Verwaltungsrecht

Asylbewerber aus dem Iran (arabischer Volkszugehöriger aus der Region Ahwaz), unglaubhaftes Vorbringen, keine Verfolgung wegen Herkunft aus Ahwaz und (geringer und nicht bekannt gewordener) politischer Aktivitäten in Deutschland für die ADPF

Aktenzeichen  AN 17 K 17.30353

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43746
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2017 ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den nach § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.
1. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus § 3a AsylG für die Verfolgungshandlungen, aus § 3b AsylG für die Verfolgungsgründe, aus § 3c AsylG zu den Akteuren, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3d AsylG zu den Akteuren, die Schutz bieten können, und nach § 3e AsylG zu einem möglichen internen Schutz.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
Dies zu Grunde gelegt ist nicht von einer Vorverfolgung des Klägers, die zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie führen würde, auszugehen. Eine solche ist vom Kläger nicht glaubhaft geschildert worden. Vielmehr sprechen die zwischen den Vorträgen beim Bundesamt am 20. Oktober 2016 und bei Gericht im November 2021 hervorgetretenen Widersprüche, erheblichen Ungereimtheiten, Sachverhaltssteigerungen und -Anpassungen gegen ein tatsächliches Geschehen.
Zunächst erscheint schon der Ausgangspunkt der abenteuerlich anmutenden Geschichte des Verrats durch einen Freund, der sich als homosexuell und an dem Kläger interessiert herausgestellt habe und wegen der Zurückweisung des Klägers den Geheimdienst eingeschaltet habe, kaum nachvollziehbar. Dass er sich als Homosexueller an den Geheimdienst oder staatliche Behörden wendet und den engen Freund verrät, erscheint wenig lebensnah, da damit die erhebliche Gefahr des Aufdeckens der eigenen Homosexualität durch entsprechende Aussagen des Klägers verbunden gewesen wäre (vgl. zur Gefahr der Todesstrafe bei homosexuellen Handlungen z.B. Lagebericht zur Islamischen Republik Iran des Auswärtigen Amtes vom 5.2.2021, S. 18). Auch dass der Kläger vom schiitisch-muslimischen zum sunnitisch-muslimischen Glauben konvertiert ist, kann ihm nicht geglaubt werden, zumal bei Aufdeckung auch insoweit erhebliche Gefahren drohen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 14/15). Seinen Vortrag beim Bundesamt zum Hintergrund der Konversion (Gehirnwäsche durch einen Onkel, Einfluss eines saudi-arabischen Senders) korrigierte der Kläger schließlich auch mit seiner Stellungnahme vom 19. November 2021, wobei die nunmehrige Angabe, dass er dadurch zeigen wolle, dass er keine Verbindung zur iranischen Regierung habe, angesichts der Geheimhaltung der Konversion noch weniger überzeugt. Nicht glaubhaft ist auch der Vortrag zu zwei errichteten und in der Folge wieder gelöschten Facebook-Accounts. Insoweit blieb der Vortrag des Klägers vor allem zu dem, was er gepostet haben will, sehr unkonkret. Auch das sinngemäße Vorbringen, dass die iranischen Machthaber seine Konten gelöscht hätten, ist so technisch nicht möglich. Soziale Netzwerke sind im Iran insgesamt weitgehend blockiert, bei Kenntnis von Veröffentlichungen regierungsfeindlicher oder „unmoralischer“ Nachrichten drohen auch schwere Strafen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe; Iran; Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken vom 25.4.2019, S. 3 und 5), zu denen es beim Kläger nicht bekommen ist. Seinen Angaben nach, die er allerdings beim Bundesamt noch nicht gemacht hat (was weiter erheblich gegen ein wahres Geschehen spricht), sei er zwar aufgegriffen und gefoltert, aber gegen Kaution wieder entlassen worden. Zu weiteren Gründen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen, wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt.
Dass der Kläger aus der Region Ahwaz stammt und arabischer Volkszugehöriger ist, begründet für sich genommen noch keine ausreichende Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr (ebenso VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 – AN 1 K 17.30532; VG Aachen, U.v. 11.11.2020 – 10 K 3601/18.A – juris Rn. 54 ff.; VG Würzburg, U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris Rn. 34 ff.). Eine Verfolgung wegen der Herkunft als solcher kann anhand der Erkenntnislage nicht festgestellt werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 12/13; BFA Länderinformationblatt der Staatendokumentation Iran vom 2.7.2021, S. 62/63; UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups, Januar 2019; Danish Refugee Council: Iran, Februar 2018, S. 9-11). Zwar existieren für arabische Volkszugehörige in der Region Ahwaz nach den Erkenntnisquellen Vernachlässigungen z.B. im schulischen und beruflichen Bereich und Diskriminierungen