Verwaltungsrecht

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung der Wiederholung bestimmter Äußerungen

Aktenzeichen  3 CE 17.897

Datum:
30.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4, S. 6, § 91
ZPO ZPO § 920
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Zur Feststellung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes sind stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2015, 49600). Eine geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist daher konkret darzulegen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 S. 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 43624). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3 Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht. Allein die hypothetische Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 16.5852 2017-04-05 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit seiner Beschwerde verfolgt der 1966 geborene Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, die Behauptung der ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „In Sachen L… haben sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung u.a. darauf, dass allein der Hinweis auf die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu einem Anordnungsgrund führen könne.
Der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Allein der Einwand des Antragstellers, schon die erste Verletzungshandlung berge die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr und dies gelte insbesondere dann, wenn eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung der ersten Bürgermeisterin unmittelbar zu befürchten und deshalb mittels einer einstweiligen Anordnung abzuwehren ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf die Widerlegbarkeit der von ihm genannten Vermutung einer Wiederholungsgefahr hin. Da stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 – 5 C 15.803 – juris Rn. 13), konnte es mit dem Hinweis auf die Vermutung nicht sein Bewenden haben. Der Antragsteller hätte vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: April 2017, § 123 Rn. 128) darlegen müssen.
Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.
2. Der Hilfsantrag („dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, dem Antragsteller Pflichtverletzungen vorzuwerfen, ohne dafür eine sachliche Begründung zu geben“) ist unzulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Allein die hypothetische – nicht weiter begründete – Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.
3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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