrigen, nicht mehr verkehrssicheren Zustand, kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. provisorische Sicherungsarbeiten zur Abwendung einer Gefahr aufgeben, auch wenn die Gefahr erst nach Fertigstellung des Vorhabens oder während der Benutzung eintritt. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Anzustreben ist stets eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Absicherung einer Gefahrenstelle, die mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen einhergeht, ist gegenüber wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten im Regelfall von übergeordnetem Interesse. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4 Hat sich der Antragteller bis zuletzt unkooperativ und uneinsichtig gegenüber Sicherungsmaßnahmen um die Güllegrube gezeigt, verspricht ein Zwangsgeld keinen Erfolg; die Androhung der Ersatzvornahme und die zu ihrer Abwendung verfügte Fristsetzung ist rechtmäßig. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … in der Gemeinde …, auf dem ihr Sohn – … – eine landwirtschaftliche Hofstelle betreibt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 9. Januar 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018, mit dem im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens den Antragstellern aufgegeben wird, eine sich auf dem Grundstück befindliche Güllegrube durch Aufstellen eines 2 m hohen Bauzaunes im vollen Durchmesser der Grube zu sichern (Ziffer I.). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer III.). Für den Fall der Nichterfüllung der Sicherungsarbeiten bis zum 14. Januar 2019 droht der Antragsgegner das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und veranschlagt die Kosten hierfür vorläufig mit 3.500,00 EUR (Ziffer II.). Den Antragstellern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV.). Zudem setzt der Antragsgegner eine Gebühr in Höhe von 160,00 EUR fest und erhebt Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Ziffer V.). Die Antragsteller wenden sich ausdrücklich gegen alle Ziffern des Tenors des Bescheides, „auch [sc. gegen] die Sofortanordnung bzw. Sofortvollziehung“.
In den Gründen zum angegriffenen Bescheid führt der Antragsgegner aus, im südlichen Teilbereich des Grundstücks der Antragsteller befinde sich eine Güllegrube, die in den Boden eingelassen sei und zwei größere Löcher im Betondeckel aufweise. Bei einer am 14. November 2018 durchgeführten Baukontrolle sei festgestellt worden, dass die Umwehrung für die Löcher erhebliche Schäden aufweise. Rund um die Güllegrube habe sich zum Zeitpunkt der Baukontrolle direkt an der Absturzkante ein Bauzaun befunden. Ferner seien über die Löcher im Betondeckel Dielen platziert worden. Diese hätten einen stark verwitterten Eindruck gemacht. Mindestens eine Diele habe sich in der mit Wasser befüllten Grube befunden. Auf die Dielen seien Bauzaunelemente gelegt worden, die als Gitter haben fungieren sollen. Ein Bauzaunelement habe am Tag der Baukontrolle bereits Verformungen aufgewiesen. Außerdem sei am östlichen Güllegrubenrand ein kleiner Teilbereich gänzlich ungesichert gewesen. Die Dielen, die auf der Grube auflägen und Träger der Bauzaunelemente seien, seien morsch geworden. Die Feststellungen seien den Antragstellern mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei angekündigt worden. Den Antragstellern sei Gelegenheit bis zum 10. Dezember 2018 gegeben worden, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, beim Landratsamt am 7. Dezember 2018 eingegangen, hätten die Antragsteller um Akteneinsicht ersucht. Eine Vorsprache der Antragsteller beim Landratsamt sei am 10. Dezember 2018 