in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht und erfolgen zur Einschüchterung Willkürakte gegen arabisch-stämmige Aktivisten bzw. Verdächtige. Mangels eines glaubhaften Vortrags des Klägers insgesamt, kann dieser jedoch nicht als Aktivist eingestuft werden. Offenbleiben kann auch, ob es sich beim Vater des Klägers um einen entsprechenden Aktivisten gehandelt hat und dieser in der Folge dessen ins Blickfeld der Behörden geraten und hingerichtet worden ist (wobei die Einzelrichterin auch insoweit deutliche Zweifel hat, nachdem der Kläger auch in dieser Hinsicht beim Bundesamt wenig Konkretes vorgetragen hat), da Anhaltspunkte dafür, dass allein deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen, nicht existieren (vgl. oben genannte Erkenntisquellen; VG Aachen, a.a.O. – juris Rn. 55; VG Würzburg, a.a.O. – juris Rn. 35).
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein beachtlicher Nachfluchtgrund durch ein politisches Tätigwerden in Deutschland eingetreten ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein eventuelles politisches Engagement für die ADPF den staatlichen Kräften im Iran bekannt geworden ist. Der Vortrag zu Aktivitäten in sozialen Netzwerken von Deutschland aus blieb äußerst pauschal, blass und auch unbelegt, so dass von nennenswerten und ihm erkennbar zuzurechnden Aktivitäten nicht ausgegangen werden kann. Dass die Teilnahme an Demonstrationen vor der Botschaft in Berlin und Frankfurt im Iran bekannt geworden sind, ist ebenfalls nicht anzunehmen, zumal es sich um nur drei Demonstrationen gehandelt hat, an denen der Kläger teilgenommen hat. Insbesondere sind Nachfragen oder Ermittlungen bei ihm bzw. bei Familienangehörigen in letzter Zeit nicht erfolgt; jedenfalls konnte der Kläger trotz regelmäßiger Kontakte zu seiner Mutter in Iran davon nichts berichten. Dass eine Teilnahme an einer Parteisitzung in Hamburg über Umwege im Iran sichtbar geworden ist, ist schon nicht glaubhaft (der Vortrag erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2021), jedenfalls spricht nichts dafür, dass Regierungskräfte hiervon Kenntnis erlangt haben.
Auch die Asylantragstellung in Deutschland – falls diese, was ebenfalls nicht zu erwarten ist, im Iran bekannt geworden sein sollte – führt aller Voraussicht nach nicht zu Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei fehlerhafte asyltaktische Angaben machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris; B.v. 8.8.2017 – 14 ZB 17.30924; B.v. 28.8.2017 – 14 ZB 30.625 und B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 30670).
Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. OVG NRW, B.v. 21.10.2019 – 6 A 3923/19.A – juris; B.v. 10.2.2017 – 13 A 293/17.A – juris; B.v. 15.6.2011 – 13 A 1050/11.A; VGH BW, U.v. 15.4.2015 – A 3 S 1459/13 – juris; SächsOVG, U.v. 14.1.2014 – A 2 A 911/11 – juris; BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris; B. v. 21.1.2013 – 14 ZB 12.30456 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 13.5.2011 – 13 LA 176/10 – AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2011 – 5 K 7134/10.A und v. 9.3.2011 – 5 K 3257/10.A).
b) Dem Kläger steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Hierfür ist angesichts fehlender Asylgründe nichts ersichtlich.
c) Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers bei einer Rückkehr in den Iran vorliegt. Hierfür wurde nichts vorgetragen und ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nicht krank oder hilfebedürftig.
Ebenso wenig ergibt sich ein Abschiebungshindernis aus der gegenwärtigen Pandemie-Lage durch das Corona-Virus. Eine eine Rückkehr unzumutbar machende Situation in den Iran hat der Kläger weder vorgetragen noch liegt eine solche nach Einschätzung des Gerichts vor. Jedenfalls stünde § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG einer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren entgegen.
d) Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
e) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und wird vom Gericht in zeitlicher Hinsicht nur auf – hier nicht vorliegende – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die nicht dem heutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der einen behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots fordert, entsprechende Formulierung der Ziffer 6 im Bescheid vom 24. Januar 2017 („gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“) ist insoweit unschädlich. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sehen (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72; s. auch BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21/17 – NVwZ 2019, 483 Rn. 25).
f) Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheiden vom 24. Januar ergänzend Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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