Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Aktenzeichen  W 1 K 17.30177

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25589
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b, § 3e
AsylG § 4

 

Leitsatz

1 Die Zurückweisung eines Auftrags der Taliban und die daraus resultierende Bedrohung stellt keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund dar. (Rn. 12 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die glaubhafte Darstellung eines Asylsuchenden über die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. (Rn. 21 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist – soweit sie noch Gegenstand dieses Verfahrens ist – teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2016 ist daher insoweit aufzuheben, als er diesem Anspruch entgegensteht. Darüber hinaus ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 30. Dezember 2016 in Ziffer 1 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Vorliegend hat der Kläger glaubhaft dargelegt (vgl. hierzu ausführlich unter II.), dass er sich einem Auftrag der Taliban zum Nähen einer Sprengstoffweste und der Androhung seiner Tötung im Falle der Ablehnung durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Bei dieser Sachlage geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger wegen einem der in § 3b AsylG abschließend aufgezählten Gründe verfolgt wurde. Insbesondere kann nach Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban jedem, der lediglich der Aufforderung zur Zusammenarbeit in Form der Durchführung eines Auftrages nicht nachkommt, eine abweichende politische Überzeugung zuschreiben, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Die alleinige Nichtunterstützung der Organisation der Taliban, ohne dass hierfür die Beweggründe näher zutage getreten sind oder vom Kläger gegenüber den Taliban geäußert wurden, kann noch nicht zu der Annahme einer dem Kläger von Seiten der Taliban zugeschriebenen politischen Überzeugung gegen ihre Organisation führen. Es ist vielmehr nichts dafür ersichtlich, dass die angedrohte Verfolgung des Klägers gerade aus Gründen einer diesem unterstellten politischen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung gegen die Taliban erfolgt, was jedoch Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre. Vielmehr ist es so, dass sich der Kläger durch das Nähen einer Sprengstoffweste und die damit auf der Hand liegende Förderung eines terroristischen Anschlages in Afghanistan empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen und somit der Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte aussetzen würde, wenn diese Unterstützung bekannt würde. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtdurchführung eines derartigen Auftrages nach allgemeiner Lebenserfahrung maßgeblich durch die Furcht vor staatlicher Strafverfolgung beeinflusst und regelmäßig nicht durch die politische Opposition gegenüber den Taliban, zumindest solange – wie vorliegend – keine weitergehenden Anhaltspunkte in diese Richtung ersichtlich sind. Es bestehen auch keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich diese auf der Hand liegende Realität nicht auch den Taliban erschließen würde. Eine gegenteilige Einschätzung ist der Erkenntnismittellage nicht zu entnehmen. Die Ziele der Taliban sind überdies auch nicht eindeutig politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage aus politischen, religiösen und wirtschaftlich sozialen Motiven auf.
Weitere Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der von den Taliban zu ihrer Unterstützung herangezogene Personenkreis mangels deutlich abgegrenzter Identität keine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. Ziffer 4 der genannten Vorschrift dar.
2. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite droht.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 14.9.2017, S. 25 f.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris: keine Gruppenverfolgung von Hazara).
Auch durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes und sonstige einschlägige Erkenntnismittel wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der Hazara grundsätzlich verbessert. Sie gehörten überwiegend der schiitischen Konfession an. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Auf schiitische religiöse Einrichtungen seien seit Anfang 2016 mehrere Anschläge in Kabul und anderen Städten des Landes verübt worden, zu welchen sich mehrheitlich der IS bekannt habe. Damit seien Hazara und Schiiten zunehmend Opfer von Anschlägen des IS geworden. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul verübt worden, bei der neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März sei es zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat gekommen, bei dem ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Bei einem weiteren Anschlag am 22. April 2018 seien bei einem weiteren Anschlag in einem schiitisch geprägten Stadtteil mindestens 60 Menschen zu Tode gekommen und 129 verletzt worden. Aus Angst vor derartigen Übergriffen sei eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich beobachtet worden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff., 20). UNAMA berichtet für das Jahr 2017 über acht religiös motivierte Angriffe gegen schiitische Moscheen und Gläubige mit insgesamt 418 zivilen Opfern (161 Tote und 257 Verletzte), hiervon sechs Angriffe durch den IS, zwei durch die Taliban. Der IS übernahm darüber hinaus die Verantwortung für zwei weitere Anschläge gegen schiitische Moslems abseits von religiösen Einrichtungen mit insgesamt 133 zivilen Opfern (46 Tote und 87 Verletzte) (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte, auch unter Berücksichtigung des Anteils von Schiiten an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19% Schiiten von 34,6 Mio. Millionen Einwohnern (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node /afghanistan/204676) und dass überdies nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, in Afghanistan wegen seiner Religionszugehörigkeit individuell bedroht worden zu sein. Im Rückkehrfalle hat der Kläger ebenfalls nicht mit einer Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit zu rechnen.
