Verwaltungsrecht

Asylfolgeantrag bezüglich Feststellung von Abschiebungsverboten

Aktenzeichen  9 ZB 18.30790

Datum:
27.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8631
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 4 K 17.33981 2018-03-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der Asylantrag des Klägers vom 26. August 2011 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Juni 2012 abgelehnt; Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 22.11.2013 – Au 4 K 13.30380; BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 9 ZB 13.30391). Der Wiederaufgreifensantrag des Klägers betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten vom 28. Juni 2014 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 17. März 2015 abgelehnt; Rechtsmittel hiergegeben blieben ebenfalls erfolglos (VG Augsburg, U.v. 16.10.2015 – Au 4 K 15.30187; BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247).
Persönlich am 20. Juni 2017 und mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. Juni 2017 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag verbunden mit einem (weiteren) Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Die Klage des Klägers hiergegen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2018 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Soweit der Kläger annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene „Frage, ob Männern von der sozialen Gruppe der Tutsi wie dem Kläger in Uganda eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG droht“, ist nicht klärungsfähig.
Der Kläger trägt erstmals im vorliegenden Folgeverfahren vor, zur sozialen Gruppe der Tutsi zu gehören und die Staatsbürgerschaft Ugandas nie formal innegehabt zu haben. Aufgrund des Völkermordes in Ruanda und weil die Tutsi in Teilen Afrikas in Gefahr gerieten, habe er Angst, dorthin zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hierzu als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar eingestuft. Es hat ferner das Vorliegen der Wiederaufgreifensgründe verneint und u.a. ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht den an diese zu stellenden Anforderungen genügten. Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben