Verwaltungsrecht

Asylantrag einer Kongolesin – Fehlen der Glaubhaftmachung eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsschicksals; PTBS-Attest mangels Glaubhaftmachung eines traumatisierenden Ereignisses widerlegt

Aktenzeichen  M 25 K 16.30066

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14317
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Schutzsuchende im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu, kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Bei den Konflikten handelt es sich unter anderem um komplexe soziale Auseinandersetzungen, um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen (vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt 2018, S. 5). Der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt hat aber kein so hohes Niveau, dass davon ausgegangen werden kann, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Unabhängig von den medizinisch-psychologischen Voraussetzungen muss das Gericht für die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung vom Vorliegen eines traumatisierenden Erlebnisses/Ereignisses als Auslöser der Belastungsstörung überzeugt sein. Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist nämlich zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter/Befunderheber nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden (BayVGH BeckRS 2012, 59131). (Rn.35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Bescheid des Bundesamts rechtmäßig ergangen ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalts- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
1. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Schutzsuchende im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
2. Das Bundesamt hat den Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin kein Verfolgungsschicksal glaubhaft vorgetragen habe. Diese Annahme des Bundesamtes ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Der Vortrag der Klägerin begründet auch nicht zur Überzeugung des Gerichts ein glaubhaftes und asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal.
Das Gericht kann aus der gesamten Schilderung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennen. Das Gericht ist schon nicht überzeugt, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland das Opfer von Verfolgung war.
Die Schilderungen der Klägerin bleiben durchweg an der Oberfläche. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung mehrmals danach gefragt, was die Personen, von denen sie angeblich überfallen worden ist, zu ihr gesagt haben. Sie hat hinsichtlich des angeblichen Überfalls auf ihrem Heimweg von der Universität im Jahr 2013 in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe zunächst gedacht, dass es sich um einen „normalen“ Überfall handle. Dass ein Zusammenhang mit ihrer Familie bestehe, habe sie erst im Zusammenhang mit dem Überfall im Haus ihrer Tante 2014 erkannt. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Männer, die in das Haus gekommen seien gar nichts gesagt hätten, sondern sofort begonnen hätten, ihre Tante zu vergewaltigen. Der Mann, der sie selbst vergewaltigt habe, habe zu ihr gesagt, er kenne ihre Familie und auch ihren Vater und sei bei dem Überfall im Jahr 2013 dabei gewesen. Selbst wenn die Schilderung dieses Geschehen zutreffen sollte – in der Anhörung beim Bundesamt war von der Erwähnung ihrer Familie durch den angeblichen Täter allerdings noch nicht die Rede –, lässt sich daraus kein Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG erkennen. Im Übrigen glaubt das Gericht nicht, dass ein Täter aus Bukavu sich in den rund 80km entfernten Ort Mutarule begibt, um die Klägerin angeblich zu überfallen. Es ist zudem nicht zu erkennen, woher die Täter hätten wissen können, dass sich die Klägerin und ihre Tante dort aufhalten. Die Klägerin hat erklärt, dass sie in Luvungi geboren und in Uvira bei ihren Eltern aufgewachsen sei und dann in Bukavu studiert habe. Eine Verbindung zu dem Ort Mutarule, an dem sich die Klägerin nur zufällig befand, um ihre Tante ins Krankenhaus zu bringen ist nicht zu erkennen. Es ist nicht glaubhaft, dass die zufällige Anwesenheit der Klägerin einem Mittäter des angeblichen Überfalls im Jahr 2013 bekannt wurde und er sich deshalb auf den Weg aus Bukavu zur Klägerin begab, um diese erneut zu überfallen, obwohl ihm dies – das Vorbringen der Klägerin unterstellt – in Bukavu, wo die Klägerin studierte ohnehin jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem hat die Klägerin nichts angegeben, was erklären würde, warum sie das Ziel solcher Angriffe gewesen sein soll. Sie hat keine eigene politische oder ähnliche Tätigkeit angegeben. Die Tatsache allein, mit anderen angeblich verfolgten Mitgliedern ihrer Familie verwandt zu sein, ist kein glaubhafter Grund für eine Verfolgung der Klägerin. Dies umso mehr als die Klägerin auch die angebliche Verfolgung ihres Großvaters, ihres Onkels und ihres Vaters nicht nachvollziehbar erklären konnte. Sie gibt hierzu nur an, ihrer Verwandten seien geschlagen oder ermordet worden. Der Grund für diese angebliche Verfolgung erschließt sich jedoch nicht. Dabei ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben von einem durchaus gehobenen Bildungsstand, so dass es ihr möglich sein müsste, Zusammenhänge zu ergründen, zu erkennen und nachvollziehbar zu schildern.
Auf die Widersprüchlichkeiten im Vortrag der Klägerin, auf die schon das Bundesamt in seinem Bescheid verwiesen hat, wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der vom Bundesamt nachvollziehbar bezweifelte Schlag von hinten auf die Vorderseite des Knies der Klägerin wurde auch nicht durch das ärztliche Attest vom 14. Januar 2016 entkräftet. Das ärztliche Attest stellt zwar einen Kniebinnenschaden mit Außenmeniskusriss fest, das tatsächliche Geschehen, das zu dieser Verletzung führte ist aber keine medizinisch diagnostizierbare Tatsache.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen demnach nicht vor. Da das Gericht der Klägerin keine Vorverfolgung im Heimatland glaubt, ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL ohne Relevanz.