Verwaltungsrecht

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin – Ausschöpfung der Ausbildungskapazität

Aktenzeichen  7 CE 17.10238 u.a.

Datum:
25.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128099
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
HZV § 7 Abs. 3 S. 6, § 10 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Die im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 17.20113 2017-07-25 VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller und die Antragstellerin tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und die Antragstellerin (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im dritten bzw. vierten Fachsemester an der J.-M.-Universität W. (Universität) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2017. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anträge mit Beschluss vom 25. Juli 2017 abgelehnt.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, insbesondere im dritten bzw. vierten Fachsemester seien deutlich mehr Studierende eingeschrieben, als es den festgesetzten Zulassungszahlen entspreche. Dies deute auf eine „willkürliche Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahlen hin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. August 2017 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) – auch in Bezug auf das dritte und vierte Fachsemester – ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller ist lediglich ergänzend folgendes zu bemerken:
Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt – namentlich in Bezug auf das dritte und vierte Fachsemester – keine „willkürliche Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahlen vor. Die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahlen für das dritte und vierte Fachsemester beruht vielmehr auf einer rechtmäßigen Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 (damalige Studienanfänger sind nunmehr im vierten Fachsemester) sowie für das erste Fachsemester im Sommersemester 2016 (damalige Studienanfänger sind nunmehr im dritten Fachsemester). Die seinerzeitigen Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) hat der Senat bereits geprüft und nicht beanstandet. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]) und bezwecken, die knappe Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. für das Wintersemester 2015/2016 z.B. BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 7 CE 16.10111 u.a. – juris Rn. 13 f. und für das Sommersemester 2016 vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 7 CE 16.10304 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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