erfolgt, worüber eine Niederschrift gefertigt worden sei, die der Antragsteller zu 1. unterzeichnet habe. Eine weitere Baukontrolle am 11. Dezember 2018 habe ergeben, dass die Zustände unverändert fortbestünden. Das bauaufsichtliche Einschreiten stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 3 und 14 BayBO. Die Anordnung zu Ziffer I. des Bescheidtenors sei erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit nicht zu gefährden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei durch die schadhafte Einzäunung und die morschen Dielen gegeben. Der Bereich um die Güllegrube sei zwar nicht auf den ersten Blick offen zugänglich. Das Grundstück diene aber als landwirtschaftliche Betriebsstätte mit daraus resultierendem An- und Abfahrtsverkehr. Es drohe ein Hineinstürzen eines Fahrzeugs in die Güllegrube im Falle eines Fahrfehlers. Der momentan vorhandene Zaun sei nicht ausreichend, um der Gefahr zu begegnen. Die Betonfüße des Zauns stünden direkt an der Absturzkante, so dass beim Ausüben von Druck eine Kettenreaktion hervorgerufen werden könne. Befürchtet werde außerdem, dass die Statik des noch vorhandenen Betondeckels der Grube nicht mehr ausreichend vorhanden sei. Bei einem Überfahren des Deckels stehe zu befürchten, dass dieser den Druck nicht aushalten und einstürzen werde. Der Umstand, dass die Löcher im Betondeckel bereits seit 17 Jahren bestünden, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Anlage sei entgegen Art. 14 BayBO nicht verkehrssicher. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei bauaufsichtlich einzuschreiten gewesen. Die von den Antragstellern geforderte Lösung der Herstellung eines neuen Betondeckels auf Kosten des Landratsamtes sei zwar zur Gefahrenabwehr geeignet. Es sei indes nicht das mildeste Mittel. Der weitere Vorschlag der Antragsteller, eine Abdeckung der Grube mittels einer Eisenplatte vorzunehmen, sei für sich genommen nicht geeignet. Auch dann sei die Errichtung eines Bauzauns zusätzlich notwendig, um ein Überfahren des fragilen Betondeckels zu verhindern. Die geforderte Sicherung stelle auch kostenmäßig das günstigste Mittel dar. Die Erneuerung des Betondeckels werde sich voraussichtlich mit Kosten von über 20.000,00 EUR belaufen, das ordnungsgemäße Aufstellen eines Bauzauns voraussichtlich nur mit 3.500,00 EUR. Die Antragsteller seien als Eigentümer des Grundstücks, von dem eine Gefahr ausgehe, in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich daraus, dass der mangelhafte Zustand der Umzäunung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit darstelle und daher ein Abwarten bis zu einer Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht möglich sei. Die Androhung der Ersatzvornahme sei richtigerweise vorzunehmen, da es sich bei der geforderten Sicherungsmaßnahme um eine vertretbare Handlung handle und die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf das im Rahmen der Anhörung am 10. Dezember 2018 von den Antragstellern gezeigte Verhalten keine Aussicht auf Erfolgt versprechen lasse. Die Antragsteller hätten mitgeteilt, nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen. Die Ersatzvornahme diene der Abwendung einer konkreten Gefahr. Die gesetzte Frist sei verhältnismäßig, nachdem der Sachverhalt den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden sei. Die Kostenschätzung für die Ersatzvornahme ergebe sich aus Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Kostenentscheidung selbst stütze sich auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarifstelle 2.I.1.1.45 des Kostenverzeichnisses. Die Auslagenerstattung folge aus Art. 10 Kostengesetz.
Das Gericht hat die Verfahrensakte AN 11 K 06.00830 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und die Behördenakte des Antragsgegners zum dortigen Aktenzeichen 2018/1678 beigezogen. Aus dem Tatbestand des zu vorgenanntem Verwaltungsstreitverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2007 sowie aus dem mit der Behördenakte 2018/1678 vorgelegten Schriftverkehr aus dem Jahr 2002 ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:
Dem Antragsteller zu 1. war mit Bescheid des Landratsamtes vom 12. November 1996 die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … bauaufsichtlich genehmigt worden. Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2002 untersagte das Landratsamt die Weiterbefüllung der Biogasanlage und verpflichtete den Antragsteller zu 1., den Inhalt der zur Biogasanlage gehörenden Behältnisse bis spätestens zum 31. Mai 2002 als Sonderabfall zu entsorgen. Die Ersatzvornahme wurde angedroht. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 legte weiter fest, dass die Vorgrube und die Fermenter I und II der Biogasanlage nach ordnungsgemäßer Entsorgung und Reinigung des derzeitigen Inhalts und nach Freigabe durch das Landratsamt als Güllegrube genutzt werden können. Eine Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage sei erst nach Freigabe durch das Landratsamt nach Vorlage eines befürwortenden fachkundigen Gutachtens zulässig. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 stützte sich auf Erkenntnisse, wonach es sich bei dem damals festgestellten Inhalt der Vorgrube und der Fermenter I und II um besonders überwachungsbedürftigen Abfall nach dem Abfallwirtschafts- und Kreislaufgesetz handelte. Flüssigkeitsproben hatten erhebliche Belastungen der Behälterinhalte mit verschiedenen aromatischen Kohlenwasserstoffen (Toluol, Anilin und Pyridin) und Fettsäuren ergeben. Im weiteren Verfahren trug das Landratsamt vor, die Dichtigkeit der Behälter der Biogasanlage sei nicht gegeben gewesen. Die Behälter seien mit industriellen Abfallstoffen befüllt worden, die Biogasanlage sei nur eingeschränkt funktionstüchtig gewesen. Insbesondere hinsichtlich des Inhalts des Fermenters II sei auszuschließen, dass dieser aufgrund der erheblichen Verunreinigungen biologisch abbaubar sei. Im Wege der Ersatzvornahme habe das Landratsamt deswegen den Inhalt des Fermenters II, der ein Fassungsvolumen von ca. 660 m³ bei einem Durchmesser von 13 m und einer Tiefe von fünf Meter aufweist, entsorgt. Dazu sei die Flüssigkeit zunächst erhitzt worden, was jedoch nicht ausreichend gewesen sei, einer Verfestigung des Inhalts entgegenzuwirken. Das Landratsamt habe sich deswegen entschlossen, den Betondeckel des Fermenters II an zwei Stellen aufzubrechen und den restlichen Inhalt auszubaggern. Eine gleichfalls in Betracht kommende Entsorgung des Fermenterinhalts ohne Deckelabbruch unter Einsatz eines Minibaggers, die nach einer Variantenstudie des beauftragten Planungsbüros ebenso mit einem ähnlichen Kostenaufwand realisierbar gewesen wäre, war aufgrund der damit verbundenen höheren Gesundheitsrisiken für die Entsorgungsmitarbeiter und des erhöhten Zeitaufwands nicht weiterverfolgt worden. In der vom Planungsbüro erstellten Variantenstudie vom 30. September 2002 zur Entleerung des Fermenters II war für beide Varianten eine Bau- und Kostenposition für das Verfüllen des Fermenters nach dessen Endreinigung bzw. das Wiederverschließen vorgenommener Behälteröffnungen vorgesehen. Jedoch ist in der durch dasselbe Planungsbüro im Oktober 2002 verfassten Beschreibung der Bauleistungen zu Preisanfragen bei Bau- und Entsorgungsunternehmen vermerkt, dass „Leistungen zum Einsanden des Behälters/Herstellen Fahrdecken bzw. die Wiederherstellung des Fermenterdeckels“ nur nach Aufforderung des „AG“, also des Landratsamtes …, zur Ausführung kommen. Zu einer solchen Ausführung kam es in der weiteren Folge nicht mehr. Einer Verfüllung des Fermenterbehälters hatte die Antragstellerin … über ihren damaligen Bevollmächtigten widersprochen und auf einer Wiederherstellung des Betondeckels bestanden. Das Landratsamt hatte infolgedessen vorläufige Sicherungsmaßnahmen des aufgebrochenen Fermenters II unter Zuhilfenahme von Bauzaunelementen vornehmen lassen, wobei die Bauzaunelemente ursprünglich von der mit der Ersatzvornahme beauftragten Baufirma stammten und schließlich im März 2003 durch das Landratsamt käuflich erworben wurden. Zur Durchführung weiterer Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere die vollständige Wiederherstellung des vor Durchführung der Ersatzvornahme bestehenden Zustandes, sah sich der Antragsgegner nicht veranlasst, nachdem der Sohn der Antragsteller in einem Schreiben vom 16. Februar 2016 an den Landrat des Landkreises … angegeben hatte, den Antragstellern sei vonseiten des Landratsamtes diese Wiederherstellung vor der Öffnung der Fermentergrube zugesagt worden. Vielmehr verwies das Landratsamt in einem Schreiben vom 23. Februar 2016 und in der weiteren Folge auf seine Rechtsansicht, dass die Antragsteller als Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 BayBO treffe. Der Verkehrssicherungspflicht sei nach Auffassung des Landratsamtes im Jahr 2016 durch den aufgestellten Bauzaun Genüge getan gewesen. Die Ansicht, die Verkehrssicherungspflicht sei genügend erfüllt, änderte der Antragsgegner erst in der Folge weiterer Baukontrollen, die aktenmäßig dokumentiert am 5. Dezember 2017 und am 25. September 2018 im Beisein der Antragsteller stattfanden (Bl. 2 – 22 d. Behördenakte 2018/1678).
