Verwaltungsrecht

Asyl Türkei, Auslieferungsersuchen der Türkei, Strafverfolgung in der Türkei wegen allgemeiner Kriminalität, Völkerrechtliche Zusicherung bzgl. Haft

Aktenzeichen  M 1 K 17.49749

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20615
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist im Haupt- und in den Hilfsanträgen unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (unter 1.), den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (unter 2.) oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (unter 3.). Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen keine Zweifel (unter 4.).
1. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sind nicht gegeben. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgung droht.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG sind solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2). Akteure, von denen gemäß § 3c AsylG die Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale, etwa politischer oder religiöser Art, aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Rechtssinne begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris Rn. 17).
Ist ein Ausländer bereits verfolgt worden oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen, stellt dies einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Dabei handelt es sich um eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung dafür, dass der Betroffene erneut von einer solchen Verfolgung bedroht ist. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe widerlegt ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Der Kläger hat mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen können, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
a) Der Kläger stützt das Flüchtlingsbegehren zum einen auf seine Angst davor, dass er sich bei Rückkehr wegen des ausgeübten Drucks entweder der Hisbollah anschließen müsse, er ansonsten von der Hisbollah misshandelt oder gar getötet würde. Im Übrigen liefe er Gefahr, wegen seines Nachnamens als der Hisbollah zugehörig vermutet zu werden und daher von anderen, etwa den Kurden, umgebracht zu werden.
Dies begründet keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (dort Seite 4 bis 5) Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und nur ergänzend ausgeführt:
Es liegt schon kein tauglicher Akteur im Sinne des § 3c AsylG vor, von dem die vorgetragene Verfolgung ausgeht. Denn weder handelt es sich bei der türkischen Hisbollah oder der HÜDA-Partei um den Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), noch um eine Partei bzw. Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Ebenso wenig handelt es sich dabei um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, demgegenüber der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Kläger ist nach eigener Angabe nicht einmal bei der Polizei gewesen, um Schutz zu suchen. Ferner ergibt auch die Verurteilung seines Bruders wegen einer im Namen der Hisbollah begangenen Straftat, dass der türkische Staat gewillt und in der Lage ist, gegen die Gruppierung vorzugehen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zudem wirr und daher unglaubhaft, weil er einerseits meint, der Bruder sei für die Hisbollah zwangsrekrutiert und schließlich für eine im Namen der Hisbollah begangene Tat verurteilt worden, andererseits aber meint, der türkische Staat arbeite mit der Hisbollah zusammen. Das Gericht ist auch deswegen nicht von der Richtigkeit der Schilderungen überzeugt, weil der Kläger widersprüchliche Angaben darüber macht, ob er und seine Familie Mitglieder der Hisbollah sind. So äußert er gegenüber Bundesamt, es sei bekannt, dass sie als Familie … bei der HÜDA-Partei Mitglieder seien bzw. der Hisbollah angehören (Niederschrift über die Anhörung, S. 5), an anderer Stelle, dass von seiner Familie keiner ein Mitglied geworden sei (Niederschrift über die Anhörung, S. 6). Ferner schildert der Kläger, dass er als Mitglied der …-Familie auch Gelder an die Hisbollah zahlen habe müssen (Niederschrift. S. 6), in der mündlichen Verhandlung äußerte er auf die Frage, ob seine Familienmitglieder der Hisbollah angehörten, dass das eher nicht der Fall sei, es hätten lose Kontakte bestanden. Der Kläger vermag zwischen dem geschilderten Zwischenfall, bei dem er verletzt wurde, und der angeblichen Zwangsrekrutierung außerden keinen sachlichen Zusammenhang verdeutlichen; im Übrigen verging ein halbes Jahr bis zu seiner Ausreise, ohne dass der Kläger noch von weiteren Zwischenfällen berichtet hätte und somit offensichtlich unbehelligt geblieben ist. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die körperlichen Misshandlungen von der Familie des Klägers herrühren, die ihn, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte, wegen seiner Straffälligkeit drangsalierten, und er nach der rechtskräftigen Entscheidung im letzten Strafverfahren am 26. Dezember 2012 den Entschluss fasste, sich der Haftstrafe durch Flucht zu entziehen.
Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger Verfolgung wegen seines Nachnamens droht. Dafür liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Der einzige konkrete Aspekt, den der Kläger dafür anführt, nämlich der Tod seines Cousins Y… …, vermag die Annahme der Verfolgung nicht zu stützen. Aus einem der vorgelegten Zeitungsartikel geht hervor, dass dieser und drei Freunde von ihm bei HDP-Protestmärschen getötet worden sind, und deswegen 41 Personen angeklagt wurden. Damit ist schon nicht von einer zielgerichteten Handlung gegen den Cousin auszugehen. Von weiteren konkreten Zwischenfällen, die der Kläger selbst oder andere Träger des Namens, etwa seine Familie, erlebt hätte, berichtet er nicht.
Ferner wäre der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG) zu verweisen. Insbesondere in den Großstädten in der Westtürkei wäre es dem Kläger zuzumuten, dort Quartier zu nehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Hisbollah den Kläger auch dort bedrängen würde oder sein Nachname dort mit der Hisbollah assoziiert wird. Es läge wohl näher, den Namen, der übersetzt „Wölfe“ bedeutet, mit einer gleichnamigen aktuellen Serie eines Streamingdiensts in Verbindung zu bringen, als mit dem Namen eines von mehreren (angeblichen) Hisbollah-Gründern, dessen Bekanntheit sich allenfalls auf die Umgebung seines Heimatdorfs in der Osttürkei beschränken dürfte. Als jungem, gesunden und erwerbsfähigen Mann, noch dazu mit Schulbildung und Bäckerausbildung, ist auch gewährleistet, dass er für sein Existenzminimum sorgen könnte.
b) Der Kläger vermag auch aus der ihm in der Türkei drohenden Strafverfolgung keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Strafverfolgung wegen allgemeiner Kriminalität (hier wegen Eigentumsdelikten u.a.) weist grundsätzlich keine Asylrelevanz auf. Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Kläger hat, wie hilfsweise beantragt, auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Auch bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 20).
a) Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand April 2021 – im Folgenden: Lagebericht – S. 18). Für extralegale Hinrichtungen liegen keine Anhaltspunkte vor.
b) Auch besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – jeweils juris). In der Türkei liegt gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor.
c) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind nicht erfüllt. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab; eine derartige Behandlung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, bei denen einem Betroffenen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden, die nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei ein derartiger ernsthafter Schaden droht; dies gilt insbesondere nicht im Hinblick auf die drohende Inhaftierung.
aa) Mit der drohenden Inhaftierung hat der Kläger keinen ernsthaften Schaden in Form von Folter oder körperlicher Misshandlung zu befürchten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ vollständig zu unterbinden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt (Lagebericht, S. 18; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation, Türkei, Stand 27.1.20021 – im Folgenden: BfA – S. 43). Nach übereinstimmenden Berichten auch von Nichtregierungsorganisationen wird weiterhin über Einzelfälle von Folter und anderen Misshandlungen, insbesondere im Polizeigewahrsam und seltener in Gefängnissen, berichtet, inzwischen allerdings in deutlich geringerem Maße als in den Monaten nach dem Putschversuch (Lagebericht, S. 18; Amnesty International, Amnesty Report 2018 Türkei, S. 6). Von Übergriffen betroffen sind vor allem Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen wird, sowie Anhänger der PKK, weil auf diese Weise auch Geständnisse und Verrat erzwungen werden sollen. Dies kann aus entsprechenden Berichten über Misshandlungen geschlossen werden (vgl. etwa BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Zustände in Polizeihaft und Gefängnissen vom 19.2.2019, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report 2019 Türkei, S. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 – juris Rn. 56 m.w.N.), auch das Auswärtige Amt (Lagebericht, S. 18) teilt mit, dass weiter über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängern und PKK-Unterstützern berichtet wird.
Aus den vorgelegten Berichten des Anti-Folter-Komitees (CPT) des Europarates vom 5. August 2020 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Bezogen etwa auf das …-Gefängnis wurden keinerlei Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal geäußert (vgl. CPT-Bericht über den Besuch vom 6. bis 17. Mai 2019, S. 5). Allein der Umstand, dass in der Türkei Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet keinen Schutz (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.5.2018 – 1 VR 3/18 – juris Rn. 56). Stichhaltige Gründe dafür, dass im Hinblick auf den Kläger die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllt sind, sind schon nicht gegeben angesichts der Tatsache, dass der Kläger keiner Personengruppe unterliegt, derentwegen eine besondere Gefährdung angenommen werden könnte, und der Einschätzung, dass es nicht zu systematischer Folter kommt.
bb) Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Haftbedingungen hat der Kläger nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu rechnen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestimmte Bedingungen aufweisen; es besteht eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende Haftbedingungen, wenn einem Gefangenen weniger als 3 m² zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 20.10.2016 – 7334/13 – BeckRS 2016, 121215).
Die Haftbedingungen stellen sich in der Türkei generell als schwierig dar, was dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 22. Mai 2018 (1 VR 3/18 – juris Rn. 59) im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen davon ausging, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen. Demgegenüber führt das Auswärtige Amt aktuell aus (Lagebericht, S. 19), dass die EMRK-Standards in türkischen Haftanstalten grundsätzlich eingehalten werden können (so auch BfA, S. 71 f.). Es gibt eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltpunkte für Bedenken bestehen. Vorbehalte gibt es allerdings auch nach dem Auswärtigen Amt bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung und die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt sind; rund 272.000 Häftlinge teilen sich die Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen (Stand Januar 2021). Durch zahlreiche Entlassungen im Jahr 2020 im Zuge der Covid19-Pandemie hat sich die Lage offensichtlich etwas verbessert.
Bestehen ernsthaft Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen im Herkunftsstaat gegen die Gewährleistungen von Art. 3 EMRK verstoßen, ist es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2017 -2 BvR 2259/17 – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Diese Zusicherungen müssen geeignet sein, eine ansonsten bestehende beachtliche Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung wirksam auszuschließen. Welche konkreten Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und dem konkreten Inhalt der Zusicherung ab. Wie die Zusicherung auszulegen ist und ob sie jeweils bestehenden Bedenken Rechnung trägt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das Fachgericht hat anhand dieser Maßstäbe zu prüfen, ob die Zusicherung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirksam ausschließt und insbesondere den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Anforderungen (vgl. den Katalog beispielhafter Gesichtspunkte in EGMR, U.v. 17.1.2012, NvwZ 2013, 487 ff., Rn. 188, 189) entspricht (BVerfG, B.v. 24.7.2017 – 2 BvR 1487/17 – juris Rn. 46 ff.).
Ob die Voraussetzungen, die der EGMR an die Haft stellt, derzeit in der Türkei regelhaft gewährleistet sind, muss hier nicht entschieden werden. Denn die Republik Türkei hat gegenüber dem Auswärtigen Amt unter dem 9. Februar 2021 eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben, die auch im Lichte des EGMR-Katalogs hinreichend Gewähr dafür trägt, dass die Voraussetzungen von Art. 3 EMRK eingehalten werden. Das türkische Justizministerium sichert über die türkische Botschaft zu, dass der Kläger in der Haftanstalt in … untergebracht werden wird; von einer Überbelegung kann dort nicht die Rede sein angesichts der Anzahl von 269 Inhaftierten auf 400 Plätzen (Stand: 13. Januar 2021). Unabhängig davon, ob der Kläger in welcher der dort beschriebenen Kategorien der Großzelle für 10-14 Häftlinge, der für 6-8 Häftlinge oder in Einzelhaft kommt, hat er mehr als 3 m² Platz, eine hinreichende sanitäre Versorgung sowie Zugang zu Außenbereichen, also zu Licht und Frischluft. Die angegebenen Raumgrößen für die Bewegungsfreiheit beinhalten nach dem Verständnis des Gerichts die sanitären Einrichtungen nicht; das Gericht hält Angaben, die über die in der Zusicherung hinausgehen, etwa in Form eines Lageplans der Zellen, nicht für erforderlich, um den Anforderungen des EGMR gerecht zu werden. Die Republik Türkei sagt ferner zu, dass eine etwaig erforderliche gesundheitliche Versorgung stattfindet. Außerdem wird zugesichert, dass die deutsche Auslandsvertretung den Kläger besuchen kann und sich über die örtlichen Verhältnisse informieren kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Auslieferung sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (BVerfG, B.v. 24.7.2017 – 2 BvR 1487/17 – juris Rn. 47 m.w.N.). Das Gericht hat keinen Zweifel an der Geeignetheit und der Verlässlichkeit der Zusicherung. Es ist auch nicht im konkreten Einzelfall des Klägers zu erwarten, dass die Republik Türkei die Zusicherung nicht einhalten würde, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen (so auch für den Fall des Klägers OLG München, B.v. 22.3.2021 –  … – dort S. 3 ff.). Eine dahingehende weitere Amtsermittlung war nicht veranlasst, und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag, dass eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt werden möge zum Beweis der Tatsache, dass die Zusicherung im Hinblick auf die menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in der Türkei und konkret bezüglich des Gefängnisses … nicht belastbar ist, war nicht nachzukommen. Die generellen Haftbedingungen in der Türkei sind weder Gegenstand der Zusicherung, noch spielen sie für den Fall des Klägers eine Rolle angesichts der Tatsache, dass er in ein spezifisches Gefängnis kommen wird. Im Hinblick auf die „menschenrechtswidrigen Bedingungen“ im Gefängnis in … handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil keine bestimmten Tatsachen unter Beweis gestellt werden. Ferner erfolgte kein substantiierter Vortrag dahingehend, der Anlass böte, an der Verlässlichkeit der Zusicherung zu zweifeln. Der flankierende Vortrag der Klagepartei, dass „alle“ Gefängnisse überfüllt seien, trifft nach den o.g. Erkenntnissen gerade nicht zu, sodass auch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass das Gefängnis von … entgegen der Zusicherung menschenrechtswidrige Bedingungen, etwa infolge von Überfüllung, aufweist. Auch wenn die vorgelegten Berichte des Anti-Folter-Komitees Beanstandungen im Hinblick auf die dort untersuchten Gefängnisse ergeben, finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, dass die in der Zusicherung geschilderten Verhältnisse im Gefängnis von … von der Realität abweichen. Ebenso wenig vermag die Anzahl der Verfahren beim EGMR, die die Haftzustände in der Türkei betreffen, Zweifel an der Verlässlichkeit der Zusicherung begründen. Es trifft zwar zu, dass die in der Zusicherung genannte Belegungszahl des Gefängnisses zum Zeitpunkt der etwaigen Überstellung des Klägers nicht mehr aktuell ist. Dies liegt angesichts der Dauer eines Auslieferungsverfahrens jedoch in der Natur der Sache und muss hingenommen werden; einen Schluss dergestalt, dass bei Ankunft des Klägers das Gefängnis überfüllt sein wird oder er in ein anderes Gefängnis kommt, erlaubt dieser zeitliche Versatz jedenfalls nicht. Darüber hinaus hat die garantierte Besuchsmöglichkeit des Gefängnisses durch die deutsche konsularische Vertretung zur Folge, dass die deutsche Botschaft bei den verantwortlichen türkischen Stellen auf diplomatischen Weg die Einhaltung der Zusicherung zu den Haftbedingungen einfordern kann; dies stellt eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.5.2018 – 1 VR 3/18 – juris Rn. 62).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie höchst hilfsweise geltend gemacht, liegen nicht vor.
a) Im Hinblick auf die Umstände der Inhaftierung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. Bezug genommen.
b) Soweit die Klagepartei geltend macht, dass die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Landgericht … (…) vom …. Juli 2007 rechtswidrig ist, weil das Urteil in Abwesenheit des Klägers erfolgte, führt dies nicht zur Gewähr von Abschiebungsschutz. Es muss hier nicht entschieden werden, ob die Umstände dieser Verurteilung einer flagranten Rechtsverweigerung gleichkommen, die den Gewährleistungen von Art. 6 EMRK offensichtlich widersprechen. Denn nach der Entscheidung des OLG München vom … Juni 2021 (1 AR …) wird die diesbezügliche Auslieferung für derzeit unzulässig erklärt und die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, u.a. die konkreten Umstände des Zustandekommens des Urteils zu klären. Damit ist hinreichend gesichert, dass eine etwaige Verletzung von Art. 6 EMRK nicht erfolgt.
c) Eine Rückkehr des Klägers in die Türkei verstößt auch nicht gegen die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG.
Zu den rechtlichen Ausreisehindernissen gehören auch unzumutbare Beeinträchtigungen des Ehe- und Familienlebens. Familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, sind entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse eingehend zu betrachten und nicht nur schematisch zu würdigen und etwaige familiäre Beziehungen auch zu leiblichen Kindern im Hinblick auf eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft einzustellen (vgl. Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, Rn. 296). Allerdings kann aufgrund von Straftaten des Betroffenen der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entfallen (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, Rn. 343). Art. 6 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht davor, dass ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebiets zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2003 – 2 BvR 879/03 – juris Rn. 43).
Ein Abschiebungsverbot besteht auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse nicht. Der Kläger verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, weil seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in Tschechien leben, und mit diesen im Übrigen auch keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Die diesbezüglichen Tatsachen ergeben sich aus der Begründung des Beschlusses des OLG München vom 21. Juni 2021 (dort S. 4 f.), und der Kläger gibt in seinem Schreiben vom 21. Juni 2021 selbst an, dass seine Ehefrau und das Kind in Tschechien leben.
d) Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schreiben vom … Juni 2021 bei der gesetzlichen Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c AufenthG).
4. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG auf dreißig Monate (Nr. 6 des angefochtenen Bescheids) ist nicht zu beanstanden. Da die Familienangehörigen des Klägers sich nicht im Bundesgebiet befinden, sind keine in die Ermessensentscheidung einzustellende familiären Belange erkennbar. Im Übrigen könnte der Kläger wegen seiner in der Türkei drohenden Inhaftierung von einer etwaigen Verkürzung der Frist ohnehin keinen Gebrauch machen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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