Verwaltungsrecht

Asylbewerber aus Jordanien, Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint)

Aktenzeichen  15 ZB 22.30300

Datum:
25.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6538
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 11 K 21.30761 2022-02-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 9. März 2022 beschränkt sich auf die pauschale Behauptung eines Verfahrensfehlers, zu dem lediglich ausgeführt wird, die klägerischen Aussagen seien „aus dem Arabischen nicht korrekt übersetzt worden“ und dass „bei einer richtigen Übersetzung (…) erkannt worden“ wäre, „dass zumindest ein Fluchtgrund“ bestehe.
Bei Wertung dieses Vortrags als implizite Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist ein diesbezüglicher Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (BayVGH, B.v. 18.6.2020 – 15 ZB 20.30954 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ist diesbezüglich nichts Substanzielles zu entnehmen. Soweit Übersetzungsfehler durch einen Dolmetscher zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn führen können, greift die Gehörsrüge vorliegend jedenfalls deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt wird, was klägerseits (auf Arabisch) tatsächlich vorgetragen wurde, was genau diesbezüglich fälschlich übersetzt wurde und inwiefern der Übersetzungsfehler entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit – wie vorliegend – in der Antragsbegründung schon nicht schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Detailaspekten (entscheidungserhebliche) Übersetzungsmängel vorliegen sollen, werden die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht ansatzweise erfüllt (BVerwG, B.v. 29.1.2004 – 1 B 16.04 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 8; B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 19.30027 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 29.5.2020 – A 2 S 111/20 – juris Rn. 7).
Eine ausdrückliche oder implizite Rüge sonstiger Verfahrensverstöße i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO ist dem Antragsschriftsatz vom 9. März 2022 nicht zu entnehmen.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem vormaligen Bevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2022 zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit Satz 4 AsylG), auf die in der Rechtsbehelfsbelehrungdes Urteils hingewiesen wurde, ist seit dem 9. März 2022 (Mittwoch), 24:00 Uhr, abgelaufen, sodass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag eine weitere Begründung, die den Darlegungsanforderungen des AsylG genügt, nicht mehr zulässig wäre. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist i.S. von § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), geht der Antrag auf Fristverlängerung zum weiteren Vortrag in der Antragsschrift vom 9. März 2022 von vornherein ins Leere, zumal in der Folgezeit weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eine ergänzende Begründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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