II.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, da er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).
1. Der Kläger hat vorliegend substantiiert, lebensnah und ohne Steigerungen oder Übertreibungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt, dass er in Afghanistan selbständig als Schneider gearbeitet habe. Eines Tages seien um die Mittagszeit vier Männer auf Motorrädern vor seinem Geschäft vorgefahren und zwei von ihnen seien zu ihm hineingekommen. Sie hätten eine Weste dabei gehabt und ihm als Muster gezeigt, damit er eine solche für sie nähe. Durch die Art der Aufmachung sei klar erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um eine Sprengstoffweste handeln sollte. Er habe daher den Auftrag zunächst abgelehnt. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, dass er die Weste anfertigen müsse, da sie ihn sonst umbringen würden. Sie hätten eine Pistole dabei gehabt und ihn damit bedroht. Er habe daher Angst und Panik bekommen und den Auftrag schweren Herzens zunächst angenommen. Die Männer hätten ihm eingeschärft, niemandem von der Angelegenheit zu berichten, insbesondere nicht zur Polizei zu gehen. Wenn er dies täte, so würden sie dies in Erfahrung bringen und ihn umbringen. Sie könnten ihn überall in Afghanistan finden. Nachdem die Männer gegangen seien, sei der Kläger zu seinem Cousin gegangen und habe ihm von dem Vorfall berichtet. Dieser habe ihm letztlich geraten, das Land zu verlassen. Er sei dann zusammen mit seinen Angehörigen zur Mutter seiner Ehefrau gegangen, die er kürzlich geheiratet hatte, mit der er jedoch wegen der noch ausstehenden Hochzeitsfeier noch nicht zusammengelebt habe. Nachdem seine Ehefrau und deren Mutter einer Ausreise schließlich zugestimmt hätten, sei er am folgenden Tag gemeinsam mit seiner Ehefrau aus Afghanistan geflohen, wofür sein Cousin einen Schlepper besorgt habe.
Das Bundesamt hat die Glaubhaftigkeit des Vortrages im ablehnenden Bescheid vom 30. Dezember 2016 ebenfalls nicht infrage gestellt, sondern die ablehnende Entscheidung lediglich auf die fehlende Inanspruchnahme staatlicher Hilfe und das Bestehen einer internen Schutzmöglichkeit gestützt. Die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrages wird nach Überzeugung des Gerichts auch dadurch gestützt, dass der Kläger vor dem Bundesamt eindrücklich und lebensnah seine Gefühlslage angesichts des beschriebenen Vorfalles geschildert hat und wie ihn dieser auch noch nach seiner Ankunft in Deutschland – bei dem Angebot eines Praktikumsplatzes als Schneider – beeinträchtigt hat.
