Verwaltungsrecht

Asylantrag beruhend auf Streitigkeiten aus dem privaten Bereich (häusliche Gewalt)

Aktenzeichen  W 8 K 19.30861

Datum:
20.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2028
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Halbsatz 2 VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko keine politische Verfolgung nach § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE136, 377). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens liegt dann vor, wenn die dafürsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr eines ernsthaften Schadens entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die für ihre Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und insbesondere unter Berücksichtigung der eigens eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2019 sowie der weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine (politische) Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Schon das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der marokkanische Staat nicht willens und in der Lage sei, der Klägerin Hilfe zu gewähren. So sei ein neues Gesetz erlassen, nach welchem häusliche Gewalt ausdrücklich unter Strafe gestellt sei. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass die Polizei ihr keinen Schutz gewährt habe. Sie habe es nicht einmal versucht, die Polizei einzuschalten. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, zu ihrem Ehemann oder zur Familie zurückzukehren. Es bestehe die Möglichkeit, gerade bei häuslicher Gewalt, auch auf Initiative der Frau, sich scheiden zu lassen. Auch für Frauen aus einfachen Schichten sei es nach einer Scheidung einfacher, sich in einem städtischen Umfeld neu zu integrieren. Darüber hinaus gebe es Organisationen, die misshandelte Frauen unterstützten. Außerdem sei es der Klägerin möglich, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2019 ausdrücklich erklärt: Hätte sie in Marokko Hilfe von Frauenorganisationen und dergleichen bekommen, wäre sie nicht nach Deutschland gereist. Allerdings gab sie weiter an, es sei in Marokko nicht wie in Europa. Sie kenne Videos, wonach Frauen nicht geholfen würde. Auch in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2020 reagierte die Klägerin auf entsprechende Hinweise des Gerichts und auf Verweise auf die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2019 ausweichend, indem sie angab, dass in Marokko nur alles auf dem Papier stehe und keiner Frau tatsächlich geholfen werde und dass alles nur Lüge und Gerede sei. Die Klägerin räumte weiter ein, dass sie tatsächlich von Deutschland aus noch nicht versucht habe, Kontakt mit einer Frauenorganisation Marokko aufzunehmen.
Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht der Klägerin des Weiteren nach der Auskunftslage weder wegen ihres Auslandsaufenthalts noch ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von der Behörde nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil oder staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 25; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 35).
Weiter droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko auch deshalb keine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens dritter Personen – konkret seitens ihrer eigenen Familie oder ihres Ehemannes bzw. dessen Familie – weil die Klägerin zum einen gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für sie eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (§ 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Fraglich ist schon, ob seitens ihrer Familie bzw. der Familie des Ehemannes überhaupt noch ein Interesse besteht, die Klägerin bei einer Rückkehr zu bedrohen, zumal seit ihrer Ausreise aus Marokko über zwei Jahre vergangen sind und sie auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage erklärte, über keine neuen Informationen über ihren Ehemann oder ihr Kind zu verfügen. Jedenfalls besteht für die Klägerin die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative, wenn sie sich in einem anderen Teil des Landes, insbesondere in eine andere Großstadt Marokkos niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass ihre Angehörigen bzw. ihr Ehemann bzw. dessen Familie überhaupt mitbekommen müssten, dass die Klägerin wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, und sie auch dann nicht ohne Weiteres auffinden können sollten, wenn sie ihren ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht, zumal es in Marokko kein zentrales Melderegister gibt (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 18.10.2019 zu Frage 3). Angesichts der Größe Marokkos und der Größe der dortigen Städte sowie der dortigen Infrastruktur, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin befürchten müsste, von den beiden Familien entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann.
Die vorstehenden Feststellungen werden unterstrichen durch die eigens eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 18. Oktober 2019. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist ausdrücklich ausgeführt, dass häusliche Gewalt und auch eine Vergewaltigung in Marokko grundsätzlich strafbar sind. Weiter können sich Personen wie die Klägerin, denen Gewalt angetan worden ist, an die Polizei wenden und um Schutz nachsuchen, die ihrerseits auch über weitere Kontaktdaten für entsprechende Hilfseinrichtungen verfügt. Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind auch gerade staatliche Anlaufstellen für häusliche Gewalt. Weiter führt das Auswärtige Amt aus, dass es zudem mehrere nichtstaatliche Akteure in Marokko gibt, die sich auf den Schutz und die Unterstützung von Opfern von Gewaltverbrechen, insbesondere auf Frauen, die aus diesen Gründen ihre Familie verlassen haben, spezialisiert haben. Dazu hat das Auswärtige Amt eine Liste mit Kontaktdaten seiner Auskunft beigefügt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass diese Nichtregierungsorganisationen auch die Anonymität der betreffenden Opfer wahren. Diese Nichtregierungsorganisationen zum Schutz und zur Unterstützung der betroffenen Frauen sind über die üblichen Kommunikationswege erreichbar. Eine Kontaktaufnahme ist auch schon von Deutschland aus möglich, sodass sich eine Rückkehrerin direkt nach ihrer Einreise in die Obhut der Organisation begeben kann. Weiter ist in der Auskunft auch ausgeführt, dass sich marokkanische Bürger in Marokko uneingeschränkt bewegen können. Ein zentrales Melderegister existiert nicht. Weiter ist in Marokko nach marokkanischem Recht die Scheidung beiden Partnern möglich. Die Scheidung kann auch bereits von Deutschland aus über einen in Marokko zugelassenen Rechtanwalt vorbereitet werden. Für die Scheidung müssen grundsätzlich beide Parteien anwesend sein. Jedoch kann im Ausnahmefall davon abgesehen werden, sofern die Person zuvor Strafanzeige gegen den Partner in Marokko gestellt hat. Weiter steht der Betroffenen frei, auch auf das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu klagen.
