Aktenzeichen 15 ZB 18.30872
Leitsatz
Verfahrensgang
M 17 K 16.33703 2018-03-06 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger (jordanischer Staatsangehörige) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2016, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 6. März 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ohne Zustimmung der Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der (neuen) Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2018 und 28. April 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht ohne Zustimmung der Beteiligten auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) verzichtet. Der (damalige) Bevollmächtigte des Klägers hat im erstinstanzlichen Verfahren auf die schriftliche Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017 ausdrücklich (handschriftlich) per Fax am 17. Januar 2018 (im Gerichtsakt enthalten) geantwortet, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht. Auf die Frage, ob diese Erklärung des damaligen Bevollmächtigten mit dem Kläger abgesprochen wurde oder nicht, kommt es nicht an. Die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt, hat allgemein (Schreiben vom 27.6.2017) den Verwaltungsgerichten gegenüber in Verfahren nach dem Asylgesetz ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Einer Zustimmung der Regierung von Oberbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses bedurfte es hingegen nicht, weil sich die Regierung von Oberbayern allgemein in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten lediglich im Hinblick auf die Zuleitung von gerichtlichen Endentscheidungen als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt hat (Schreiben vom 11. und 18.5. 2015 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München). Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt damit in der gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, was er in einer mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen wollen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).