Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan

Aktenzeichen  21 ZB 16.30028

Datum:
9.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44877
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichender Darlegung der Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung wegen Mitgliedschaft in der Oppostionspartei UDPS. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 13.30841 2015-12-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die behaupteten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden oder nicht vorliegen.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde bereits nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Dem Zulassungsantrag ist weder eine konkrete Tatsachen- noch Rechtsfrage zu entnehmen.
2. Die Voraussetzungen an die Darlegung einer Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 AsylG) sind ersichtlich nicht erfüllt. Die vom Kläger „benannte“ Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom „7.7.1989“ bezieht sich schon nicht auf eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abschließend genannten Divergenzgerichte.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von seiner nur einfachen Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei (UDPS) ausgegangen. Er habe jedoch aufgrund seiner Geschäftsführerbefugnis im Internetcafé, in dem Flyer gegen die Regierung gedruckt worden seien, eine aus den einfachen Parteimitgliedern hervorgehobene Stellung in der Partei gehabt. Das Verwaltungsgericht sei demzufolge von einem unzutreffenden Gefährdungsmaßstab ausgegangen und hätte die vom Kläger vorgetragenen Vorfluchtgründe überprüfen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den vom Kläger vorgetragenen Aspekten auseinandergesetzt. Der Kläger hat schon keinen entscheidungserheblichen Vortrag dargelegt, der vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben oder nicht gewürdigt worden ist. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger im Gewande einer Gehörsrüge in Wirklichkeit gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B. v.1.2.2010 – 10 B 21/09 – juris Rn. 13). Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründen (BayVGH, B. v.20.8.2015 – 13a ZB 15.30062 – juris Rn. 12). Eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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