Die Klägerin hat danach die Möglichkeit, sich schon von Deutschland aus an staatliche bzw. nichtstaatliche Organisationen zu wenden und sich in Marokko niederzulassen, ohne dass es ihre Familie mitbekommen müsste. Sie kann insbesondere auf Hilfe nichtstaatlicher Organisationen zurückgreifen. Darüber hinaus kann die Klägerin auch mit Hilfe dieser Organisationen die Scheidung einreichen sowie auf das Sorgerecht klagen.
Die soeben skizzierten Erkenntnisse werden durch die weiter vorliegenden Quellen bestätigt, wie dem Lagebericht, Auswärtiges Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22. Dezember 2019, Stand: Dezember 2019, S. 17), wonach es häufig zu Gewalt gegen Frauen komme. Vor allem innerfamiliäre Fälle würden von den betroffenen Frauen in der Regel nicht zur Anzeige gebracht. Komme es zur Anzeige, gestalte sich der Nachweis schwierig. Allerdings sei ein Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt im September 2018 in Kraft getreten. Es sehe einen erhöhten Strafrahmen bei Körperverletzung durch den Ehepartner vor. Vergewaltigung in der der Ehe als solche bleibe jedoch straflos. Die Zahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten sei begrenzt. Es gebe landesweit nur 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführten.
Ebenso verlautbaren die Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach es Verbesserungen im Familienrecht gegeben habe, etwa die gerichtliche Scheidung und weitgehende Gleichstellung im Scheidungsrechts. Gewalt gegen Frauen sei jedoch noch weit verbreitet. Erhöhte Strafen und neuen Straftatbestände verbesserten den Schutz der Frauen vor Gewalt, jedoch liege die Beweisführung nach wie vor bei der Frau. Landesweit soll es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen für die Mediation geben. Die Zahl von staatlichen Frauenhäusern und Zufluchtsstätten für Frauen sei noch begrenzt. Daneben bieten verschiedene Nichtregierungsorganisationen Hilfe für Opfer von Missbrauch und ledige Mütter. Von Frauen eingereichte Scheidungen würden immer üblicher. Stigmatisierung und Ausgrenzung seien daher nicht grundsätzlich zu erwarten. Eine Vielzahl nationaler Nichtregierungsorganisationen setze sich für Rechte, von Frauen in Marokko ein. Das Aufgabenspektrum der Organisationen reiche von administrativer, juristischer, medizinischer und psychologischer Begleitung und sozialer Integration lediger Mütter und ihrer Kinder über den Einsatz gegen die Ausbeutung junger Mädchen als Hausangestellte bis hin zur Alphabetisierung und Berufsausbildung lediger Mütter (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Fokus: Vulnerable Personen, 6/2019 S. 11 f.; Länderreport 2, Marokko, November 2018 S. 2 ff.; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko, vom 10.10.2018 S. 25 ff.).
Nach Erkenntnis des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl engagieren sich sowohl die privaten Hilfswerke als auch die weiteren Organisationen z.B. für die Reintegration in die Familie, unterstützen Frauen bei der Suche nach Arbeit, Wohnung, helfen bei administrativen Aufgaben, begleiten zu medizinischen Behandlungen, bieten psychologische Unterstützung, juristische Beratung und manche bieten auch ein Ausbildungsprogramm an und setzen sich für die Rechte der Frauen ein. Die Organisationen helfen insbesondere jenen Frauen, die ihrem jeweiligen Unterstützungskonzept entsprechen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Marokko, Bildungsprogramme, Förderung, NGOs, Frauenhäuser für alleinstehende Mütter, vom 22.5.2017).
Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren – wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt – das Existenzminimum der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 24 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 31 ff.). Die Klägerin ist noch jung und erwerbsfähig; ihr ist zuzumuten, zur Sicherung ihres Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch die schon genannten Organisationen sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in Marokko ist der Klägerin zumutbar (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, B.v. 22.8.2019 – 1 A 2616/19.A – AuAS 2019, 223; U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 17.5.2019 – 7 A 919/19 – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Das Auswärtige Amt hat in der eingeholten Auskunft vom 18. Oktober 2019 an das VG Würzburg konkret dargelegt, dass es aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich für eine alleinerziehende Mutter ohne Schulbildung möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dem Auswärtigen Amt sei bekannt, dass es nichtstaatliche Akteure gebe, die sich auf die Ausbildung und Vermittlung solcher Personen spezialisiert hätten, wobei auch Grundlagen im Lesen, Schreiben, Backen, Kochen, Nähen und anderen Fertigkeiten vermittelt würden. Ein entsprechender Abschluss sei staatlich zertifiziert und werde durch ein Diplom bescheinigt. Auch staatliche Stellen existieren, die bei der Arbeitsplatzsuche unterstützten (siehe ACCORD, Anfragebeantwortung zur Marokko, Arbeitsmöglichkeiten für Akademikerinnen und Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückkehr, Erwerbslosigkeit vom 22.4.2019). Der informelle Bereich der Wirtschaft entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse – wie sie auch die Klägerin aufgrund des Deutschkurses aufweist – sind durchaus nützlich. Die marokkanische Regierung führt Programme gegen Armutsbekämpfung und zur Fortbildung durch (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko, vom 10.10.2018, S. 31 f.).
Die Arbeitsplatzsuche gestaltet sich aufgrund der engen Arbeitsmarktsituation generell schwierig. Den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, kann für alleinerziehende Mütter je nach Ausbildungsstand beschwerlich sein, ist aber nicht unmöglich und ist damit vergleichbar mit der Situation alleinerziehender Mütter in Deutschland. Es gibt auch Kinderkrippen in Marokko. Des Weiteren gibt es einen Fonds, aus dem an geschiedene Frauen mit Kindern Sozialleistungen gezahlt werden, die die Unterhaltsleistungen der Väter ergänzen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 5.6.2018).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 8 ff. des Weiteren ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Karte erhalten, bei deren Vorlage die Behandlungen kostenfrei sind. Chronische und psychiatrische Krankheiten können in Marokko behandelt werden, wenn auch Ausstattung, Qualität und Hygiene nicht mit dem europäischen Standard zu vergleichen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 25; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 33 f.). Letzteres ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch nicht erforderlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Marokko nicht zu erlangen ist und die sie sich nicht leisten könnte (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.7.2018 – 8 A 181/18 – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 – As HGW – juris).
Das Auswärtige Amt hat weiter in der Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 18. Oktober 2019 ausdrücklich ausgeführt: Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, dass in jeder marokkanischen Stadt und in größeren Städten in jedem Viertel staatliche Krankenhäuser existieren, die eine kostenfrei medizinische Grundversorgung sicherstellen. Für mittellose Personen existiert ein staatliches Unterstützungsprogramm „RAMED“. Weitere Erkenntnisse zum Leistungsumfang liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Betroffene müssen sich registrieren. Hinsichtlich der Behandlung von schwerer reaktiver Depression und schwerer Belastungsstörung ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass diese Art der Behandlung nur in Ausnahmefällen im staatlichen Gesundheitswesen bzw. im Programm „RAMED“ möglich ist. Solche Behandlungen in privaten Kliniken oder bei niedergelassenen Ärzten sind daher vermutlich mit zumeist erheblichen finanziellen Eigenleistungen verbunden. Insbesondere hinsichtlich einer auf Dauer gewährleisteten Hilfe müssen hier Zweifel angemeldet werden (siehe auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018).
Gerade psychische Erkrankungen können danach aber auch behandelt werden, vor allem durch die Verabreichung von Medikamenten. Die Klägerin hat selbst angegeben, schon in der Vergangenheit auch in Marokko offenbar problemlos Medikamente erhalten zu haben. Bei ambulanter Behandlung sind die Behandlungskosten gering. Unter Umständen können sogar Medikamente kostenlos erhältlich sein (vgl. Dr. Seffar, Ärztliches Gutachten vom 25.11.2018). Entsprechende Medikamente sind auch in Marokko verfügbar (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Medikamentenverfügbarkeit Psychiatrie vom 8.6.2017, Antipsychotika vom 22.3.2017 und Gesundheitssystem vom 14.4.2016 sowie Depression, PTBS vom 14.4.2016).
Eine reibungslose und gesicherte Weiterbehandlung der Klägerin lässt sich zudem zum einen über die Mitgabe notwendiger Medikamente für eine Übergangszeit sowie zum anderen durch die Organisation einer Weiterbehandlung schon vorab überbrücken.
