Verwaltungsrecht

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Berufungszulassungsverfahren, Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  10 AS 21.2683

Datum:
17.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41394
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der Eilantrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 verfügten Abschiebungsandrohung auszulegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2018 – 10 AS 18.442 – juris Rn. 2 ff.), hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom gestrigen Tag (Az. 10 ZB 21.1491) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die gegen den streitbefangenen Bescheid erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen, der streitbefangene Bescheid ist bestandskräftig geworden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht mehr möglich. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist unstatthaft. Im Übrigen verweist der Senat entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf seinen vorgenannten Beschluss.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.1 des Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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