Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Vertretungszwang

Aktenzeichen  10 ZB 21.1975

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26076
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 KI 20.3444 2021-06-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen die ihm gegenüber erlassene Ausweisung weiter.
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die ihm gegenüber erlassene Ausweisung abgewiesen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil wurde dem Kläger am 5. Juli 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 hat der Kläger persönlich bei dem Verwaltungsgericht ? der Sache nach ? beantragt,
gegen das vorgenannte Urteil die Berufung zuzulassen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vertretungszwang gilt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist eine solche Prozesshandlung, mit der Folge, dass der sogenannte Vertretungszwang Anwendung findet. Die nicht postulationsfähige Partei kann keinen wirksamen und daher auch keinen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
b) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich – trotz des Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Urteils (s.o., vgl. UA S. 25) ? bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bedient. Auch in der Folge hat er sich – trotz des erneuten Hinweises des Senats (s.o.) – nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Zulassung der Berufung ist mit Ablauf des 6. August 2021, einem Montag, verstrichen. Damit fehlt es an einem ordnungsgemäß eingereichten Antrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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