Das klageabweisende Urteil vom 18. Juli 2007 im Verfahren AN 11 K 06.00830 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchbescheids wurde nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. November 2007 rechtskräftig.
Bei der streitgegenständlichen Güllegrube im aktuellen Verfahren handelt es sich um den vormals zur Biogasanlage gehörenden Fermenter II.
Die Antragsteller tragen zur Klage- und Antragsbegründung über ihren Bevollmächtigten vor, dass der seit Jahren unverändert bestehende Zustand der Güllegrube einer sofortigen Umsetzung der in Ziffer I. des angegriffenen Bescheids geforderten Handlung entgegenstünde. Zudem habe der Antragsgegner den Gefahrzustand selbst veranlasst, indem er den Betondeckel der Grube aufgebrochen und anschließend nicht für eine Wiederherstellung Sorge getragen habe. Zustandsstörer sei also der Antragsgegner. Die von dem Antragsgegner geforderte Umzäunung verhindere ein seitliches Vorbeifahren an der Grube, so dass die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs eingeschränkt werde. Das führe zu finanziellen Verlusten von mindestens 5.000,00 EUR pro Jahr für den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs. Insoweit sei das vom Antragsgegner geforderte Mittel zur Gefahrenabwehr nicht das mildeste. Die geforderte Maßnahme sei unverhältnismäßig. Eine Umzäunung der Grube stelle selbst eine Gefahr dar, da Zäune Kinder und Jugendliche „magisch“ anziehe und zum Übersteigen des Zaunes animiere. Allein die Wiederherstellung der Betondecke schließe eine Gefahr sicher aus.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß (§ 88 VwGO analog),
1.die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer I. des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018 wiederherzustellen und
2.die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer II. des Bescheids anzuordnen.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019, bei Gericht am 31. Januar 2019 eingegangen und beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist insbesondere der Auffassung, dass den Antragstellern ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im behördlichen Verwaltungsverfahren gegeben worden sei. Die gesetzten Fristen seien gemessen an der Gefährdung von Leben und Gesundheit (von Personen) angemessen. Die Antragsteller hätten in den Räumen des Landratsamtes vorgesprochen und ihre Äußerungen seien zu Protokoll genommen worden (Bl. 36 d. Behördenakte 2018/1678). Die wirtschaftliche Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs sei weiterhin möglich, da das Grundstück über zwei Zufahrten verfüge. Eine Verschlechterung der Zufahrtssituation trete insgesamt nicht ein. Der von den Antragstellern angegebene wirtschaftliche Schaden sei eine bloße Behauptung. Im Übrigen müsse ein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Grube zurücktreten. Eine Regresspflicht komme nicht in Frage. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sei nach Art. 3 BayBO verpflichtet, diese ordnungsgemäß instand zu halten.
Den Antragstellern wurde Akteneinsicht in die dem Gericht vorliegende Behördenakte am 7. Februar 2019 gewährt.
Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten wird für die Einzelheiten verwiesen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich Ziff. I. des streitigen Bescheids) bzw. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG (hinsichtlich Ziff. II. des streitigen Bescheids) statthafte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell rechtmäßig erfolgt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde gesondert verfügt und hinreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), denn sie geht auf den Einzelfall ein und bleibt nicht lediglich formelhaft. Die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids hat bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung gem. Art. 21a Satz 1 VwZVG.
Erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – wie hier der Fall (vgl. die Ausführungen am Ende des Abschnitts II der Gründe auf Seite 5 des Bescheids vom 14.12.2018) – im öffentlichen Interesse, so müssen die insoweit zu wahrenden Belange über dasjenige öffentliche Interesse hinausgehen, das den angefochtenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – BVerfGE 69, 220 [228]; B.v. 28.3.1985 – 1 BvR 1254/84 – BVerfGE 69, 233 [245]); es muss gerechtfertigt sein, „den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers [sc.: nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG] einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten“ (BVerfG, B.v. 21.3.1985, a.a.O. S. 228; BayVGH, B.v. 25.07.2016 – 22 CS 16.1158 – BeckRS 2016, 49781). Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ist aber auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden dann anzunehmen, wenn der Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit von Personen, begegnet werden soll und die Behörde dies im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck bringt. In diesen Fällen ist dem Begründungserfordernis für die Sofortvollzugsanordnung regelmäßig auch ausreichend erfolgt, wenn die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges deckungsgleich sind mit den Gründen für die Anordnung der Grundmaßnahme (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 87; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 35. EL September 2018, § 80 Rn. 210).
2. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich bauaufsichtlicher Maßnahmen bei angeordnetem Sofortvollzug bzw. hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.
Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Das zugrunde gelegt hat der Eilantrag der Antragsteller keinen Erfolg. Die vorgenommene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller, da nach summarischer Prüfung ihre Klage gegen die bauaufsichtliche Maßnahme der Sicherung der Güllegrube auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in der Gemeinde … (dazu nachfolgend 2.1) sowie gegen die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (dazu nachfolgend 2.2) voraussichtlich im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Durch den angegriffenen Bescheid werden die Antragsteller nicht erkennbar in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
2.1 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Ziffer I. des angegriffenen Bescheids bestehen nicht. Insbesondere wurden die Antragsteller ausreichend zuvor angehört, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Ob der Antragsgegner auf eine Anhörung vor Erlass seines Bescheides im Einzelfall unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug gänzlich hätte verzichten können, was naheliegt, bedarf keiner Entscheidung. Die Antragsteller hatten nämlich nach Überzeugung der Kammer ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Frage der Verkehrssicherungspflicht der Güllegrube im Verwaltungsverfahren darzulegen und haben dies auch getan. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners nicht überraschend für die Antragsteller war, denn die hier aufgeworfene Streitfrage, wer für die Sicherung bzw. Wiederherstellung der Güllegrube und deren Betondeckel verantwortlich ist, steht zwischen den Parteien seit Jahren zur Diskussion. Der Antragsgegner hat den Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids zudem angekündigt (Bl. 33 d. Behördenakte 2018/1678). Eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durch eine unvollständige Akteneinsicht ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch deswegen nicht gegeben, weil die Antragsteller nicht spezifizieren, welche Aktenbestandteile ihnen vorenthalten wurden und in welcher Hinsicht sich dies für ihren Vortrag gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auswirkt. Denn der Antragsgegner muss nach dem klaren Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nur zu „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“ eine vorherige Anhörung durchführen, was sich im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf die Fragen beschränkt, ob ein baurechtswidriger Zustand einer baulichen Anlage der Antragsteller gegeben und wer für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustande verantwortlich ist. Soweit anzunehmen ist, dass die Antragsteller in diesem Sinne über den Weg der Akteneinsicht ihren Standpunkt bekräftigen wollten, dass es seitens des Landratsamtes ihnen gegenüber eine Zusage gegeben habe, der Antragsgegner werde für die Wiederherstellung des Betondeckels der Güllegrube aufkommen, ist festzuhalten, dass dazu nach Recherche des Antragsgegners keine schriftlichen Verwaltungsvorgänge existieren, in die den Antragstellern Einsicht gewährt werden könnte. Das ist den Antragstellern auch vor Erlass des angegriffenen Bescheids so mitgeteilt worden (Bl. 1 d. Behördenakte 2018/1678). Damit muss es unter dem Aspekt der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren sein Bewenden haben, da die Antragsteller selbst nicht vortragen, eine Zusicherung des Landratsamtes sei ihnen schriftlich erteilt worden. Ein Anhörungsmangel liegt somit nach summarischer Prüfung nicht vor.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 erlassene bauaufsichtliche Maßnahme unter Ziffer I. des Bescheidtenors ist Art. 54 Abs. 2 S. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO), dessen Voraussetzungen nach summarischer Prüfung vorliegen.
Nach Art. 54 Abs. 2 S. 1 u. 2 Halbs. 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Befugnis ist für Sachverhalte bestimmt, für die die Bayerische Bauordnung oder andere Fachgesetze keine speziellen Regelungen als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten vorsehen. Die speziellen Befugnisnormen stellen für ihren Anwendungsbereich jeweils in dem Sinn abschließende Regelungen dar, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Norm erfüllt sind (König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 34). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. provisorische Sicherungsarbeiten an baulichen Anlagen zur Abwendung einer Gefahr aufgeben, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nach Fertigstellung eines Vorhabens eintreten oder während der Benutzung einer baulichen Anlage durch irgendein Ereignis zu baurechtswidrigen Zuständen führen (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 43 u. 52). Eine solche (provisorische) Sicherungsmaßnahme an einer baulichen Anlage ist im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlich. Für das Eingreifen spezieller Befugnisnormen liegen keine Anhaltspunkte vor.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren heranzuziehenden Aktenlage steht für die Kammer fest, dass die hier in Streit stehende Güllegrube, vormals Fermenter II, sich in einem baurechtswidrigen, nicht mehr verkehrssicheren Zustand befindet, der wiederum aufgrund der Maße der Grube mit einer Tiefe von fünf Metern und der erheblichen Größe der Deckelöffnungen zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, führt. Die Kammer folgt insoweit den ausführlichen Darstellungen des angegriffenen Bescheids und nimmt auf dessen Gründe Bezug. Diese Darstellungen werden durch die im Zuge der Baukontrollen gefertigten Fotodokumentationen anschaulich gestützt.
Der Antragsgegner war aufgrund der so vorgefundenen Situation, die im Hinblick auf das Verschieben von Bauzaunelementen durch den Antragsteller zu 1. zur Schaffung einer Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für den motorisierten Verkehr auf seinem Grundstück im Jahr 2017 mitverursacht wurde (Bl. 7 – 9 d. Behördenakte 2018/1678), befugt, bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayBO liegen vor.
Ziffer I. des Tenors des angegriffenen Bescheids ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Insbesondere ist für die Antragsteller ohne weiteres aufgrund des beigefügten Lageplans und auch aufgrund der sich deutlich abzeichnenden Deckelkante der Güllegrube, vormals Fermenter II, auf dem Grundstück erkennbar, in welchem Umfang sie einen Bauzaun aufzustellen haben. Durch die farblich markierte Angabe in dem den Bescheid beigefügten Lageplan kann zudem ausgeschlossen werden, dass eine andere als die vormals zur Biogasanlage als Fermenter II gehörende Grube Gegenstand der vom Antragsgegner geforderten Sicherungsmaßnahme ist.
