Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil wegen Versäumnis der Begründungsfrist unzulässig

Aktenzeichen  9 ZB 19.33013

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22592
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 S. 4 ist nicht möglich (Fortführung von BeckRS 2018, 10050). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.35516 2019-07-04 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. August 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 4. Juli 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juli 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB am Montag, den 12. August 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungsschreiben vom 12. August 2019 nicht enthalten, sondern lediglich angekündigt. Sie wurde erst am 11. September 2019 vorgelegt und war somit verfristet. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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