Verwaltungsrecht

Antrag auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Asylantrag

Aktenzeichen  M 13 K 17.31092

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163018
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1, § 167 Abs.2
VermG § 37
AsylG § 83b
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag vom 24.9.2014 bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. 
II.    Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärten (§ 101 Absatz 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg.
Die Klagepartei hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in angemessener Zeit über ihren Antrag entscheidet (vgl. a. VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 – 24 K 992/14.A – juris Rn. 21).
Das Gericht ist wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (so auch BayVGH, U. v. 23.03.2017 – 13a B 16.30951 – juris).
Der BayVGH führt hierzu aus (RdNr. 13 ff.):
„Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deswegen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Bundesamts begehren müsste, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zuzuerkennen. Sie kann sich vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässigerweise darauf beschränken, das Bundesamt zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist hier nicht gehalten, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar hierüber zu entscheiden (…).
Ferner gibt es keinen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt, die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Es ist deshalb auch nicht geboten, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ob ein zureichender Grund anzunehmen ist, bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 75 Rn. 12). Wichtig ist für die Beurteilung, ob die Behörde eine ihr erkennbare Dringlichkeit auf Seiten des Klägers angemessen in den Blick genommen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Bearbeitung weniger dringlicher Angelegenheiten zurückgestellt hat, wobei nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass dort auch die Drei-Monatsfrist gilt. Generell lässt sich das nicht beantworten, sondern es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 1.3.1994 – 7 B 151.93 – Buchholz 112 § 37 VermG Nr. 2). Zwar war das Bundesamt aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 bekanntlich einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt, jedoch stellt das vorliegend keinen zureichenden Grund in diesem Sinn dar, über den Asylantrag nicht zu entscheiden.“
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.
Zum einen hat die Klagepartei ihren Asylantrag bereits im September 2014 gestellt.
Zum anderen rechtfertigt die Arbeitsbelastung eine längere Zeitdauer nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.
Das Gericht hält eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils für angemessen. Dabei hat es sich an der Vorschrift des § 24 Absatz 4 AsylG orientiert (so auch BayVGH, U. v. 23.03.2017 – 13a B 16.30951 – juris).
Der Fristablauf nach Rechtskraft des Urteils trägt dem Umstand Rechnung, dass eine vorläufige Vollstreckung bei Verpflichtungsklagen nur hinsichtlich der Kosten möglich ist (vgl. § 167 Absatz 2 VwGO).
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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