Verwaltungsrecht

Anspruch einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde auf Auskunft aus einer Betreuungsakte

Aktenzeichen  6 VA 5/17

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 533
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BDSG § 4 Abs. 2
BayDSG Art. 18
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 12
GG Art. 35 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Entscheidung eines Betreuungsgerichts über das Auskunftsersuchen einer nicht am Betreuungsverfahren beteiligten Behörde stellt einen nach den §§ 23ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar. (Rn. 11)
2. Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist nach Art. 35 Abs. 1 GG in Verbindung mit den allgemeinen Datenschutzgesetzen (hier: Art. 18 BayDSG) zu beantworten. (Rn. 16)
3. Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, in ihrer Anfrage darzulegen, weshalb die benötigte Auskunft nicht vom Betroffenen selbst erteilt wurde. (Rn. 30)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Amtsgerichts … vom 25.08.2017 an den Antragsteller, es könne „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskunft erteilt werden”, rechtswidrig gewesen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die Weigerung des Amtsgerichts …, ihm in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Bestehen und den Umfang einer Betreuung zu erteilen.
Am 21.08.2017 bat der Antragsteller im Rahmen eines bei ihm anhängigen Vollstreckungsverfahrens das Amtsgericht – Betreuungsgericht – … (im Folgenden: Amtsgericht) um Auskunft, ob für den Betroffenen eine Betreuung mit Vermögenssorge bestehe, nachdem ihm Anhaltspunkte für das Bestehen einer Betreuung bekannt geworden seien.
Eine für Betreuungssachen zuständige Richterin des Amtsgerichts teilte ihm gemäß Verfügung vom 25.08.2017 mit, dass „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskunft“ gewährt werden könne.
Der Antragsteller legte gegen diese Mitteilung mit Schreiben vom 01.09.2017 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, dass die Auskunft über das Bestehen einer Betreuung vom Betroffenen selbst stamme. Dieser habe aber nicht gewusst, welche Bereiche die Betreuung umfasse.
Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte der Antragsteller mit, seine Beschwerde bleibe aufrechterhalten. Zwar habe er die Auskunft mittlerweile vom Betreuer des Betroffenen erhalten. Es müsse für die Zukunft geklärt werden, ob eine pauschale Ablehnung entsprechender Auskunftsersuchen zulässig sei.
Mit Beschluss vom 21.11.2017 half das Amtsgericht … der Beschwerde nicht ab und legte die Verfahrensakten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vor.
Auf eine Anhörung des Betroffenen wurde verzichtet.
B.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
I.
Die Beschwerde ist als Feststellungsantrag nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft, § 23 Abs. 1 EGGVG.
Die ablehnende Entscheidung über das Auskunftsersuchen einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde stellt einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar. Sie ist keine richterliche Entscheidung nach § 13 FamFG, die gemäß § 58 i.V.m. § 13 Abs. 7 FamFG mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Zwar existiert mit § 13 Abs. 2 FamFG eine Vorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht gewährt werden kann. Allerdings ist § 13 Abs. 2 FamFG nach herrschender Meinung nicht anwendbar, soweit es um die Gewährung von Akteneinsicht an Behörden geht (KG, Beschluss vom 20.05.2014, 1 VA 7/14, Tz. 3 – zit. nach juris; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 13, Rn. 17; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13, Rn. 24; MüKo/ZPO – Pabst, FamFG, 2. Aufl., Rn. 16; T/P – Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 4; Schöpflin in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 13, Rn. 8). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie lässt sich neben dem klaren Wortlaut („Personen“) auch auf die Gesetzesbegründung stützen, wonach die Regelung in § 13 Abs. 2 FamFG andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen dürfen, unberührt lässt (BT-Drucks. 16/6308, S. 181; Bahrenfuss, a.a.O., Rn. 24). Für die entsprechende Bestimmung in § 299 Abs. 2 ZPO geht auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich davon aus, dass die Akteneinsicht an Behörden nicht umfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, 1 BvR 3106/09, Tz. 25; ebenso die h.L., vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., Rn. 3; MüKo/ZPO – Prüttung, 5. Aufl., § 299, Rn. 20, jew. m.w.N.).
