Verwaltungsrecht

Antrag auf Asylanerkennung sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  B 6 E 19.217

Datum:
15.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51135
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 2, Abs. 9, § 5 Abs. 2 S. 1, § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 3 S. 1
AsylG § 30 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Bremen, wird abgelehnt.
2. Der Antrag gemäß § 123 VwGO wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, zu unterlassen.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt einen bis 2027 gültigen Reisepass seines Herkunftslandes. Am 15.12.2016 erteilte ihm die Republik Weißrussland, wo er seit 2009 gelebt hatte, eine bis 03.05.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 20.10.2005 ist er mit der weißrussischen Staatsangehörigen G. N., geb. am …, verheiratet. Beide haben außer einem in Minsk lebendem Sohn eine Tochter, S. P., geb. am … Der Antragsteller, der in Weißrussland seit September 2017 arbeitslos war, reiste nach eigenen Angaben am 12.12.2017 auf dem Landweg aus Polen kommend mit seiner Frau und seiner Tochter ins Bundesgebiet ein. Am 15.01.2018 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Seine Ehefrau und seine Tochter führten gesonderte Asylverfahren. Der Antragsteller erhielt eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens. Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm nicht gestattet.
Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13.02.2018, gestützt auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3). Weiter stellte die Behörde fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls er nach Georgien abgeschoben werde (Ziff. 5) und befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Außenstelle Roth der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken zu nehmen hatte, Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben (Az. AN 4 K 18.30274) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. AN 4 S 18.30273).
Mit Beschluss vom 01.03.2018 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar ab. Damit wurde die Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Aufenthaltsgestattung erlosch. Am 17.04.2018 wurde dem Antragsteller eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 24.04.2018 gesetzt, die er ungenutzt verstreichen ließ.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.03.2018 stellte das Bundesamt für die Ehefrau des Antragstellers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Sie leide an einer sekundären Lymphostase und an einer chronisch- lymphovenösen Insuffizienz III. Grades, die sich bei nach einer erzwungenen Rückkehr in den Herkunftsstaats wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlimmern drohe, weil sie nicht in der Lage sein wäre, die erforderliche aufwändige Behandlung in Weißrussland zu finanzieren. Die Ehefrau des Antragstellers erhielt deshalb eine bis November 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde dem Antragsteller von der Regierung von Oberfranken die Gemeinschaftsunterkunft in W. (Landkreis B.) als Wohnsitz zugewiesen, wo er mit Ehefrau und Tochter seit 24.07.2018 bis heute wohnt.
Mit Urteil vom 22.08.2018, das am 29.08.2018 rechtskräftig wurde, wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 als offensichtlich unbegründet ab. Die geltend gemachten Erkrankungen seiner Tochter und seiner Ehefrau begründeten für das Gericht offensichtlich keinen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz für den Antragsteller.
Über einen Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 18.09.2018 entschied die Regierung von OberfrankenZentrale Ausländerbehörde nicht. Mit Wirkung vom 25.10.2018 gab sie ihre Zuständigkeit an das … ab.
Am 06.11.2018 beantragte die jetzige Prozessbevollmächtigte beim … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise einer Duldung. Zur Begründung führte sie aus, die Trennung von seiner Ehefrau, die eine Aufenthaltserlaubnis besitze, sei unzumutbar und mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Außerdem sei die Ehefrau des Antragstellers auf seine Hilfe und Betreuung angewiesen.
Am 06.02.2019 untersuchte der Amtsarzt des … die Ehefrau des Antragstellers im Beisein einer Dolmetscherin und gab am 07.02.2019 eine Stellungnahme ab.
Die Ehefrau des Antragstellers habe angegeben, sie sei wegen einer Gebärmutterkrebserkrankung 2013 in Weißrussland operiert worden. Anschließend habe man sie bestrahlt und eine Chemotherapie durchgeführt. Alle Nachuntersuchungen seither hätten ergeben, dass der Krebs nicht zurückgekehrt sei.
Außerdem habe sie eingeräumt, dass Maßnahmen gegen ihr ausgeprägtes Lymphödem am linken Bein, z.B. Lymphdrainagen, bisher nicht ergriffen worden seien.
Was ihre psychische Erkrankung angeht, wies der Amtsarzt zunächst auf das ihm vorliegende Gutachten vom 19.03.2018 hin. Darin diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie …, Nürnberg, bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F 33.2) und eine Panikstörung (F 41.0). Eine akute manifeste Suizidalität verneinte er. Er verordnete der Patientin, die nicht reise – oder abschiebefähig sei, die Einnahme von Mirtazipin und empfahl dringend eine muttersprachliche Psychotherapie.
Dann führte der Amtsarzt weiter aus, die Untersuchte habe angegeben, sie habe Mirtazipin bis April 2018 eingenommen. Anschließend habe sie bis Juni 2018 eine von einem anderen Psychiater in R. verordnete Kombination von zwei Psychopharmaka eingenommen und nehme seither nur noch Schlaftabletten. Ihre ambulante Psychotherapie werde sie im April 2019 beginnen. Hilfe benötige sie ausschließlich wegen ihrer psychischen Erkrankung. In ihren depressiven Phasen könne sie das Haus nicht verlassen. Deshalb müsse der arbeitslose Antragsteller dann einkaufen und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
Zusammenfassend kommt der Amtsarzt zu dem Schluss, die Ehefrau des Antragstellers sei weder lebensbedrohlich erkrankt noch bestehe eine manifeste Suizidalität. Aus medizinischer Sicht sei die Anwesenheit des Antragstellers zur Pflege und Versorgung nicht zwingend erforderlich.
Mit Bescheid vom 08.02.2019 lehnte das … den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.
Wegen der unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers und weil direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könne, komme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Doch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Die Ausreise des Antragstellers, der einen georgischen Reisepass habe, sei nicht tatsächlich unmöglich. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit liege nicht vor. Die dauerhafte Anwesenheit des Antragstellers zur Pflege und Betreuung seiner Ehefrau sei nicht zwingend notwendig. Da der Antragsteller bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht worden sei, sei es nicht erforderlich, erneut eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid vom 08.02.2019 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise seine Abschiebung vorläufig auszusetzen.
Zugleich hat sie gemäß § 123 VwGO beantragt,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen.
Außerdem hat sie, ohne die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, im Klage- und im Eilverfahren jeweils beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …, Bremen, beizuordnen.
Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet sei dringend notwendig, um die Familieneinheit mit seiner Ehefrau und seiner Tochter herzustellen. Da die Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen könne, könnten die Ehegatten nicht im Ausland zusammenleben.
Des Weiteren sei die Ehefrau dringend auf seine Pflege, Betreuung und Unterstützung angewiesen. Frau G. N. sei, wie sich aus einem neuen Psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie …, Nürnberg, vom 28.02.2019 ergebe, das auf einer Untersuchung vom 28.02.2019 beruhe, in sehr erheblichem Umfang auf die Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen.
Sie nehme, wie über eine Blutprobe nachgewiesen werden könne, die ihr verordneten Medikamente Mirtazipin, Citalopram und Pregabalin ein. Außerdem unterziehe sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung. Aus den vorgelegten Terminzetteln ergibt sich, dass die Patientin Termine am 12.04.2019 und am 16.5.2019 hatte bzw. haben wird.
Außerdem benötige auch die geistig behinderte, 20 Jahre alte Tochter der Eheleute, über deren Asylantrag das Bundesamt noch nicht entschieden habe, seine Unterstützung, weil ihre schwer erkrankte Mutter sie nicht alleine betreuen könne. Zum Nachweis ihrer Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit legte sie Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie …, Nürnberg vom 07.05.2018 vor, der eine leichte Intelligenzminderung (F 70.0) und eine rezidivierende depressive Störung, z. Zt. mittelgradig, (F 33.1) diagnostizierte. Ihr seien die Psychopharmaka Pregabalin und Citalopram verordnet worden. Sie sei auf die Unterstützung von Verwandten angewiesen. Bei einer Abschiebung ins Heimatland sei mit sehr ernsten gesundheitlichen Konsequenzen bis hin zu suizidalen Handlungen zu rechnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bezweifelt zunächst, dass ein Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft ist und spricht dann dem Antragsteller einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gegeben seien.
Zum einen halte der Amtsarzt, wie sich aus einer Stellungnahme vom 22.03.2019 zu dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 28.02.2019 ergebe, an seiner Beurteilung fest, dass die Ehefrau des Antragstellers trotz ihrer Erkrankung in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln und weder eine Pflege noch eine sonstige Betreuung benötige, insbesondere dann, wenn sie die ihr verordneten Medikamente einnehme und die empfohlene psychotherapeutische Therapie antrete. Das zu ihren Gunsten ausgesprochene Abschiebungsverbot verschaffe ihr nur vorübergehenden Schutz und kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sollte die Ehefrau des Antragstellers, die erst unter dem Eindruck des die Abschiebung ihres Mannes betreffenden gerichtlichen Eilverfahrens (wieder) begonnen habe, ihre Medikamente einzunehmen und mit einer Psychotherapie angefangen habe, nicht ernsthaft beabsichtigen, Maßnahmen gegen ihre Lymphstauung und ihre psychische Erkrankung zu unternehmen, erscheine es angezeigt, dass das Bundesamt einen Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbotes prüfe, so dass auch sie in absehbarer Zeit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr haben werde. Außerdem bleibe es dem Antragsteller unbenommen, sofern er es nicht zu einer Abschiebung kommen lasse, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich ziehe, als Staatangehöriger Georgiens visumfrei zu einem Kurzaufenthalt wieder einzureisen.
Zum anderen vertrete der Amtsarzt die Auffassung, die Ehefrau des Antragstellers sei auch in der Lage, sich um ihre behinderte Tochter zu kümmern. Deshalb sei für die Pflege und Betreuung der Tochter ebenfalls die ständige Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet nicht erforderlich.
In einem Telefonat mit dem Gericht am 08.05.2019 erklärte der zuständige Fachbereichsleiter des … auf Nachfrage, der Antragsteller habe seit dem Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung keine Duldung besessen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis z.B. etwa durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder die Zusicherung einer Einstellung nach Klärung seines Aufenthaltsstatus bemüht, nachzuweisen, dass er bestrebt sei, eine nachhaltige Erwerbstätigkeit zu beginnen. Vielmehr beziehe er, wie auch seine Tochter, ohne dass ein Ende abzusehen sei, laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seine Ehefrau, die eine Aufenthaltserlaubnis habe, erhalte SGB-II-Leistungen. Am 10.05.2019 ergänzte der Fachbereichsleiter auf Nachfrage, es sei geplant, den Antragsteller mit der nächsten Sammelabschiebung nach Georgien rückzuführen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Bremen, wird abgelehnt.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (BayVGH, B.v.10.02.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn.3; st.Rspr.). Die Prozesskostenhilfeunterlagen wurden erst dann vollständig vorgelegt, wenn beim Gericht neben dem Antrag auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege eingereicht wurden (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits daran, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die vom Gesetz geforderte persönliche Erklärung nebst Belegen nicht beigebracht hat. Darüber hinaus bietet die Rechtverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Der Antrag gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft (aa) und es besteht ein Rechtsschutzinteresse (bb).
aa) Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist statthaft.
Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt.
Die verfahrensrechtliche Fiktion, die dem Ausländer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sichert, endet mit der Ablehnung des Antrages durch die Behörde. Dann darf er sich auch nicht länger im Bundesgebiet aufhalten, wenn er eine Klage erhebt. Denn eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Deshalb kann der Ausländer vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dann in Anspruch nehmen, wenn die Fiktionswirkung entstanden ist und er sie durch die Ablehnung des Antrages verliert. War die Fiktionswirkung entstanden und verspricht die Klage gegen die Ablehnung Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen und der Antragsteller wird vollziehbar ausreisepflichtig. Gleiches gilt, wenn die Fiktionswirkung schon gar nicht entstanden ist. Dann erleidet der Ausländer durch die ablehnende Entscheidung keinen Rechtsverlust und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft.