Der Kläger hat auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden persönlichen Eindruck gemacht. Auf Befragen und Vorhalte des Gerichts konnte der Kläger stets ohne Zögern nachvollziehbare und authentische Antworten geben. Insbesondere hat der Kläger plausibel erläutern können, woraus zu schließen gewesen sei, dass es sich bei der Weste um eine Sprengstoffweste handeln sollte. Er hat erklärt, dass diese Ausstattungsmerkmale hätte haben sollen, wie z.B. einen eingenähten Stoffgürtel, die bei einer üblichen Weste nicht zu finden seien. Im Übrigen sei ihm in Afghanistan bekannt gewesen, wie eine solche Sprengstoffweste aussehe, was angesichts der Vielzahl der Sprengstoffanschläge und Berichterstattungen darüber in Afghanistan auch zwanglos nachvollziehbar erscheint. Überdies habe er aus der Bedrohung und dem Hinweis, die Möglichkeit zu besitzen, ihn überall in Afghanistan ausfindig zu machen, schließen können, dass es sich bei den Männern um Taliban gehandelt hat. Auch diese Schlussfolgerung erscheint dem Gericht angesichts der starken Verbreitung der Taliban in Afghanistan und der diesbezüglichen aktuellen Erkenntnismittellage schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchem Grunde die Taliban ausgerechnet den Kläger zum Anfertigen der Sprengstoffweste ausgewählt haben, kann hierbei offen bleiben. Dass diese Frage letztlich nicht zu klären ist, kann nicht dem Kläger angelastet werden und steht der Glaubhaftigkeit des Gesamtvorbringens nicht entgegen, zumal die Taliban sich hinsichtlich der Geheimhaltung ihres Auftrages dadurch wirksam abgesichert haben, dass sie dem Kläger für den Fall des Verrats den Tod angedroht haben. Schließlich steht der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch nicht entgegen, dass der Kläger beim Bundesamt erklärt hat, dass das Ausreisedatum der gleiche Tag gewesen sei, an welchem die Motorräder bei ihm vorgefahren seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen angegeben, dass die Ausreise am Tag nach dem Vorfall abends erfolgt sei. Auch die Ehefrau des Klägers hat vor dem Bundesamt angegeben, dass sie am gleichen Abend zur Ausreise aufgebrochen seien, während sie in der mündlichen Verhandlung – getrennt von ihrem Ehemann befragt – wie dieser erklärt hat, dass die Ausreise einen Tag nach dem Vorfall stattgefunden habe. Damit haben der Kläger und seine Ehefrau sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung jeweils übereinstimmend ausgesagt. Es ist für das Gericht in diesem Zusammenhang kein asyltaktischer Grund ersichtlich, den Ausreisezeitpunkt klägerseitig um einen Tag nach hinten zu verlegen. Insofern erscheint es im vorliegenden Fall möglich und glaubhaft, dass es vor dem Bundesamt zu einem Übersetzungsproblem gekommen ist, wie der Kläger auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – unter Nennung eines konkreten anderweitigen Beispiels – angegeben hat. Zu bedenken ist hierbei auch, dass bei den Anhörungen des Klägers und seiner Ehefrau vor dem Bundesamt jeweils dieselbe Person gedolmetscht hat.
Nach alledem war der Kläger bereits vor der Ausreise in seinem Heimatland von einem ernsthaften Schaden im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unmittelbar bedroht, indem diesem im Falle der Verweigerung des Anfertigens der Sprengstoffweste klar und eindeutig der Tod angedroht worden ist. Hätte er sich unter dem Eindruck dieses widerrechtlichen Zwangs zur Anfertigung der Weste entschieden, so hätte ihm bei Entdeckung durch die staatlichen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden eine empfindliche Strafe wegen Unterstützung der Terrororganisation der Taliban gedroht, ohne dass es angesichts des maroden Rechtssystems in Afghanistan (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 5, 7, 12, 22) und des gleichzeitig erheblichen Interesses des Staates an der Bekämpfung dieser Organisation realistisch erscheint, dass der Kläger einen rechtfertigenden Umstand mit Erfolg hätte geltend machen können.
Angesichts dieser Vorverfolgung des Klägers in Afghanistan kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von einer Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden bedroht sind. So wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen und der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sind vorliegend jedoch keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Kläger dort nunmehr vor einer erneuten Verfolgung der vorgetragenen Art und insbesondere der Tötung durch die Taliban sicher wäre, § 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie. Denn der Kläger hat durch das Nichtanfertigen der Weste die ihm angedrohte Bestrafung mit dem Tod verwirkt und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die ihn verfolgenden Männer, mutmaßlich Taliban, nunmehr von dieser Bestrafung Abstand nehmen würden. Der Kläger kann dem auch nicht durch nachträgliches Wohlverhalten entgehen, da er sich dem Auftrag widersetzt hat. Zudem wäre es ihm auch nicht zuzumuten, mit der Terrororganisation der Taliban – in welcher Form auch immer – zusammen zu arbeiten und sich dadurch gleichzeitig staatlicher Strafverfolgung auszusetzen. Daher droht dem Kläger auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG.
2. Die Vorverfolgung geht vorliegend von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Auf Schutz vor Verfolgung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser erkennbar nicht in der Lage ist, wirksam für die Sicherheit des Klägers zu sorgen. Die Polizei und die Sicherheitskräfte in Afghanistan sind nämlich häufig nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen vielmehr häufig ohne Sanktionen (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 5, 7, 12).
3. Ebenso kann der Kläger nicht auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG bzw. vorliegend der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger außerhalb seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die ihn bedrohenden Männer, mutmaßlich die Taliban, haben müsste, da von dem Kläger jedenfalls vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich andernorts in Afghanistan niederlässt, da er nach Überzeugung des Gerichts dort nicht den erforderlichen Lebensunterhalt für sich selbst sowie seine Ehefrau sicherstellen könnte. Die Ehefrau ist im hiesigen Verfahren unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in die Betrachtung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit miteinzubeziehen, da die vorgenommene Verfahrenstrennung ausschließlich vor dem Hintergrund eines möglichen internationalen Schutzes für Ehegatten nach § 26 AsylG erfolgt ist. Angesichts des übereinstimmenden Vortrages des Klägers und der H … … vor dem Bundesamt dahingehend, dass sie vor ihrer Ausreise behördlich wirksam geheiratet hätten und der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts hierzu nochmals überzeugend erläuternd vorgetragen hat, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass es sich bei der H … … um die Ehefrau des Klägers handelt.
Die allgemeine Lage in Afghanistan und in Kabul stellt sich aktuell wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 aus, dass Afghanistan trotz der Verbesserung der Lebensbedingungen für viele Afghanen in den letzten 15 Jahren weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2016 lediglich Rang 169 von 188 im Human Development Index belegt habe. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, die schwierige Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gebe es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 habe das Wirtschaftswachstum 2,6% betragen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 39% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4% im Jahr (d.h. Verdopplung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) sowie die große Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus den Nachbarländern stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (vgl. diesbezüglich: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 22). Die Ausweichmöglichkeiten würden maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage abhängen. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland fördere Reintegrationsprojekte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14.09.2017, Seite 27 ff.) führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe, wobei der Anteil der notleidenden Bevölkerung im Verlaufe des Jahres 2016 um 13% angestiegen sei; 2017 benötigten 9,3 Millionen Afghanen dringend humanitäre Hilfe. Die Arbeitslosenquote sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte rasant angestiegen und inzwischen auch in städtischen Gebieten hoch. Gleichzeitig seien die Löhne in Gebieten, welche von Rückkehrströmen betroffen seien, signifikant gesunken. Nach wie vor seien die meisten Menschen in der Land- und Viehwirtschaft oder als Tagelöhner tätig. Die zunehmenden Rückkehrströme hätten zu einem enormen Anstieg an Unterkunftsbedarf geführt, weshalb sich insbesondere in der Hauptstadt Kabul die Wohnraumsituation extrem verschärft habe. Rund 68% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitätsinstallationen und ca. 45% keinen Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser. Rund 40% der Bevölkerung sei von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Die Zahl der von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffenen Menschen steige an und umfasse inzwischen 1,6 Millionen Personen. In Gebieten, die von hohen Rückkehrströmen betroffen waren, seien die Lebensmittelpreise stark angestiegen. Etwa 9 Millionen Menschen, in besonderem Maße Frauen und Kinder, hätten keinen oder nur beschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, welchen es auch an angemessener Ausstattung mangele. Im Jahr 2016 sei der Druck zur Rückkehr auf afghanische Flüchtlinge im Iran und in Pakistan dramatisch angestiegen; Kabul sowie die Provinzen im Norden, Nordosten und Osten des Landes seien in besonderem Maße betroffen gewesen. Rückkehrende fänden oft keine adäquate Unterkunft; sie lebten oft in notdürftigen Behausungen mit schlechten Sanitäranlagen. Der eingeschränkte Zugang zu Land, Nahrungsmitteln und Trinkwasser und die begrenzten Möglichkeiten zur Existenzsicherung stellten eine enorme Herausforderung für diesen Personenkreis dar. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensbedingungen würden Rückkehrende oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl Ende 2016 auf etwa 1,4 Millionen Menschen geschätzt worden sei und deren Lage sich in den vergangenen Jahren massiv verschlechtert habe. Auch für Flüchtlinge aus Europa gestalte sich eine Rückkehr schwierig. Die Bevölkerung Kabuls solle sich binnen nur sechs Jahren verdreifacht haben. Dort lebten etwa 75% der Bevölkerung in informellen und behelfsmäßigen Behausungen, die oft weder ans Wasserversorgungsnetz noch an die Kanalisation angeschlossen seien. Der Zugang zu Lebensmitteln habe sich rasant verschlechtert, was unter anderem auf die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten zurückzuführen sei. Armut sei weit verbreitet. Beinahe die Hälfte der Bevölkerung Kabuls könne sich keine medizinische Behandlung leisten. Die große Zahl der Rückkehrenden und intern Vertriebenen führe zur Überlastung der bereits äußerst stark beanspruchten Infrastruktur zur Erbringung der Grunddienstleistungen in der Hauptstadt Kabul aber auch andernorts, insbesondere in den wichtigsten Provinzstädten und Bezirken.