Der Antragsteller wurde hier zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher tätig. Er ist daher nicht als Privatperson, sondern als Justizbehörde anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2010, 15 VA 10/09, Tz. 5; MüKo/ZPO – Pabst, 5. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 8; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 10).
Der Anwendungsbereich des § 13 FamFG ist folglich nicht eröffnet.
b) Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Auskunft kommen auch die §§ 12 ff. EGGVG nicht in Betracht. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden von Amts wegen erfolgen kann. Im Falle einer Datenübermittlung von Amts wegen ist es jedoch nicht erforderlich, die Verantwortungsbereiche zwischen ersuchter und ersuchender Behörde abzugrenzen, wie dies sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Bayerische Datenschutzgesetz im Falle eines Auskunftsersuchens tun (Art. 18 Abs. 2 BayDSG; § 15 Abs. 2 BDSG). Die Übermittlung von Daten nach Eingang eines Ersuchens richtet sich daher nicht nach den §§ 12 – 22 EGGVG, sondern nach den entsprechenden Spezialgesetzen oder allgemeinen Vorschriften (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2015, 3 VA 2/09, Tz. 18; MüKo/ZPO – Pabst, § 12 EGGVG, Rn. 15; Lückemann, a.a.O., § 12, Rn. 3; Mayer in KK/StPO, 7. Aufl., § 12 EGGVG, Rn. 12).
c) Die Frage, ob eine Behörde einen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist daher – mangels spezialgesetzlicher Vorschriften – nach Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17, 18 BayDSG zu beurteilen (ebenso Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7, 8).
Die Entscheidung des um Auskunft ersuchten Amtsgerichts auf der Grundlage dieser Normen stellt einen Justizverwaltungsakt dar (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, 1 BvR 3106/09, Tz. 19 -21; OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2015, 7 VA 1/15, Tz. 6; BayObLG, Beschluss vom 19.08.1997, 1Z BR 147/97, Tz. 6; OLG Hamm, Besch. v. 07.10.2008, 15 VA 7/09, Tz. 10; AG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2017, 75 AR 3/17, Tz. 6; MüKo/ZPO – Pabst, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 25; Mayer in KK/StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 60; Brenner, FamRZ 2016, 1389, 1391; a.A. KG, Beschluss vom 20.05.2014, 1 VA 7/14, Tz. 2 für die Auskunftserteilung durch den zuständigen Richter im laufenden Verfahren; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016, 3 VA 6/16, Tz. 3, ohne jedoch auf die Entscheidung des BVerfG einzugehen). Denn es handelt sich weder um eine spruchrichterliche Tätigkeit noch um ein sonstiges Handeln, das dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen ist (BVerfG a.a.O., Tz. 20). Die Mitteilung des Amtsgerichts, es könne keinerlei Auskunft erteilt werden, ist daher nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar.
2. Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers ist in Anwendung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegen. Für den gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht eingereichten Antrag besteht kein Anwaltszwang (Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 33).
3. Der Antrag des Antragstellers ist trotz der zwischenzeitlichen Erledigung des Auskunftsersuchens als Feststellungsantrag zulässig, § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG.
a) Ein Antragsteller kann gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches kann im Einzelfall jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (Lückemann, a.a.O., Rn. 8; MüKo/ZPO – Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 11). Ein schutzwürdiges Interesse wird auch bei bestehender Wiederholungsgefahr angenommen. Dabei kann die Stellung des Feststellungsantrags auch konkludent erfolgen und in der ausdrücklichen Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des erledigenden Ereignisses liegen (MüKo/ZPO – Pabst, a.a.O., Rn. 9).
b) Der Antragsteller hat deutlich gemacht, dass er für künftige Fälle eine Klärung für erforderlich erachtet, ob entsprechende Auskunftsersuchen an das Betreuungsgericht pauschal abgelehnt werden dürfen. Er hat damit ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG plausibel dargelegt.
II.
Der Antrag ist auch begründet. Die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Amtsgericht war rechtswidrig.
1. Das Amtsgericht wäre zu einer Auskunftserteilung befugt gewesen. a)
Gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch bayerische Gerichte an andere öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, wenn sie auf sein Ersuchen hin erfolgt, Art. 18 Abs. 2 S. 2 BayDSG. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht, Art. 18 Abs. 2 S. 3 BayDSG.
