Verwaltungsrecht

Asylberechtigung und Zuerkennung internationalen Schutzes

Aktenzeichen  M 32 K 16.35459

Datum:
28.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55698
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 3, § 4, § 30, § 34 Abs. 1, § 36
AufenthG § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Der Kläger ist mit seinem Begehren der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung subsidiären Schutzes ohne Erfolg.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet, im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Asylantrags offensichtlich, im Übrigen schlicht unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen offensichtlich nicht vor; es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Rechtmäßig ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus:
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris Rn. 17). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – juris Rn. 13; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Hat das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt, erfordert die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, besondere Sorgfalt (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheitert offensichtlich bereits daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG).
2. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Kläger nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will
und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis d AsylG. Dabei gilt für die Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vor.
Dem Vortrag des Klägers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus Pakistan vorverfolgt ausgereist wäre oder bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (§ 30 Abs. 1 AsylG). Der Kläger hat lediglich ausgeführt, er habe in Pakistan als Automechaniker im Familienbetrieb nicht genug verdienen können, um auf Dauer die Ernährung seiner Familie sicherstellen zu können. Er sei nach Deutschland gekommen, um zu arbeiten, seine Familie finanziell zu unterstützen und eine Familie mit einer deutschen Frau zu gründen. Damit macht er offensichtlich keine ausreisebestimmende asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale geltend, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG.
3. Ein – hilfsweise geltend gemachter – Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Kläger nach § 30 Abs. 1 AsylG ebenfalls offensichtlich nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen daran hat der Kläger offensichtlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt auch nur ansatzweise erkennbar geworden. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen offensichtlich nicht vor. Zum einen liegt in Pakistan gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor (vgl. VG München, U.v. 14.1.2019 – M 23 K 17.31547 m.w.N., noch nicht veröffentlicht). Zum anderen weisen die dem Kläger in Pakistan drohenden allgemeinen Gefahren (individuelle gefahrerhöhende Umstände wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich) offensichtlich keine derart hohe Dichte bzw. keinen derart hohen Grad auf, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist (zu den rechtlichen Maßstäben einschl. des lokalen Anknüpfungspunktes vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15,17,18; BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 13a ZB 14.30449 – juris Rn. 10). Wie vom Bundesamt unter Berufung auf Angaben des Pak Institute for Peace Studies zu Recht ausgeführt wurde, ist bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von über 200 Millionen Menschen in Pakistan (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pakistan) das Risiko, als Zivilperson Schaden an Leib oder Leben zu nehmen, vielmehr verschwindend gering. Unabhängig davon hat der Kläger seinen Asylantrag nicht einmal ansatzweise mit Sicherheitsbedenken begründet, sondern ausschließlich mit dem Wunsch, in Deutschland zu arbeiten. Der Kläger hält sich damit offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet auf (§ 30 Abs. 2 AsylG).
4. Es besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Anhaltspunkte für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13/96 – juris Rn. 8ff) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen.
Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. In den Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig – so auch hier – die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 36).
b) Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten“ Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem muss eine auf den Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation vorliegen und es muss sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG erfasst also nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinn unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer daher in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre oder sonst eine individuelle existenzielle Gefahr für ihn besteht. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Die Abschiebung muss somit ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren würden.
Hiervon ausgehend vermag das Gericht keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu erkennen. Der Kläger ist ein junger, offenbar gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können.
5. Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG.
6. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 75 Nr. 12 AufenthG) nach § 11 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag war daher als offensichtlich unbegründet, im Übrigen als schlicht unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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