Verwaltungsrecht

Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 17 S 16.31324

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3c, § 3d, § 3e, § 4, § 29a Abs, 1, § 36 Abs. 1, Abs. 4
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 4
Asylverfahrens-RL Asylverfahrens-RL Art. 46 Abs. 6

 

Leitsatz

Es begründet keinen verfolgungsrelevanten Bezug iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein. (redaktioneller Leitsatz)
Die deutschen Rechtsvorschriften bei einer Asylantragstellung nach dem 20.7.2015 stehen im Einklang mit Art. 46 Asylverfahrens-RL. Dabei ist ein Asylantrag in diesem Sinne auch dann offensichtlich unbegründet, wenn das Bundesamt lediglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt, den Antrag auf subsidiären Schutz aber lediglich als einfach unbegründet ablehnt (so auch VG Köln BeckRS 2016, 45702; Abweichung zu VG Düsseldorf BeckRS 2016, 42272). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, dem Volke der Mandingo/Jola zu gleichen Teilen zugehörig und muslimischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am … Januar 2015 auf dem Landweg über Spanien, Frankreich, Belgien und Holland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2015 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … April 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass sein Vater aus ihm einen Rebellen habe machen wollen. Zwei ältere Brüder seien so getötet worden. Um ihn zu schützen, habe ihn ein Pate zu sich genommen. So sei er einmal geflohen, als ihn sein Vater habe holen wollen. Anschließend sei er zurück ins Haus seines Paten gegangen. Dieser habe dann seine Sachen gepackt und sei mit ihm mit dem Bus nach … gereist. Dort habe dieser auch seine Ausreise organisiert und diese bezahlt. Er habe ihm gesagt, er solle bei seiner Reise Wasser überqueren, um so der schwarzen Magie zu entkommen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2016, der mit Postzustellungsurkunde (Bl. 92 f. der Behördenakte – BA) am 2. Juni 2016 dem Antragsteller zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft vorzutragen. Die Geschichte des Antragstellers berge keinerlei Gefahren in sich, noch sei es, dem Vortrag folgend, zu Übergriffen, seine Person betreffend, gekommen. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben gemacht als dieser zu seinem Vater befragt worden sei. So habe dieser vorerst geantwortet, er wisse nicht, ob seine Eltern noch lebten, er sei bei einem Paten aufgewachsen. Später bringe der Antragsteller seinen Vater ins Spiel, der ihn habe holen wollen, um ihn zu den Rebellen zu bringen. Schließlich sei dies ja sein Ausreisegrund. Zudem habe man, den eigenen Angaben zur Folge, recht zügig und ohne Probleme eine Reise organisieren und bezahlen können. Es sei weiterhin auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht zunächst Schutz bei den senegalesischen Sicherheitsbehörden gesucht habe. Der senegalesische Staat sei nach Auskunftslage bereit und in der Lage, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen zu schützen. Des Weiteren bliebe es dem Antragsteller unbenommen, innerhalb des Senegals in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil zu gehen, wo ihn niemand kenne. Es sei davon auszugehen, dass er dort ebenso unbehelligt leben könnte, wie in der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation sei festzuhalten, dass der Antragsteller erwerbsfähig sei. Er habe eine Koranschule besucht, sei jung und gesund. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht im Stande sein werde, bei einer Rückkehr nach Senegal sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Am 8. Juni 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 17 K 16.31323) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in den Senegal anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass näher zu belegen gewesen wäre, warum sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet geradezu aufdränge. Der Antragsteller habe sehr wohl einen asylrelevanten Sachverhalt geschildert, nämlich die Verfolgung durch seinen Vater, wobei der Staat Senegal erwiesenermaßen nicht in der Lage sei, Verfolgungsschutz zu bieten. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei bereits deshalb anzuordnen, da der Verbleib des Antragstellers in Deutschland bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage unmittelbar durch Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie gestattet sei (VG Düsseldorf, B.v. 2.2.2016 – 7 L 118/16).
Die Antragsgegnerin übersandte am 9. Juni 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.31323 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter dem Antragsteller offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten des Antragstellers stützte das Bundesamt die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf diese Rechtsnormen (vgl. insbesondere S. 2 des Bescheides vom 31. Mai 2016; Bl. 71 BA).
Das Heimatland des Antragstellers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
1.1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Spanien, Frankreich, Belgien und Holland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen an seinem Vortrag von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
1.2. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er nach seiner Rückkehr von seinem Vater gezwungen werde, als Rebell zu kämpfen und deshalb sein Leben bedroht sei, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Antragsteller trägt vielmehr vor, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.
Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Antragsteller könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2014], dort unter II. 2. „Repressionen Dritter“, S. 13; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 4 S 16.30549 – UA S. 7; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6; VG München, B.v. 22.3.2016 – M 15 S 16.30357 – UA S. 8; VG München, B.v. 10.3.2016 – M 21 S 16.30061 – UA S. 9). Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesischer Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
Ferner ist davon auszugehen, dass – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 21. November 2015 und 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2015 bzw. August 2014], dort unter II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“, S. 12f.; VG Augsburg, B.v. 24.04.2013 – Au 7 S 13.30107; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6). Der Antragsteller kann durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Der Vortrag ist mithin nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, die § 29a Abs. 1 AsylVfG an das Widerlegen bzw. die Erschütterung der Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Senegal knüpft.
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeit Lebensverhältnisse im Senegal (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Senegal schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit, z. B. wieder in der Landwirtschaft, sicherzustellen.
2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus EMRK ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller – wie dargestellt – die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
2.4. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers war auch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht deshalb anzuordnen, weil die deutschen Rechtsvorschriften (bei einer Asylantragstellung nach dem 20.7.2015) nicht im Einklang mit Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stünden. Entgegen der Rechtsprechung der 7. Kammer des VG Düsseldorf (B.v. 2.2.2016 – 7 L 118/16. A – und vom 22.12.2015 – 7 L 3863/15. A – beide in juris) ist ein Asylantrag i. S. d. Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a Variante 1 der Verfahrensrichtlinie im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie auch dann offensichtlich unbegründet, wenn das Bundesamt lediglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt, den Antrag auf subsidiären Schutz aber lediglich (als einfach unbegründet) ablehnt (insoweit überzeugend VG Köln, B.v. 07.04.2016 – 18 L 589/16.A – juris).
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben.
5. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
6. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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