Verwaltungsrecht

Anordnungsgrund für Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung eines Hochschullehrers

Aktenzeichen  4 M 24/22

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0407.4M24.22.00
Normen:
Art 5 Abs 3 S 1 GG
§ 38 Abs 1 S 1 DG ST 2006
§ 61 DG ST 2006
§ 123 Abs 1 S 2 VwGO
§ 38 Abs 1 S 2 DG ST 2006
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Universitätsprofessors an der medizinischen Fakultät, der auf die vorläufige Rückübertragung der Zuständigkeit für ein aus fachlich-organisatorischen Gründen entzogenes Labor gerichtet ist, fehlt es am Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn und solange der Universitätsprofessor in einem laufenden Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 20. Januar 2022, 5 B 281/21 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 5. Kammer – vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller – ein Professor der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Landesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe C 4) mit dem Fach „Medizinische Mikrobiologie/Virologie“ – ist Leiter (Direktor) des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, einer klinisch-theoretischen Einrichtung des Universitätsklinikums H-Stadt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte ihm der Ärztliche Direktor und Vorsitzende des Vorstandes des Universitätsklinikums mit, dass der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 22. Januar 2021 beschlossen habe, ihm mit sofortiger Wirkung die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums zu entziehen und die in diesem Labor tätigen Mitarbeiter dem ausschließlichen Weisungsrecht des Klinikumsvorstandes zu unterstellen. Die Freiheit in Forschung und Lehre des Antragstellers sei durch die Entscheidung des Klinikumsvorstandes nicht betroffen.
Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst beantragt festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise das Universitätsklinikum vorläufig zu verpflichten, ihm die Zuständigkeit für das Labor wieder zu übertragen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg, weil es sich bei dem Schreiben vom 25. Januar 2021 um keinen Verwaltungsakt handelt und der Anspruch auf vorläufige Rückübertragung des Labors jedenfalls nicht gegenüber dem Universitätsklinikum besteht (vgl. VG Halle, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 B 121/21 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 4 M 91/21 –, juris).
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben.
Den hier streitgegenständlichen Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums H-Stadt vorläufig wieder zu übertragen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf das Universitätsklinikum H-Stadt dahingehend einzuwirken, dass dem Antragsteller die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums H-Stadt vorläufig wieder übertragen wird,
hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es dem Antragsteller gelungen sei, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dies stelle die Antragsgegnerin mit beachtlichen Argumenten in Abrede; zudem sei gerichtsbekannt, dass der Antragsteller gegenwärtig gehindert sei, sein Amt auszuüben. Jedenfalls habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vermöge der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht herzuleiten. Zwar sei die Antragsgegnerin insoweit die richtige Anspruchsgegnerin auch hinsichtlich der Ausstattung, die aufgrund der gesetzlichen Aufgabenverteilung nur vom Universitätsklinikum bereitgestellt werden könne. Der Antragsteller könne aber nicht beanspruchen, dass er auch hinsichtlich der Krankenversorgung die begehrte Leitungsfunktion übertragen erhalte. Das für die angemessene Vertretung des Fachs in Forschung und Lehre gebotene hinreichende Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie, einschließlich der Befugnis zur Sichtung und Auswertung klinischer Daten, sei bei summarischer Prüfung im Falle des Antragstellers gleichwohl erfüllt.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann sowohl dahinstehen, ob die Entziehung der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 – 1 BvR 2145/01 u. a. –, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8/13 –, Rn. 21 f.), als auch, ob sich der Anspruch auf Rückübertragung der Zuständigkeit auf den Antragsteller materiell-rechtlich gegen die Antragsgegnerin richtet oder vielmehr gegen die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8/13 –, Rn. 31). Denn neben dem Anordnungsanspruch, das heißt dem materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, um eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Daran fehlt es hier.
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 81 ). In Bezug auf die hier begehrte Regelungsanordnung liegt ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann vor, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die allgemein mit der Dauer eines Hauptsacheverfahrens verbundenen Verzögerungen der Leistungsgewährung reichen zur Begründung des besonderen Dringlichkeitsinteresses regelmäßig nicht aus. Vielmehr bedarf es der Darlegung eines konkreten und besonderen Interesses an einer bereits vorzeitigen – vorläufigen – Erweiterung der Rechtsposition, welches es dem Antragsteller als unzumutbar erscheinen lässt, mit der Erfüllung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 72). Ob das Wartenmüssen auf die Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller unzumutbar ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ermittelt wird der Anordnungsgrund jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Interessen des Antragstellers, der ohne die einstweilige Anordnung für ihn eintretenden Folgen und schutzwürdiger Interessen Dritter (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 84). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86).