Nachdem sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags gem. § 25 Abs. 5 AufenthG mit anwaltlichen Schreiben vom 06.11.2018, weil seine Aufenthaltsgestattung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch den ablehnenden asylrechtlichen Eilbeschluss vom 01.03.2018 (AN 4 S 18.30273) erloschen war, nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kann ihm die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Sinne eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nicht zugutekommen.
Deshalb muss er sein Rechtsschutzziel, ihm vorläufig ein Bleiberecht zu sichern, nicht mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern mit dem gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO verfolgen.
bb) Der ausreisepflichtige Antragsteller hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird, weil ihm der Termin der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf (BVerfG, B. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 – NVwZ 2018, 254/255 Rn. 5).
b) Der Antrag ist aber unbegründet.
Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
aa) Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es ist ihm nicht zuzumuten, eine Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage abzuwarten, weil der Antragsgegner beabsichtigt, ihn in absehbarer Zeit nach Georgien abzuschieben.
bb) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
aaa) Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zur Ausreise verpflichtet ist ein Ausländer, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Vollziehbar ist die Ausreisepflicht u.a. dann, wenn der Aufenthalt trotz erfolgter Antragstellung nicht gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt gilt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG). Die Überwachung der Ausreise ist u.a. erforderlich, wenn der Ausländer mittellos ist und zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird (§ 58 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 7 AufenthG). Als Maßnahme des Verwaltungszwangs ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Der Antragsteller besitzt den für seinen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht. Außerdem ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar hat er einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aufgrund dieses Antrages gilt sein Aufenthalt jedoch nicht als erlaubt, weil er sich jedenfalls seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 01.03.2018 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Überwachung seiner Ausreise ist erforderlich, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Kosten für seine Rückkehr nach Georgien aufzubringen.
bbb) Die deshalb gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend durchzuführende Abschiebung ist nicht vorübergehend auszusetzen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG vorliegen.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
aaaa) Die Luftabschiebung des Antragstellers, der über einen gültigen georgischen Pass verfügt und für den deshalb Heimreisedokumente ausgestellt wurden, ist tatsächlich möglich.
bbbb) Die Abschiebung ist aber auch nicht rechtlich unmöglich.
Eine Abschiebung ist u.a. dann rechtlich unmöglich, wenn es dem Antragsteller durch die zwangsweise Rückführung unmöglich gemacht bzw. erschwert wird, einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet weiter zu verfolgen. Der (allein) geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Ermessensnorm steht zwar nicht entgegen, dass der Asylantrag des Antragstellers unanfechtbar als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Denn die absolute Erteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylG greift nicht ein, weil das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers nicht gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG, sondern gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Auch die relative Erteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1
AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein aus, weil sie zulässt, dass einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber ein Aufenthaltstitel gestützt auf § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf.
Der Antragsteller kann jedoch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Die tatsächlich mögliche Ausreise des Antragstellers ist auch rechtlich nicht unmöglich, weil ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen. Rechtliche Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. die Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Hat in solchen Fällen die zwangsweise Rückführung des Ausländers zu unterbleiben, ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, U. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05 – BVerwGE 126,192/197 Rn. 17 = InfAuslR 2007, 4/6).
Art. 6 GG gewährt allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, die dem Staat vorgibt, die Familie zu schützen und zu fördern, verpflichtet jedoch die Ausländerbehörde, bei ihren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es ist dabei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG, B. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 – InfAuslR 2013, 456/456 Rn.12; st. Rspr.).