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Die Klägerin hat, wie oben dargelegt, keine Verfolgung glaubhaft dargelegt. Auch ergeben sich im Hinblick auf die humanitäre Situation keine Hinweise darauf, dass ihr ein ernsthafter Schaden droht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, liegt jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts vor. Die Klägerin stammt eigenen Angaben zufolge aus Uvira bzw. Bukavu an der Grenze zwischen Nord- und Süd-Kivu und damit aus dem Osten der Republik Kongo. Zwar kommt es im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auch in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (vgl. Lagebericht 2018, S. 5). Bei den andauernden Konflikten handelt es sich unter anderem um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen (vgl. Lagebericht 2018, S. 5). Angesichts der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Nord-Kivu mit etwa 6,6 Mio. Einwohnern (vgl. Wikipedia/Nord-Kivu, Stand: 2015) und Süd-Kivu von etwa 5,7 Mio. Einwohnern (vgl. Wikipedia/Süd-Kivu, Stand 2015) hat der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt aber kein so hohes Niveau, dass davon ausgegangen werden kann, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Auch aus dem von der Klägerseite zitierten Artikel aus der Internetpresse (Frankfurter Rundschau vom 28. Februar 2018) ergibt sich nichts anderes. Der Artikel bezieht sich im ersten Teil auf die Hauptstadt Kinshasa und später auf die Region Kasai, wobei die Klägerin weder aus Kinshasa noch aus Kasai stammt. Hinsichtlich des Nordostens Kongos spricht der Artikel lediglich davon, dass ein großer Krieg mit Millionen von Opfern wie um die Jahrtausendwende „drohe“.
4. Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder der ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24).
Diese Voraussetzungen liegen mangels erkennbarer Verfolgung der Klägerin nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung droht der Klägerin auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sowie durch Unterstützung ihrer Großfamilie sichern kann. Die Klägerin ist eine junge gesunde Frau von gehobenem Bildungsniveau. Es ist nicht zu erkennen, warum die Klägerin auch mit ihrem zu erwartenden Kind nach einer Rückkehr ihre Existenz nicht sichern können sollte. Dass die Klägerin keinen Kontakt mit ihrer Familie im Kongo hat, glaubt das Gericht der Klägerin nicht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zuerst angegeben, seid ihrer Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Familie zu haben, dann aber berichtet, nach ihrer Ausreise mit ihrer Mutter telefoniert zu haben. Nach ihren eigenen Angaben leben jedenfalls die älteren Geschwister der Klägerin noch im Kongo; zudem existiert noch die Großfamilie im Bereich Luvungi. Der Klägerin kann zugemutet werden, von Deutschland aus den Kontakt mit ihrer Familie wieder herzustellen und so ihre Rückkehr vorzubereiten.
5. Der Abschiebung der Klägerin steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Individuelle nur der Klägerin drohende Gefahren liegen nicht vor. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung ist nicht glaubhaft (s.o.).
Die Klägerin hat auch keine sie betreffende gesundheitliche Aspekte i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG glaubhaft vorgetragen. Ein damit begründetes Abschiebungsverbot setzt das Vorliegen medizinisch-psychologischer Umstände sowie die Existenz eines die Belastungsstörung auslösenden traumatischen Ereignisses voraus.
Hinsichtlich der medizinisch-psychologischen Umstände ist zu beachten, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich gesehen nach der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht den Tatbestand eines Abschiebungsverbots begründet. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist als solche weder lebensbedrohlich noch eine schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. die Begründung zur Gesetzesänderung in BT-Drs. 18/7538, S. 18). Auch die zusätzlich gestellte Diagnose einer zugleich vorliegenden schweren depressiven Episode begründet als solche noch kein Abschiebungsverbot.
Unabhängig von den medizinisch-psychologischen Voraussetzungen muss das Gericht außerdem vom Vorliegen eines traumatisierenden Erlebnis/Ereignis als Auslöser der Belastungsstörung überzeugt sein. Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist nämlich zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter/Befunderheber nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen/psychotherapeutischen Untersuchung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Vielmehr unterliegen die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts (BayVGH v. 17.10.2012, Az. 9 ZB 10.30390, m.w.N.).
Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der vorgebrachten psychischen Erkrankungen der Klägerin nicht vor.
Unabhängig von den medizinisch-psychologischen Fachfragen im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG hat das Gericht aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin nicht die Überzeugung der Existenz eines traumaauslösenden Erlebnis/Ereignis gewonnen. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Ereignisse vor ihrer Ausreise ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft.
Aus diesem Grund – und nicht aus medizinischen Gründen, auf die sich das Gericht mangels hinreichender Sachkunde ohne Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes zur Widerlegung der vorgelegten ärztlichen Befunde nicht berufen könnte – sieht das Gericht hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer schweren depressiven Episode das vorgelegte – und im Übrigen schon mehr als drei Jahre alte – nervenärztliche Attest als widerlegt an. Mit dem Wegfall des nicht glaubhaften traumatisierenden Ereignisses ist den vorgelegten medizinischen Befunden die tatsächliche Basis entzogen. Im Übrigen genügt das Attest vom 27. März 2015 nicht den mittlerweile gesetzlich definierten Anforderungen. Zudem hat die Klägerin nach eigener Angabe die Behandlung mittlerweile abgebrochen. Die Stellungnahme der Hilfsorganisation SOLWODI ist kein Attest im Sinne der gesetzlichen Anforderungen und geht zudem von einem tatsächlichen Geschehen aus, von dem das Gericht keine Überzeugung gewinnen konnte.
6. Schließlich ist auch die vom Bundesamt erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
7. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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