Der UNHCR weist in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse.
Zwar kommt nach Auffassung des UNHCR bei verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10). Abweichend von den Verhältnissen im Regelfall befindet sich der hiesige Kläger mit seiner Ehefrau nach Überzeugung des Gerichts jedoch in einer besonderen Ausnahmesituation. Dass der Kläger und seine Ehefrau andernorts in Afghanistan – gleich an welchem Ort – nicht das zum Lebensunterhalt Erforderliche erlangen könnten, ergibt sich vor dem vorstehend skizzierten Hintergrund aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers entsprechend den allgemein und gerichtsbekannten gesellschaftlichen und religiösen Verhältnissen in Afghanistan, bei denen die Ehefrau in aller Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um Haushalt und Familie kümmert, dauerhaft nicht zum Familienunterhalt wird beitragen können. Im vorliegenden Fall ist nichts hiervon Abweichendes anzunehmen, zumal die Ehefrau nach ihrem glaubhaften Vorbringen auch bislang in Afghanistan nicht gearbeitet hat; sie sei nach ihrer Schulzeit zu Hause geblieben. Eine Änderung der diesbezüglichen gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan ist nicht absehbar. Dies hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als sie erklärt hat, dass es in Afghanistan so sei, dass verheiratete Frauen dort grundsätzlich zu Hause zu bleiben und für Ehemann und Familie zu sorgen hätten. Auch unter Berücksichtigung der achtjährigen Schulbildung der Klägerin gilt vorliegend nichts Abweichendes. Unabhängig hiervon sähe sich die Ehefrau des Klägers in Afghanistan aufgrund der Erkenntnismittellage in erheblicher Weise mangelnden Erwerbsmöglichkeiten – insbesondere für Frauen – gegenüber. Damit wäre der Kläger realistischerweise mit der Unterhaltslast nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau belastet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen (vgl. oben) nicht in der Lage sein wird, dort die im Rahmen einer internen Schutzmöglichkeit erforderliche Lebensgrundlage für sich und seine Ehefrau zu erwirtschaften (vgl. auch BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris; U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.11.2017 – W 1 K 17.30253; U.v. 17.5.2018 – W 1 K 18.30056), wobei hier auch negativ ins Gewicht fällt, dass der Kläger zu keiner Zeit die Schule besucht hat und somit nicht einmal über eine elementare Grundbildung verfügt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine gesamten Ersparnisse zur Finanzierung der Fluchtkosten nach Deutschland (Kosten für den Schlepper sowie Lebensunterhaltskosten auf der Fluch) verbraucht hat und somit nicht mehr über Rücklagen verfügt, die dem Kläger und seiner Ehefrau gegebenenfalls einen Neustart in Afghanistan ermöglichen könnten. Der Kläger hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er in Afghanistan nicht mehr über Vermögenswerte verfügt. Der Schneider-Laden sei nicht sein Eigentum gewesen, sondern nur gemietet. Das Elternhaus, in dem der Kläger bis zur Ausreise gewohnt hat, sei von den anderen Familienmitgliedern verkauft worden, bevor diese Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gegangen seien. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass Vermögenswerte dort ebenfalls nicht mehr vorhanden sind. Die Familie habe in Herat ein Haus gehabt, welches verkauft worden sei, bevor ihre Familienmitglieder in den Iran ausgereist seien. Ihr ehemaliger Garten liege brach; die Bäume seien kaputt gegangen. Was aus den ehemaligen Läden der Onkel geworden sei, wisse sie nicht. Diese seien jedoch ebenfalls ausgereist und hätten im Iran ein Bekleidungsgeschäft eröffnet. Lebensnah ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass diese Geschäfte vor der Auswanderung ebenfalls verkauft worden sind und aus dem Erlös im Iran das neue Geschäft eröffnet worden ist.
Das Gericht hält es vorliegend für glaubhaft, dass die Eheleute in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass sie in Afghanistan beide nicht mehr über Familie und Verwandte verfügen. Sie haben insoweit übereinstimmend erklärt, dass am 10.5.1396 nach afghanischem Kalender (mithin am 1. August 2017) in ihrer Heimatstadt Herat ein Sprengstoffanschlag auf eine Moschee stattgefunden habe. Aufgrund von Sicherheitsbedenken seien die Familienmitglieder und Verwandten im Nachgang in den Iran ausgereist. Diese Angaben stimmen mit der Nachrichtenlage überein, wonach am 1. August 2017 bei einem Selbstmordanschlag auf eine Moschee in Herat 29 Menschen getötet und mehr als 60 weitere verletzt worden seien (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-595.html). Nachdem es sich zudem um einen Anschlag auf eine schiitische Moschee gehandelt hat und es sich bei den Familien des Klägers und seiner Ehefrau ebenfalls um schiitische Religionszugehörige handelt, erscheinen die Sicherheitsbedenken – auch angesichts der allgemeinen Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan – nachvollziehbar und die Ausreise plausibel.
Damit verfügen weder der Kläger noch seine Ehefrau aktuell über Familienmitglieder oder Verwandte in Afghanistan. Auch eine Unterstützung durch diese Personen aus dem Iran ist realistischerweise nicht zu erwarten. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erläutert, dass sein Cousin im Iran als Handwerker tätig sei und Töpfe herstelle. Damit ernähre er auch die Frau seines Onkels sowie die Mutter des Klägers. Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, dass ihre Mutter, ihre zwei Schwestern, zwei Onkel und eine Tante in den Iran gegangen seien. Ein Onkel betreibe dort ein angemietetes Bekleidungsgeschäft und die Frauen unterstützten ihn hierbei durch Zuarbeiten von zuhause aus. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass es der Familie bzw. Verwandten des Klägers und der Ehefrau möglich ist, diese in relevanter Weise vom Iran aus zu unterstützen. Eine langfristige Unterstützungsmöglichkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn Familienmitglieder oder Verwandte finanziell besonders gut gestellt sind, wofür jedenfalls nach Verlassen des Heimatlandes, der Aufbringung ausreisebedingter Kosten sowie der Aufgabe der Existenzgrundlagen in Afghanistan und deren Neuaufbau im Iran keine Anhaltspunkte bestehen. Überdies hat die Ehefrau des Klägers vor Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es in ihrem Kulturkreis sei, dass sie nach der Hochzeit zu ihrem Ehemann gehöre und dieser alleine für ihren Unterhalt aufzukommen habe. Insofern könne sie ggf. eine einmalige Hilfe von ihrer Familie erlangen, jedoch keine dauerhafte Unterstützung.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, ist zudem erschwerend zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers – unter Berücksichtigung des diesbezüglich bereits erfolgten Vortrages im Verwaltungsverfahren glaubhaft – vor Gericht angegeben hat, dass sie bereits langfristig ein Medikament gegen Magenbeschwerden sowie Ibuprofen und Tramadol (ein sehr starkes Schmerzmittel) einnehmen müsse. Nachdem die Klägerin immer wieder unter schwerwiegenden Schmerzen leidet (zuletzt kurzzeitiger stationärer Aufenthalt im Mai 2018), ist davon auszugehen, dass sie auch in Afghanistan auf derartige Schmerzmittel angewiesen sein wird. Die Finanzierung der erforderlichen Medikamente würde die Erwirtschaftung des gesamten Lebensunterhalts in Afghanistan nochmals zusätzlich erschweren.
Vorstehender Einschätzung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt hat decken können. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass sich die Lebensverhältnisse und der Arbeitsmarkt in Afghanistan entsprechend der Erkenntnismittellage in jüngster Zeit weiter verschlechtert haben. Zudem hat der Kläger vor seiner Ausreise noch nicht für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sorgen müssen, die er erst kurz vor der Ausreise geheiratet hat und die bis dahin durch ihre Familie versorgt wurde.
Nach alledem wird ersichtlich, dass bei dem Kläger vielfältige und schwerwiegende negative Gesichtspunkte im Hinblick auf eine Überlebensmöglichkeit in Afghanistan kumuliert zusammentreffen. Gerade in der Kumulation der geschilderten negativen Einzelumstände liegt hier aber eine besondere Ausnahmesituation begründet, die eine interne Schutzmöglichkeit für den Kläger in Afghanistan unzumutbar macht.
Nach alledem kann der Kläger in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion keinen internen Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG erlangen, so dass diesem der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist davon auszugehen, dass bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft der Anteil des Unterliegens der Beklagten höher zu gewichten ist. Es erscheint angemessen, die Kosten in einem solchen Fall im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten zu verteilen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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