Daran gemessen hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde der Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben; weiterhin wurde ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, die Diensträume des Instituts für Medizinische Mikrobiologie an der C-Universität C-Stadt inklusive der Abteilungen/Bereiche Bakteriologie, Virologie/Serologie und Molekularbiologie zu betreten, es sei denn, er würde hierzu ausdrücklich aufgefordert. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 DG LSA hat zur Folge, dass der Beamte (für einen bestimmten Zeitraum) vollständig an der Ausübung seines Amtes, auf die er kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch hat, gehindert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 – 2 BvR 1745/17 –, juris, Rn. 16). Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 – 2 C 11/90 –, juris Rn.15). Der Zweck der Dienstenthebung besteht gerade darin, dem Beamten die weitere Erfüllung seiner Dienstgeschäfte zu untersagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2013 – 2 B 58/12 –, juris, Rn. 11). Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte innehat (§ 39 Abs. 1 Satz 2 DG LSA); sie endet (spätestens) mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 DG LSA).
Danach ist der Antragsteller derzeit und bis auf Weiteres an der Ausübung seines Amtes als Universitätsprofessor an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin gehindert. Er ist vom Wissenschaftsbetrieb der Antragsgegnerin vorläufig ausgeschlossen und darf dort weder forschen noch lehren. Ebenso ist es ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt untersagt, die Leitungsbefugnisse für das im Biozentrum W. befindliche Labor für Molekularbiologie wahrzunehmen bzw. auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die begehrte Rückübertragung der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit für das Labor für den Antragsteller besonders dringlich und ein Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sei. Aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung darf der Antragsteller weder auf die Sachmittel noch auf das Personal des Labors zugreifen; er darf das Labor nicht einmal betreten. Eine vorläufige Wiederherstellung des vorigen Zustandes im Wege der einstweiligen Anordnung würde daran nichts ändern; sie würde zum jetzigen Zeitpunkt „ins Leere laufen“.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorläufige Dienstenthebung in naher Zukunft endet und die einstweilige Anordnung bereits im Vorgriff darauf zu erlassen wäre. Das Disziplinarverfahren wurde am 23. Februar 2021 eingeleitet und bislang keiner Abschlussentscheidung (§§ 32 ff. DG LSA) zugeführt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schreiben vom 25. März 2022 erklärt, dass das Disziplinarverfahren aller Voraussicht erst nach Ruhestandseintritt des Antragstellers beendet sein werde; eine Verzögerung sei zudem infolge eines parallel laufenden Strafverfahrens zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die vorläufige Dienstenthebung selbst demnächst aufhebt (§ 38 Abs. 4 DG LSA), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine zeitnahe Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf dem Rechtsweg (§ 61 DG LSA) scheidet nach gegenwärtigem Sachstand aus, weil der Antragsteller hiergegen – soweit ersichtlich – bislang nicht um Rechtsschutz nachgesucht hat.
Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin dürfe vor der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme keine Tatsachen schaffen, die eine Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller vereiteln – wobei die bis zum Ruhestand verbleibende Zeit zu berücksichtigen sei –, kann er damit nicht durchdringen. Es ist nach dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen, dass die von ihm geschilderten Maßnahmen – er habe innerhalb weniger Tage sein Büro vollständig räumen müssen, seine dienstliche E-Mail-Adresse sei gesperrt worden, an ihn persönlich gerichtete Post werde nicht weitergeleitet, über an ihn gerichtete Telefonanrufe werde er nicht informiert, seinen Mitarbeitern sei untersagt worden, mit ihm zu kommunizieren – im Zusammenhang mit der (hier nicht streitgegenständlichen) vorläufigen Dienstenthebung stehen und vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeeinflusst sind. Selbiges gilt für den Einwand, das Universitätsklinikum H-Stadt habe mittlerweile auch die Abteilung Virologie/Serologie (Standort M-Straße) geschlossen und damit einen weiteren Bereich des Instituts des Antragstellers aufgelöst. Auch diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers, wohingegen es vorliegend (nur) um die Rückübertragung der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik geht.
Soweit der Antragsteller sich im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung wendet, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Hierfür steht ihm anderweitig der Rechtsweg offen (§ 61 DG LSA). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, zunächst um Rechtsschutz gegen die vorläufige Dienstenthebung nachzusuchen und ggf. sodann die Rückübertragung der Zuständigkeit für das Labor auf dem (Eil-)Rechtsweg durchzusetzen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dient nicht dazu, den Antragsteller mit einer Entscheidung zu bevorraten, von der ungewiss ist, ob und wann sie für den Antragsteller überhaupt praktisch nutzbar sein wird. Im Übrigen verbietet sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch im Hinblick auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; selbst wenn man zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch des Antragstellers auf Rückübertragung der Zuständigkeit für das Labor bejahte, ließe sich gegenwärtig nicht abschätzen, ob dies auch noch im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Dienstenthebung der Fall wäre. Es besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Vornahme einer Maßnahme, die ggf. sofort rückgängig zu machen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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