Dabei ist davon auszugehen, dass die zwangsweise Ausreise eines Ausländers im Hinblick auf das Schutzgebot gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich ist, wenn ein sich legal im Bundesgebiet aufhaltender zu pflegender Familienangehöriger darauf angewiesen ist, dass ihm ohne eine auch nur vorübergehende Trennung Lebenshilfe gewährt wird und die Pflege nur im Bundesgebiet und durch einen bestimmten Familienangehörigen erbracht werden kann (BVerwG, U. v. 18.04.2013 – 10 C 10/12 – BVerwGE 146,198/215 = NVwZ 2013,1339/1343 jew. Rn.37). Außerdem steht der zwangsweisen Ausreise ein rechtliches Hindernis entgegen, wenn sie zu einer dauerhaften Trennung des Ausländers von seiner Familie führt, die nur dadurch vermieden werden könnte, dass ein Familienangehöriger, für den ein Abschiebungsverbot besteht, mit ihm gemeinsam ins Heimatland zurückkehrt (so in Abgrenzung zum zu verlangenden „Verzicht“ auf eine Niederlassungserlaubnis OVG Saarland, B. v. 20.04.2011 – 2 B 208/11 – juris Rn. 18). Dagegen ist eine vorübergehende Trennung eines Ausländers von seinem Ehepartner oder anderen Familienangehörigen für die übliche Dauer der nachträglichen Einholung eines Visums regelmäßig zumutbar, es sei denn, damit ist die Trennung von einem sich im Bundesgebiet aufhaltendenden kleinen Kind verbunden, das eine auch nur vorübergehende Trennung emotional (noch) nicht verkraften kann (BayVGH, B. v. 24.01.2019 – 10 CE 18.18171, 10 C 18.1874 – juris Rn. 27).
Gemessen an diesen Kriterien ist die Ausreise des Antragstellers nicht rechtlich unmöglich.
Der Ausreise steht zunächst nicht aus Rechtsgründen entgegen, dass seine Ehefrau oder seine Tochter darauf angewiesen wären, dass er sie im Bundesgebiet, ohne Unterbrechung pflegt und betreut.
Was seine Ehefrau betrifft, wurde zwar zum einen geltend gemacht, sie bedürfe der dauernden Pflege und Betreuung durch den Antragsteller, weil sie an einer physischen Erkrankung, nämlich einer chronischen Lymphstauung des linken Beines leide, die das Bundesamt zum Anlass genommen habe, ihr ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen. Deswegen ist seine Ausreise nicht aus Rechtsgründen nicht möglich. Denn die dadurch hervorgerufenen Beschwerden haben kein derart bedrohliches Ausmaß erreicht, dass dauerhafte Hilfe durch den Ehemann erforderlich wäre. Die Ehefrau hat das ganze Jahr 2018 im Bundesgebiet verstreichen lassen, ohne dass, wenn schon nicht operativ, dann zumindest konservativ bei Übernahme der Kosten durch die öffentliche Hand dagegen vorgegangen wurde. Erst Anfang 2019 wurden ihr von der Hausärztin Lymphdrainagen dagegen verschrieben.Eine erste Behandlung fand am 26.02.2019 statt. Außerdem hat sie bei der unter Heranziehung einer Dolmetscherin durchgeführten Untersuchung beim Amtsarzt am 06.02.2019 selbst eingeräumt, sie bedürfe Hilfe nur wegen ihrer psychischen Erkrankungen.
Zum anderen hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Ehefrau brauche seine dauernde Pflege und Betreuung, weil sie schwer psychisch erkrankt sei. Zur Begründung brachte seine Prozessbevollmächtigte ein psychiatrisches Gutachten vom 19.03.2018 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie bei, der aufgrund einer einmaligen Vorstellung der Patientin eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung diagnostizierte. Daraus leitete seine Prozessbevollmächtigte im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.11.2018 ab, sie sei auf die Hilfe und Unterstützung durch den Antragsteller dringend angewiesen. Als Ergebnis seiner Untersuchung vom 06.02.2019 kommt demgegenüber der Amtsarzt zu dem Schluss, dass bei der Ehefrau des Antragstellers keine lebensbedrohliche Erkrankung besteht, so dass die Anwesenheit des Antragstellers nicht zwingend erforderlich erscheine. In einem weiteren psychiatrischen Parteigutachten vom 28.02.2019, d.h. nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann, hält der gleiche Gutachter nunmehr fest, die Ehefrau sei in sehr erheblichem Umfang auf die Betreuung durch den Ehemann angewiesen. Zudem sei bei dessen Abschiebung mit einer sehr massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Damit konfrontiert, bleibt der Amtsarzt am 22.03.2019 bei seiner Einschätzung und verweist darauf, die Ehefrau könne ihre Angelegenheiten selbst regeln, wenn sie nur die ihr empfohlenen Medikamente einnehme und mit einer Psychotherapie beginne.