Der Bescheid richtet sich auch zu Recht gegen die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …der Gemarkung … Insoweit konnte sich der Antragsgegner bei der Auswahl des für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit Heranzuziehenden auf die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) stützen (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 110). Nach dieser Vorschrift können Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache, von deren Zustand die sicherheitsrechtliche Gefahr ausgeht, gerichtet werden. Dass der Antragsgegner in seinem Bescheid auf die Eigentümerstellung und nicht primär auf die Stellung des Antragstellers zu 1. als Bauherr der vormaligen Biogasanlage oder als Handlungsstörer im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1. vorgenommene Verschiebung des Bauzaunes abstellt, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nicht der Bevollmächtigte der Antragsteller als vormaliger Betreiber der Biogasanlage sowie als Pächter des auf dem vorgenannten Grundstück eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebs und damit als (mittelbarer) Handlungs- und Zustandsstörer vorranging in Anspruch genommen wurde, obgleich dies im Regelfall geboten ist (Dirnberger, a.a.O.). Als Handlungs- und Zustandsstörer ist in Anspruch zu nehmen, wer für den Eintritt einer sicherheitsrechtlichen Gefahr durch eigenes Handeln und kraft der tatsächlichen Gewalt über die gefahrbegründende Sache verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang verkennen die Antragsteller, dass das Landratsamt rechtlich nicht als Handlungsstörer einzuordnen ist. Die Teilöffnung des Betondeckels der Güllegrube und auch das Aufstellen des vorhandenen Bauzauns gehen zwar auf ein Handeln des Landratsamtes zurück, sind also für das Eintreten eines baurechtswidrigen Zustandes mit ursächlich. Das Landratsamt handelte insoweit jedoch als Behörde im Wege der Ersatzvornahme einer den Antragsteller … bzw. den Bevollmächtigten der Antragsteller treffenden Pflicht zur Beseitigung eines durch den Bevollmächtigten der Antragsteller verursachten gefahrträchtigen Zustandes der Biogasanlage. Jenes Verhalten des Bevollmächtigten der Antragsteller ist letztlich rechtlicher Anknüpfungspunkt für die weitere Betrachtung der Frage der Verantwortlichkeit für den bestehenden baurechtswidrigen Zustand des Betondeckels der Güllegrube. Ungeachtet dessen konnte der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung bezüglich der Störerauswahl im vorliegenden Fall auf die Antragsteller als Eigentümer zurückgreifen und musste nicht primär den Bevollmächtigten der Antragsteller in Anspruch nehmen. Denn der angegriffene Bescheid legt den Antragstellern seinem Inhalt nach eine Sicherungsmaßnahme auf, die nicht durch ein unmittelbar ursächliches Verhalten des Bevollmächtigten der Antragsteller bedingt ist. Die ungenügende Verkehrssicherungspflicht der Güllegrube trat vielmehr durch eine Kombination aus witterungsbedingter Zustandsverschlechterung der eingesetzten Sicherungsmaterialien einerseits und einem Handeln des Antragstellers … durch ein Verschieben der aufgestellten Bauzaunelemente in Richtung der Löcher im Betondeckel der Güllegrube andererseits ein. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Anzustreben ist stets die schnelle und wirksame Gefahrbeseitigung. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie vom Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen (VG Augsburg, U.v. 11.04.2018 – Au 4 K 17.1839 – BeckRS 2018, 7107). Insoweit begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, Rückgriff auf die Antragsteller als Grundstückseigentümer zu nehmen, nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Das Gericht sieht bei seiner eigenständig vorzunehmenden Ermessensentscheidung dabei nämlich auch den Umstand, dass beide Antragsteller in der Vergangenheit ihren Unwillen bekundet haben, die vom Antragsgegner vorgeschlagene Auffüllung der Güllegrube auf ein verkehrssicheres Niveau mitzutragen. Insoweit ist ein Vorgehen des Antragsgegners nur gegen den Antragsteller … als Handlungsstörer unter dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr wenig erfolgversprechend, da es dann zumindest auch des Erlasses einer Duldungsanordnung gegen die Antragstellerin … bedurft hätte.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ergangen. Angesichts des Zustandes der zur Sicherung eingesetzten Holzbalken sowie des gesamten Konstruktes aus Balken und Bauzaunelementen am unmittelbaren Rand der in den Betondeckel eingefrästen Löcher und des Umstandes, dass der östlich der Güllegrube genutzte Grundstücksstreifen von Personen befahren wird, erweist sich die geforderte Sicherungsmaßnahme als notwendig aber auch ausreichend, die Verkehrssicherungspflicht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 BayBO für die bezeichnete Grundstücksfläche vorläufig wiederherzustellen. Die geforderte Maßnahme greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Verpächter ein. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Grundstück verkehrsmäßig auch in nordöstlicher Richtung an eine öffentliche Straße angeschlossen und so erschlossen ist. Die Antragsteller tragen dem gegenüber nicht substantiiert vor, inwieweit eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und der Ausübung des darauf eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebs durch faktische Sperrung der südlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit gegeben ist. Ungeachtet dessen kommt der Absicherung einer Gefahrenstelle, die mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen einhergeht, gegenüber wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten im Regelfall ein übergeordnetes Interesse zu. Verhältnismäßig erweist sich die angeordnete Maßnahme auch vor dem Hintergrund, dass die vertretbare Handlung ohne größeren finanziellen Aufwand für die Antragsteller unter Nutzung der vorhandenen, im Eigentum des Landratsamtes stehenden Bauzaunelemente ausgeführt werden kann.
2.2 Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage hiergegen nicht auszusprechen war.
Ziffer II. des angegriffenen Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 36 Abs. 1 und Art. 32 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Danach müssen Zwangsmittel, hier die Ersatzvornahme, entsprechend Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG, schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Maßstäbe für die Fristsetzung sind dabei die Dringlichkeit des Vollzugs und ferner die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten (VG Ansbach, U.v. 8.5.2013 – AN 11 K 13.00415 – BeckRS 2013, 51076). Für diese Frist kann ein Zeitraum oder ein Zeitpunkt bestimmt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen „lassen“, also einen Dritten auswählen und damit beauftragen.
Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 u. 2 VwZVG, also das Vorliegen eines unanfechtbaren Grundverwaltungsakts bzw. die Anordnung des Sofortvollzuges und die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Handlungspflicht, ist die Ersatzvornahme nach Art. 32 S. 2 VwZVG nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Die Aussichtslosigkeit in diesem Sinne steht vor allem dann fest, wenn bereits ein Zwangsgeld angedroht wurde, der Pflichtige aber die gebotene Handlung trotzdem nicht vorgenommen hat oder wenn aufgrund Vermögenslosigkeit des Pflichtigen eine Zwangsgeldandrohung ersichtlich keinen Erfolg erwarten lässt (VG München, U.v. 7.12.2017 – M 11 K 16.4004 – BeckRS 2017, 144293). Die Androhung eines Zwangsgeldes lässt auch dann keinen Erfolg versprechen, wenn dies aus dem Verhalten des Pflichtigen in der Vergangenheit begründet ableitbar ist (BayVGH, B.v. 17.10.2017 – 9 CS 17.1990 – BeckRS 2017, 131790).
Gemessen daran erfolgten die Androhung der Ersatzvornahme und die zu ihrer Abwendung verfügte Fristsetzung rechtmäßig. Dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg versprechen lässt, musste sich dem Antragsgegner dabei geradezu aufdrängen, nachdem sich die Antragsteller bis zuletzt unkooperativ und uneinsichtig gegenüber Sicherungsmaßnahmen um die Güllegrube und ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer gezeigt hatten. Die gesetzte Frist ist angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung der Pflicht und des Umstandes, dass hohe Rechtsgüter durch den bestehenden Zustand gefährdet werden, nicht zu beanstanden.
Die in der Androhung enthaltenen Regelungen zur vorläufigen Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme und der Fälligkeit dieser Kosten folgen aus Art. 36 Abs. 4 VwZVG.
Die Anfechtungsklage wird somit aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, so dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insgesamt abzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 2 GKG und orientiert sich am Auffangstreitwert, der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wurde (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).


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