Verwaltungsrecht

Asyl, Dublinverfahren, Zielstaat: Frankreich

Aktenzeichen  M 5 S 22.50175

Datum:
30.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9738
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Antrag vom … März 2022 nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom … März 2022 (M 5 K 22.50174) gegen die Abschiebungsanordnung nach Frankreich in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2022 ist zulässig aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig, die dagegen erhobene Klage als voraussichtlich erfolglos. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und rechtlicher Ausführungen wird abgesehen, da das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids vollumfänglich folgt, (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG).
Ergänzend ist anzumerken, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entspricht, hinsichtlich Frankreichs keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen anzunehmen (z.B. B.v. 19.10.2021 – M 3 S 21.50593; B.v. 21.8.2019 – M 5 S 19.50674; B.v. 1.7.2019 – M 2 S 19.50643; B.v. 21.6.2019 – M 3 S 19.50451; B.v. 11.6.2019 – M 19 S 19.50458; ebenso auch: VG Würzburg, B.v. 6.8.2021 – W 6 S 21.50195 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 – A 8 K 1948/20 – juris; VG Ansbach, B.v. 10.8.2020 – AN 17 S 20.50245 – juris; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 – W 8 S 20.50166 – juris).
Der Grund, der von den Antragstellern gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich angegeben ist, begründet auch nicht ansatzweise einen Anhalt für systemische Mängel bzw. ein Absehen von der Abschiebung nach Frankreich. Denn der Grund, dass es in Deutschland besser für die Kinder (die Antragsteller zu 2 bis 4) sei, da sie in Deutschland geboren seien, sowie dass die logopädische Behandlung für den Antragsteller zu 2 hier durchgeführt werden könne, begründen keine außergewöhnlichen Umstände, die einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin bedingen würden. Es sind auch keine gesundheitlichen Abschiebungshindernisse ersichtlich. Die erforderliche logopädische Behandlung kann für den Antragsteller zu 2 auch in Frankreich erfolgen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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