Nach eingehender Würdigung der einander im Ergebnis widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen folgt das Gericht der Auffassung des Amtsarztes.
Zum einen spricht dagegen, dass aufgrund einer gravierenden Erkrankung Pflegebedarf besteht, dass der Leidensdruck der Patientin offenbar nicht so hoch war. Denn, dass sie nach eigenem Eingeständnis hat sie die ihr verordneten Psychopharmaka seit Juni 2018 zunächst über Monate nicht mehr eingenommen. Zudem hat sie an der ihr bereits am 19.03.2018 empfohlenen Psychotherapie in der Muttersprache laut den vorgelegten Unterlagen erst am 12.04.2019 erstmals teilgenommen. Auch das Gericht kann sich deshalb des Eindrucks nicht erwehren, dass die Ehefrau des Antragstellers versucht, ihre vorhandene Erkrankung dazu zu instrumentalisieren, einen Aufenthalt des Antragstellers als ihrer Pflegeperson zu erreichen.
Zum anderen spricht gegen eine dauernde Pflegebedürftigkeit, dass der private Gutachter erst unter dem Eindruck einer drohenden Abschiebung des Antragstellers seinen Vortrag in seinem zweiten Gutachten dahingehend gesteigert hat, dass die Ehefrau des Antragstellers auf seine Hilfe und Unterstützung dringend angewiesen sei.
Gegen die behauptete Pflegebedürftigkeit ist weiter ins Feld zu führen, dass bei der Ehefrau des Antragsstellers bislang nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 61b Abs. 1 SGB XII ein Pflegegrad festgestellt wurde.
Abgesehen davon, ob seine Ehefrau überhaupt auf seine Pflege und Unterstützung angewiesen ist, hat der Antragsteller schließlich nicht vorgetragen, dass die nach Angaben seiner Ehefrau benötigte Hilfe, nämlich der Einkauf und die hauswirtschaftlichen Verrichtungen, während ihrer depressiven Phasen nicht auch durch Dritte erbracht werden kann. Zudem darf der Antragsteller als Staatsangehöriger Georgiens visumfrei einreisen, um ihr kurzfristig während einer depressiven Episode beizustehen.
Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die erstmals im Gerichtsverfahren geltend gemachte Betreuung der behinderten volljährigen Tochter. Zwar hat der Privatgutachter hier bereits in seinem Gutachten vom 07.05.2019 darauf hingewiesen, dass sie auf die Unterstützung von Verwandten angewiesen sei, bevor er dann in dem ihre Mutter betreffenden Gutachten vom 28.02.2019 seinen Vortrag dahingehend steigert, dass auch sie in erheblichem Umfang auf die Betreuung durch den Antragsteller angewiesen sei. Dem hält der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 22.03.2019, ohne die Betreuungsbedürftigkeit der jungen Frau in Zweifel zu ziehen, entgegen, die Ehefrau des Antragstellers sei auch in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern.
Das Gericht schließt sich der nach eigener Würdigung auch insoweit der Auffassung des Amtsarztes an. Der Antragsteller hat zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, seine Ehefrau sei erst recht nicht in der Lage sich auch noch um die Tochter zu sorgen. Dies gilt zum einen schon dann nicht, wenn die Ehefrau sich nicht in einer depressiven Phase befindet. Zum anderen erscheint es zumutbar, dass dann, wenn die Depression trotz medikamentöser Behandlung und Teilnahme an einer ambulanten Psychotherapie wieder auftritt, sich Dritte, etwa Verwandte, zeitweilig um die junge Frau kümmern. Außerdem ist es vom Antragsteller zu verlangen, dass er für eine kürzere Zeit visumfrei ins Bundesgebiet einreist, um sich um seine Tochter zu kümmern.
