Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Begründungsfrist, Fristversäumnis

Aktenzeichen  10 ZB 21.3029

Datum:
11.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 907
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 20.1942 2021-10-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. November 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (M 24 K 20.1942) ist mangels fristgerechter Einreichung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unzulässig.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen (vgl. UA S. 2).
Ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil (vgl. UA S. 22) dem Kläger am 25. Oktober 2021 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugestellt worden (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 130). Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. Dezember 2021, einem Montag, verstrichen. Bis dahin ging weder bei dem Verwaltungsgerichtshof noch bei dem Verwaltungsgericht eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche hat die Klägerseite lediglich in dem Antrag vom 25. November 2021 angekündigt (vgl. Senatsakte, Bl. 3). Die Klägerseite hat daher die Begründungsfrist versäumt.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungsowie der Ankündigung einer Begründung (s.o.) anderweitig ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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