Weiter ist anzumerken, dass Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, wie der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt hat. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer bzw. die Ausländerin muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Zu den (primär psychischen) Erkrankungen der Klägerin ist demnach festzuhalten, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen sowie den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass diese nicht auch in Marokko weiter behandelt werden können. Insbesondere lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass gegenwärtig eine Rückkehr nach Marokko aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre, weil sich etwaige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung unmittelbar verschlechtern würden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten insoweit entgegen § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG keine Aussagen zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation für die Klägerin voraussichtlich bei einer Rückkehr – unter den Bedingungen wir vorstehend skizziert – ergeben.
Die Klägerin muss sich letztlich auf die Hilfemöglichkeiten in ihrem Land verweisen lassen. Die gesundheitliche Möglichkeit und die medizinische Versorgung der Klägerin stellen sich bei einer Rückkehr nach Marokko nicht anders dar als wie bei zahlreichen anderen Landsleuten in vergleichbarer Lage.
Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Marokko schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des marokkanischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Klägerin ist gehalten, sowohl die Möglichkeiten des marokkanischen Gesundheitssowie Sozialsystems auszuschöpfen, als auch gegebenenfalls auf private Hilfemöglichkeiten, etwa durch Hilfsorganisationen, zurückzugreifen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen. Die Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Marokko nicht auf sich allein gestellt bzw. nicht allein und ohne Unterstützung.
Letztlich muss sich die Klägerin grundsätzlich auf den in ihrem Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstandard im Gesundheitswesen verweisen lassen. Erkrankte haben keinen Anspruch auf eine optimale Behandlung ihrer Erkrankung. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Behandlung der Folgeerkrankungen. Der Verweis auf den Standard im Heimatland gilt nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Folgeerkrankungen einschließlich der dafür erforderlichen Medikation. Ein Anspruch auf eine optimale Behandlung besteht nicht. Selbst wenn die Qualität der Medikamente und der Behandlung der Erkrankung der Klägerin hinter der in Deutschland zurückbleibt, verschafft dies der Klägerin nicht ein Bleiberecht in Deutschland.
Schließlich ist noch zu betonen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlichen verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Für die Annahme einer solchen unmittelbar eintretenden Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte, wenn sich die Klägerin den Möglichkeiten des marokkanischen Gesundheitssystems unterwirft.
Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Marokko. Diese betreffen jedoch jeden marokkanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Zudem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, sich in Marokko an wohltätige Organisationen und Organisationen mit humanitärer Mission zu wenden. Das Auswärtige Amt hat in der eingeholten Auskunft vom 18. Oktober 2019 an das VG Würzburg unter anderem darauf hingewiesen, dass es für Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Programme und Angebote von Hilfsorganisationen gibt, welche diese bei dem (erneuten) Start ins Leben in Marokko unterstützen. Eine Liste der Organisationen sowie deren Kontaktmöglichkeiten finden sich im Internet unter den Stichworten „Start Plus“ und „Returning from Germany“ und werden von der Bundesregierung gefördert unter anderem über GIZ und IOM. Des Weiteren führt das Auswärtige Amt aus, dass die marokkanische Diaspora groß und auch in Deutschland fest verwurzelt ist. Durch die Zusammenarbeit mit der IOM wurde im Kontext der AVRR-Programme seit 2005 mehr als 11.300 Auslandsmarokkanern bei der Rückkehr geholfen. Im September 2017 nahm das vom BMZ geförderte Migrationsberatungszentrum in Casablanca seine Arbeit auf, das zu Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung und Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland berät. Gleichzeitig ist das Beratungszentrum Anlaufpunkt für Rückkehrer aus Deutschland, die nach Arbeitsmöglichkeiten auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt oder in Vorhaben der deutsch-marokkanischen Entwicklungszusammenarbeit suchen. Mittlerweile gibt es vier weitere solche Zentren in Fes, Tanger, Benu Mellal und Oujda. Rückkehrprojekte, die sich ausschließlich an abgeschobene Rückkehrer wenden, gibt es nicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 24 f.). Des Weiteren existieren weitere Hilfemöglichkeiten, z.B. Programme (bei freiwilliger Rückkehr). Insofern leistet unter anderem auch die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken eine entsprechende Rückkehrberatung. Die Beihilfen können neben Reisebeihilfen und finanzieller Unterstützung auch medizinische Zusatzkosten erfassen.
Aufgrund der Rückkehr- und Starthilfen sowie auf die Reintegrationsprogramme für Rückkehrer nach Marokko hat die Klägerin eine Option, ihre finanzielle Situation aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Die Klägerin ist gehalten, insofern sich in Deutschland aktiv um die Hilfemöglichkeiten zu bemühen. Gegen diese Möglichkeiten kann die Klägerin insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. Integrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei zwangsweiser Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris).
Nach dem vorstehend Gesagten sind insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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