Nicht außer Betracht bleiben kann schließlich, dass den Antragsteller auch die Verpflichtung trifft, durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so dass er, zumindest künftig, nicht jederzeit uneingeschränkt für die Betreuung seiner Ehefrau zur Verfügung steht. Vielmehr hat die Familie, sollte Betreuungsbedarf auftreten, rechtzeitig für externe professionelle Hilfe durch Dritte vorzusorgen.
Sofern behauptet wird, aus der aufenthaltsrechtlichen Situation der Ehefrau des Antragstellers ergebe sich ein rechtliches Hindernis, ist davon auszugehen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 23.03.2018 der Ehefrau des Antragstellers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs .7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Weißrusslands zuerkannt hat. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange sie nicht gemäß § 73e Abs. 2 AsylG unanfechtbar widerrufen wurde.
Wenn sich die Ehefrau des Antragstellers weigert, in ihr Herkunftsland zurückzukehren und mit dem aus Georgien stammenden, aber in Weißrussland aufenthaltsberechtigten Antragsteller und ihrer Tochter wieder dort in familiärer Gemeinschaft zu leben, und stattdessen von ihrem zunächst bis November 2019 befristeten Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Gebrauch macht, ist damit aber nicht zwangsläufig eine Trennung auf Dauer verbunden.
Denn der Antragsteller hat es selbst in der Hand, zumutbare Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltstitelerlaubnis zum Ehegattennachzug zu erfüllen und dann nach Durchführung eines Visumverfahrens in Tiflis zu seiner Ehefrau ins Bundesgebiet nachzuziehen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich der nachzugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, d.h. wenn er über Sprachkenntnisse verfügt, die dem Niveau A 1 entsprechen (§ 2 Abs. 9 AufenthG), der im Bundesgebiet lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts des stammberechtigten Ehegatten voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 3e AufenthG). Außerdem muss gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Schließlich darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers, dereineAufenthaltserlaubnisgemäߧ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besitzt, u.a. aus humanitären Gründen erteilt werden(§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Die Dauer des Aufenthalts des stammberechtigten Ehegatten überschreitet ein Jahr, wenn sein Aufenthaltszweck, gerechnet ab der Visumantragstellung des nachzugswilligen Ehepartners, nicht voraussichtlich innerhalb von einem Jahr erledigt ist, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Aufenthaltstitel des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht über die Jahresfrist hinaus verlängert wird (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 30 AufenthG Rn. 18; Ziff. 30.1.3.2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift).
Ein humanitärer Grund i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Familieneinheit aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, weil dem Stammberechtigten hinsichtlich seines Herkunftslandes ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und nicht alle Familienmitglieder über ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfügen (VGH Kassel, B. v. 05.06.2012 – 3 B 823/12- InfAuslR 2012, 318/319).
Darüber hinaus müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und für den längeren Aufenthalt, auch eines Georgiers die Durchführung eines Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1,Satz 2 Nr.1 AufenthG, § 6 Abs. 3 Satz1 AufenthG).
Nach summarischer Prüfung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geboten, aber auch ausreichend ist, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls teilweise.
Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jeweils das 18. Lebensjahr vollendet, seine Ehefrau besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, d.h. nach dem
5. Abschnitt des AufenthG, und ihre am 20.10.2005 geschlossene Ehe bestand schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Der Ehefrau des Antragstellers wurde eine Aufenthaltserlaubnis bis November 2019 aus humanitären Gründen erteilt, weil ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Aufenthaltszweck seiner Ehefrau innerhalb eines Jahres, nachdem der Antragsteller ein Visum beantragt haben wird, erledigt sein wird. Das Abschiebungsverbot in das Herkunftsland der Ehefrau steht der Herstellung der Familieneinheit in Weißrussland entgegen, obwohl der Antragsteller dort über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Über ein Daueraufenthaltsrecht der weißrussischen Ehefrau in Georgien ist nichts bekannt, so dass nichts dafür spricht, dass die Lebensgemeinschaft im Herkunftsland des Antragstellers geführt werden kann.
Noch nicht nachgewiesen hat der Antragsteller einfache deutsche Sprachkenntnisse und ausreichenden Wohnraum.
Außerdem hat er bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist, d. h. dass er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein, sondern es muss prognostiziert werden können, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 AufenthG Rn. 21).
Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, wie er künftig verlässlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Insbesondere hat er im Verfahren betr. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren nicht erkennen lassen, dass er sich aktiv um eine Beschäftigung bemüht hat und hat keinen Arbeitsvertrag oder zumindest eine verbindliche Einstellungszusage, falls er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollte, vorgelegt.
Beim Antragsteller liegt, was die Regelvoraussetzung angeht, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, auch kein Ausnahmefall vor.
Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn Umstände des Einzelfalls vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, U. v. 14.05.2013 – 1 C 17.12 – BVerwGE 146, 281/291f. = InfAuslR 2013, 324/328, jew. Rn. 26). Dazu reicht es nicht bereits aus, dass der Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt (VGH Kassel, B. v. 05.06.2012 – 3 B 823/1 – InfAuslR 2012, 318/320). Im Hinblick darauf, dass mit dem Aufenthaltsgesetz kein Zuzug in die Sozialsysteme eröffnet werden soll und dass eine Aufenthaltsgewährung, die zu einer dauerhaften Belastung des Sozialsystem führt, zu vermeiden ist, kommt ein Ausnahmefall allenfalls dann in Betracht, wenn zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen, aber absehbar ist, dass der Ausländer, wenn er in ausreichendem Umfang darum bemüht, in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. dazu Maaßen/Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.02.2019, § 25 AufenthG Rn. 148).
Deshalb obliegt es dem Antragsteller, den Nachweis zu führen, wie er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit eigenen Mitteln bestreiten will.
Gelegenheit dazu hat er in dem von ihm zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG durchzuführenden Visumverfahren.
Zwar benötigte der Antragsteller, als er am 12.12.2017 ins Bundesgebiet eingereist ist, um einen Asylantrag zu stellen, kein Visum. Ein Asylbewerber, dessen Asylantrag erfolglos geblieben ist, muss, um eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können, ein Visumverfahren durchführen (BVerwG, U. v. 03.06.1997 – 1 C 1/97 – BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, 187 jew. Leitsatz). An seiner Sichtvermerkpflicht ändert auch nichts, dass er als Staatsangehöriger Georgiens ein sichtvermerkfreier Drittausländer i.S. v. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO i. V. m. der Liste der in Anhang II aufgeführten Drittländer ist. Denn die Befreiung gilt nur für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen (Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen) und nicht für den angestrebten Daueraufenthalt im Rahmen des Ehegattennachzuges.
Die mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens verbundene vorübergehende Trennung von seiner Familie, deren Dauer er selbst beeinflussen kann, je nachdem wie rasch er die erforderlichen Nachweise für den Ehegattennachzug beibringt, ist ihm zuzumuten. Über eine online-Buchung kann ein Termin bei der Deutschen Botschaft in Georgien binnen weniger Tage vereinbart werden. So waren am 13.05.2019 noch Termine ab 16.05.2019 erhältlich. Für die Bearbeitung eines Visumantrages sind, vollständige Unterlagen vorausgesetzt, bis zu drei Monate zu veranschlagen (www.tiflis.diplo.de). Darüber hinaus kann der Antragsteller, so lange er das Visumverfahren betreibt, seine Ehefrau und seine Tochter visumfrei 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen besuchen.
Ist damit seine Ausreise nicht rechtlich unmöglich, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, bis über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG entschieden ist.
Darüber hinaus kann der Antragsteller auch nicht beanspruchen, dass seine Abschiebung so lange vorläufig ausgesetzt wird, bis über den im Klageverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG entschieden ist.
Ein derartiger Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Denn es wird ihm zwar keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, seine Abschiebung ist jedoch, wie im Zusammenhang mit§ 25 Abs. 5 AufenthG ausgeführt, weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Außerdem hat sich das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auch nicht dahingehend verdichtet, dass er nur dann ermessensgerecht handeln würde, wenn er dem Antragsteller gemäß § 60a
Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erteilt.
3. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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