Hieraus ist abzuleiten, dass die ersuchte Stelle nur eine Plausibilitätsprüfung dahingehend durchzuführen hat, ob sich das Übermittlungsersuchen im allgemeinen Rahmen der Aufgaben des Empfängers hält. Eine weitergehende Prüfung ist dann geboten, wenn hierfür ein besonderer Anlass gegeben ist. Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn an der Zulässigkeit offenkundige Zweifel bestehen oder der Übermittlung gewichtige Gründe entgegenstehen (Wilde/ Ehmann/Niese/Knoblauch, Art. 18 BayDSG, Rn. 19; Dammann in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15, Rn. 26; Roggenkamp in Plath, BDSG, 2. Aufl., § 15, Rn. 12; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 15, Rn. 15).
b) Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Auskunftsersuchen des Antragstellers seinen dienstlichen Aufgabenkreis betraf. Aus der Anfrage war ersichtlich, dass ein Vollstreckungsauftrag der Staatsanwaltschaft … gegen den Betroffenen vorliegt, in dessen Rahmen die geforderte Auskunft benötigt wird. An der Identität des Betroffenen bestanden keine Zweifel. Die Klärung durch den Antragsteller, ob eine Betreuung mit Vermögenssorge besteht, war überdies im Interesse des Betroffenen, Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG.
2. Bei dieser Sachlage war es unzulässig, dem Antragsteller jegliche Auskunft mit dem pauschalen Hinweis auf „datenschutzrechtliche Gründe“ zu verweigern.
a) Zwar ist Art. 18 BayDSG als bloße Befugnisnorm ausgestaltet. Sie regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung von Daten zulässig ist. Davon unberührt bleibt die Frage, inwiefern der Ersuchende einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft hat.
Aus der nach Art. 35 Abs. 1 GG bestehenden Plicht zur gegenseitigen Amtshilfe lässt sich jedoch eine Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Auskunftserteilung ableiten, wenn die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach Art. 18 BayDSG gegeben sind (Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7, 10).
b) Das Ersuchen des Antragstellers war auch nicht deshalb unzulässig, weil in ihm keine Informationen darüber enthalten waren, ob er bereits versucht hat, die Informationen beim Betroffenen selbst zu erheben oder warum er von einem solchen Versuch abgesehen hat. Denn für die Einhaltung des Direkterhebungsgrundsatzes (§ 4 Abs. 2 BDSG) ist die ersuchende Stelle verantwortlich. Eine Pflicht des Ersuchenden, in seiner Anfrage darzulegen, dass eine Auskunft beim Betroffenen nicht erlangt werden konnte oder dass eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG vorliegt, ist daher abzulehnen (Dammann in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15, Rn. 28). Eine derartige Pflicht wäre nur dann sinnvoll, wenn eine korrespondierende Prüfungspflicht der ersuchten Stelle besteht. Dies widerspräche jedoch der gesetzlichen Verantwortungszuweisung in § 15 Abs. 2 BDSG bzw. Art. 18 Abs. 2 BayDSG.
c) Zwar ist die ersuchte Stelle trotz fehlender Prüfungspflicht gleichwohl berechtigt, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. In diese Richtung weist ein Aktenvermerk der Richterin vom 18.09.2017 über ein nach der Mitteilung vom 25.08.2017 geführtes Telefonat, in dem dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, er möge sich an den Betroffenen selbst wenden. Sollte dieser Umstand Grund für die ablehnende Mitteilung vom 25.08.2017 gewesen sein, so wäre die Richterin des Amtsgerichts jedoch gehalten gewesen, die bestehende Unklarheit durch Rückfragen zu klären und dem Antragsteller Gelegenheit zur Präzisierung des Ersuchens zu geben (Gola/Schomerus, a.a.O., Rn. 16; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 15, Rn. 25; Mauersberger in Giesen/Bannasch/Naumann/ Mauersberger/Dehoust, SächsDSG, 2011, § 14, Rn. 29), statt nur unter pauschaler Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe mitzuteilen, es könnten „keinerlei Auskünfte“ erteilt werden.
3. Nach alledem kann dahinstehen, ob die handelnde Richterin für die Erteilung der begehrten Auskunft überhaupt zuständig war.
C.
I.
Gerichtskosten fallen nicht an, nachdem der Antrag Erfolg hat (Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Ein Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, § 30 S. 1 EGGVG. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht veranlasst.
II.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.


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