Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Ausweisung, Gefahrenprognose

Aktenzeichen  10 ZB 22.366

Datum:
11.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6504
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4
AufenthG § 53

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 21.131 2021-12-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen seine mit Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2021 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
a) Dies betrifft insbesondere den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
bb) Die Klägerseite hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass von dem am 31. August 2021 aus der Jugendstrafe zur Bewährung entlassenen Kläger gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehen würde, weil dieser Ende des Jahres 2021 seine stationäre Suchtentwöhnungstherapie in der Median Klinik in Bad Hersfeld erfolgreich abgeschlossen habe, er derzeit abkläre, ob und wann er arbeiten dürfe, und er zudem einen Antrag auf Wohnsitznahme bei seiner Familie im südlichen Oberbayern gestellt habe.
cc) Damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat bei der Gefahrenprognose unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger in relativ kurzer zeitlicher Abfolge eine Vielzahl erheblicher Straftaten begangen hat, die sich unter anderem gegen das Rechtsgut Leib und Leben und das Rechtsgut Eigentum richteten, wobei die Straftat des schweren Raubes durch ein hohes Maß an krimineller Energie und Rücksichtlosigkeit geprägt war, weil der Kläger aus einem geringen Anlass eine massive Straftat begangen hat. Des Weiteren hat es verwertet, dass sich der Kläger auch im Jugendstrafvollzugs nicht beanstandungsfrei verhalten hat, wie der Übergriff auf einen Mitgefangenen zeigt, der später Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Laufen vom 18. Februar 2021 war (vgl. UA S. 10 ff.). Schließlich hat das Verwaltungsgericht konstatiert, dass erst ein Bruchteil des dreijährigen Bewährungszeitraums verstrichen ist (vgl. UA S. 12).
Der Umstand, dass der Kläger Ende des Jahres 2021 eine stationäre Suchtentwöhnungstherapie abgeschlossen hat und seither ein Zeitraum von circa zweieinhalb Monaten verstrichen ist, wobei er zu arbeiten und umzuziehen beabsichtigt, ändert an all dem nichts. Zwar hat sich der Bruchteil des dreijährigen Bewährungszeitraums auf nunmehr sechseinhalb Monate erhöht. Die eine Hälfte davon hat der Kläger allerdings in einer stationären Suchtentwöhnungstherapie, mithin in einem geschützten Raum, zugebracht. Zum anderen befindet sich der Kläger damit gegenwärtig, worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zutreffend hingewiesen hat, immer noch in einer vergleichsweise frühen Phase des dreijährigen Bewährungszeitraums. Er steht weiterhin unter dem nicht unerheblichen Druck der Bewährung. Im Übrigen ist auch nach Therapieende eine hinreichende Bewährung in Freiheit erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 − 10 ZB 21.3030 – juris Rn. 3), die mit dem gegenwärtig verstrichenen Zeitraum nach Auffassung des Senats nicht erreicht ist. Auch die weiteren Umstände lassen nicht auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen.
b) Zu den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerseite nichts vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2 des Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben