Verwaltungsrecht

Asyl, Äthiopien: Erfolgloser Asylantrag nach Verfahrenseinstellung nach Rücknahmefiktion

Aktenzeichen  B 7 K 17.33398

Datum:
1.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19661
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 32, § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 34
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Statthaft gegen die Feststellung der Verfahrenseinstellung nach Rücknahmefiktion ist allein die isoliere Anfechtungsklage. Wegen der besonderen Struktur des Asylverfahrens kommt eine auf materielle Ansprüche zielende Verpflichtungsklage nicht in Betracht. Eine Verpflichtung der Gerichte zum sog. „Durchentscheiden“ besteht somit nicht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer Ladung zum Anhörungstermin über den Verfahrensbevollmächtigten reicht es aus, wenn die Hinweise nach § 33 Abs. 4 AsylG in deutscher Sprache erfolgen (OVG Greifswald BeckRS 2017, 122404). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit der Regelvermutung nach den Kriterien des § 33 Abs. 2  AsylG ist eine gesonderte Aufforderung zum weiteren Betreiben des Verfahrens nicht mehr erforderlich, das Nichtbetreiben wird vielmehr vermutet. Es kann so nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe in den Fällen des § 33 AsylG dem Bundesamt die Pflicht auferlegen wollen, dem Ausländer vor der Einstellung seines Asylverfahrens eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Vorschrift des § 33 AsylG würde andernfalls ihres Sinnes und Zweckes weitgehend beraubt und über die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AsylG unterlaufen. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AsylG jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage auf die Fälle des § 33 AsylG keine Anwendung finden kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden. Der Kläger verzichtete Schriftsatz vom 31.01.2018 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte erklärte mit Generalerklärung vom 27.06.2017 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist bereits unzulässig soweit über die Anfechtung des Bescheides hinaus Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. weiter hilfsweise ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gestellt wurden. Statthaft gegen die Feststellung der Verfahrenseinstellung in Ziffer 1 des Bescheides vom 24.10.2017 ist vielmehr allein die isoliere Anfechtungsklage. Wegen der besonderen Struktur des Asylverfahrens kommt eine auf materielle Ansprüche zielende Verpflichtungsklage nicht in Betracht. Eine Verpflichtung der Gerichte zum sog. „Durchentscheiden“ besteht somit nicht (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – juris; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 32 Rn. 13; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris und BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris, jeweils zur Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig). Eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung führt nämlich zur weiteren Prüfung des Antrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel, denn damit wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen.
Soweit im Rahmen des Klageantrags auch die Aufhebung des Bescheids beantragt wurde, fehlt es der – der Verpflichtungsklage immanenten – Anfechtungsklage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.2.2017 – 2 L 12.17.A – juris; VG Greifswald, B.v. 31.3.2017 – 3 B 102/17 As HGW – juris; VG Bayreuth, B.v. 21.11.2016 – B 3 S 16.31581; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris)
Weiterhin hat der Kläger jedoch die Anfechtungsklage gegen die Verfahrenseinstellung mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes zu verbinden, wenn er die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten für fehlerhaft erachtet und in Bezug auf den Abschiebezielstaat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sieht (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 – juris). Für eine unbedingt beantragte klageweise Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt dem Kläger hingegen das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist das Bundesamt nach § 32 Satz 1 AsylG, der im Hinblick auf den Rücknahmecharakter der Fiktion des § 33 Abs. 1 AslyG anzuwenden ist (vgl. Marx a.a.O. § 33 Rn. 7 m.w.N.), auch in den Fällen des § 33 AsylG zu einer Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG verpflichtet. Aufgrund der gesetzlichen Systematik kann die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots aber nur für den Fall begehrt werden, dass der Bescheid in Ziffer 1 aufrechterhalten bleibt, also als Hilfsantrag. Denn im Falle der Aufhebung der Verfahrenseinstellung in Ziffer 1 des Bescheides wird auch eine Feststellung, wonach Abschiebungsverbote nicht vorliegen kassiert (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2017– 1 C 9/17 – juris; vgl. auch VG Ansbach U.v. 6.9.2017 – AN 3 K 17.51126 – juris). Vorliegend wurde aber Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nicht für den Fall der erfolglosen Anfechtung der Ziffer 1 des Bescheides beantragt, sondern als (weiterer) Hilfsantrag im Hinblick auf das – schon unzulässige – Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes.
2. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Gem. § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer zudem auf die nach Abs. 1 (und Abs. 3) eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
aa) Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt. Der Kläger ist zum Anhörungstermin am 29.09.2017 nicht erschienen. Er hat auch keinen Nachweis geführt, dass die Versäumung des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum die Ladung nicht rechtzeitig erfolgt sein soll, um eine Verständigung des Klägers durch seinen Bevollmächtigten zu ermöglichen. Ein Asylbewerber hat gem. § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Auf diese Pflicht ist der Kläger am 05.09.2016 auch hingewiesen worden. Das Ladungsschreiben hat den Bevollmächtigten des Klägers neun Tage vor dem Anhörungstermin erreicht. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine rechtzeitige Unterrichtung des Klägers durch seinen Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll.
bb) Der Kläger wurde auch gem. § 33 Abs. 4 AsylG auf die Folgen der Versäumung des Anhörungstermins hingewiesen. In der Belehrung im Ladungsschreiben vom 18.09.2017 wird explizit darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Asylantragsteller zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, sofern nicht unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen ist, auf die der Asylantragsteller keinen Einfluss hatte. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist, wobei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genügt. Ausgehend von dieser Belehrung musste sich der Kläger vorliegend darüber im Klaren sein, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, sofern ihm der Nachweis, dass er auf das Versäumnis keinen Einfluss hatte, nicht gelingt (VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Ladungsschreiben bzw. die Belehrung – offensichtlich (vgl. Bl. 133/134 der Bundesamtsakte) – nur in deutscher Sprache abgefasst war. Bei einer Ladung über den Verfahrensbevollmächtigten reicht es aus, wenn die Hinweise nach § 33 Abs. 4 AsylG in deutscher Sprache erfolgen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris; VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris).
Es ist zudem unschädlich, dass die Ladung bzw. Belehrung – entgegen § 33 Abs. 4 AsylG – nicht gegen Empfangsbestätigung erfolgte. Der Bevollmächtigte des Klägers bestreitet den Zugang des Ladungsschreibens gerade nicht. Vielmehr führt er aus, das Schreiben sei ihm am 20.09.2017 zugegangen. Das Erfordernis der Empfangsbestätigung dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Asylantragsteller den mit weitreichenden Rechtsfolgen verbundenen Hinweis tatsächlich derart erhält, dass er in die Lage versetzt ist, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Mehr als eine Bestätigung dafür zu liefern, dass der Asylantragsteller den Hinweis empfangen hat, kann die Empfangsbestätigung – wie bereits ihre Bezeichnung zeigt – nicht leisten (VG Greifswald, B.v. 25.10. 2017 – 3 B 2099/17 As HGW – juris). Der Zweck des Empfangsbekenntnisses, die Sicherstellung des Zugangs, wurde hier also auf andere Weise erfüllt.
cc) Die Einstellung des Asylverfahrens ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt dem Kläger eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht eingeräumt hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann bei einem Ausländer, der – wie vorliegend – nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 AsylG), von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dem Ausländer in diesem Fall Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Voraussetzung für die Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist (VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris). Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren im Falle des § 33 Abs. 1 AsylG ein. Es kommt hiernach ausschließlich auf das Nichtbetreiben des Asylverfahrens durch den Ausländer an, wobei ein Nichtbetreiben gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 AsylG bereits dann vermutet wird, wenn der Ausländer zur Anhörung unentschuldigt nicht erscheint. Die vorherige Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme wird demgegenüber von § 33 AsylG gerade nicht verlangt. Die Vorschrift des § 33 AsylG dient dem Zweck, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entbinden. Das Bundesamt soll durch die Möglichkeit, in diesen Fällen das Verfahren einzustellen, ohne eine materielle Entscheidung zu treffen, deutlich entlastet werden. Entsprechend dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) vier Fälle einer gesetzlichen Vermutung des Nichtbetreibens geschaffen. Mit der Regelvermutung nach den Kriterien des Abs. 2 ist eine gesonderte Aufforderung zum weiteren Betreiben des Verfahrens nicht mehr erforderlich, das Nichtbetreiben wird vielmehr vermutet (BT-Drucks. 18/7538, S. 16 f.). Hierdurch soll offenkundig eine noch weitergehende Entlastung des Bundesamtes sowie eine Beschleunigung des Verfahrens bezweckt werden. Diesem gesetzgeberischen Anliegen liefe die Notwendigkeit einer Einräumung zur schriftlichen Stellungnahme zuwider. Hat der Gesetzgeber im Zuge der Neukonzeption des § 33 AsylG das Bundesamt nunmehr von der Pflicht zur Betreibensaufforderung freigestellt, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe in den Fällen des § 33 AsylG dem Bundesamt die Pflicht auferlegen wollen, dem Ausländer vor der Einstellung seine Asylverfahrens eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Vorschrift des § 33 AsylG würde andernfalls ihres Sinn und Zweckes weitgehend beraubt und über die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AsylG unterlaufen. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage auf die Fälle des § 33 AsylG keine Anwendung finden kann (VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris; GK-AsylG, Stand: Juli 2016, § 33 Rn. 53: „Da nach der bisherigen Rechtslage noch eine konkrete Betreibensaufforderung ergehen musste, konnte immerhin ein Wahlrecht des Bundesamtes zwischen beiden Verfahrensweisen angenommen werden, was jedoch mit der strikten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion infolge des Nichterscheinens nicht mehr denkbar ist. Die Konsequenz hiernach ist, dass § 25 Abs. 5 insoweit nicht mehr anzuwenden ist.“). Dahingehend muss auch der Hinweis in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG verstanden werden, wonach die Vorschrift des § 33 AsylG unberührt bleibt (vgl. ausführlich VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S 16.33357 – juris).
b) Selbst wenn man von einer zulässigen – hilfsweisen – Versagungsgegenklage im Hinblick auf die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ausgeht, stünde dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.
Auch für das Gericht ist ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit weder etwas vorgetragen noch ist für das Gericht anderweitig ersichtlich, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
c) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffern 3 und 4 des Bescheides) bestehen ebenfalls keine bedenken
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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