Verwaltungsrecht

Asylrecht, Folgeantrag, Keine Wiederaufgreifensgründe, Jordanisches Strafurteil wegen Menschenhandel, Zwangsarbeit und Haft als Strafausspruch, Bedrohung durch Stamm im Heimatland, Herzprobleme, Offenes Auslieferungsverfahren, Keine Vorgreiflichkeit der Auslieferungsentscheidung für das Asylklageverfahren, Ablehnung der Aussetzungsentscheidung mit der Sachentscheidung, Herkunftsland: Jordanien

Aktenzeichen  M 27 K 21.31288

Datum:
4.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5099
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 6
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG § 71
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 4 Abs. 2
EU-GrCh Art. 5 Abs. 2
VwGO § 94

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der Verhandlungstermine vom 4. Februar 2022, 18. Februar 2022 und zuletzt vom 4. März 2022 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG behandelt und als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG muss sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, welche eine für diesen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jedweder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es reicht dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG aber nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zwar besagt § 51 Abs. 3 VwVfG, auf welchen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verweist, dass der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt werden muss; diese Vorschrift ist aber nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung des internationalen Schutzes – also wie hier im Asylfolgeverfahren – nicht mehr anwendbar, da diese dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 54 ff.; ebenso Dietz, NVwZ 2022, 53, 57; Pfersich, ZAR 2021, 380, 383).
Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass es sich bei dem jordanischen Strafurteil weder um eine nachträgliche Sachlagenänderung i.S.d § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG noch um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, denn dieses Urteil war dem Kläger nach eigener Aussage bereits seit dem Jahr 2016 bekannt, als es ihm von seinem jordanischen Anwalt übermittelt worden war. Damit lag das Strafurteil schon während des Asylerstverfahrens (Bescheid vom 1. Juni 2017) sowie des sich anschließenden Klageverfahrens M 27 K 17.43574 (Urteil vom 4. Oktober 2019) vor.
Unabhängig hiervon scheitert der Wiederaufgreifensantrag auch an § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der Kläger nicht ohne grobes Verschulden nicht in der Lage war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen. Dass der Kläger das Strafurteil bewusst nicht eingeführt hat, weil er Angst vor einer Auslieferung durch die deutschen Behörden nach Jordanien gehabt habe, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass seine frühere Bevollmächtigte ihm geraten haben soll, das jordanische Urteil nicht in das Asylverfahren oder das Gerichtsverfahren einzuführen. Vielmehr hätte sich dem Kläger selbst die Relevanz des jordanischen Urteils für das Asylverfahren aufdrängen müssen. Die Regelung der materiellen Präklusion des § 51 Abs. 2 VwVfG ist auch unionsrechtskonform (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 52 f.; ebenso Dietz, NVwZ 2022, 53, 58).
Auch soweit die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 4. März 2022 erstmals vorgetragen hat, dass die selbständige Entscheidung im Auslieferungsverfahren als neue Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG hätten berücksichtigt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist ein „Nachwachsen von Gründen“ im gerichtlichen Verfahren noch möglich (vgl. Camerer in BeckOK-MigR, 10. Edition, Stand 15.1.2022, § 71 AsylG Rn. 14 m.w.N.). Allerdings existiert überhaupt noch keine abschließende Entscheidung des OLG München im Auslieferungsverfahren, sondern allein ein kritischer Aktenvermerk des zuständigen Berichterstatters am OLG München vom 19. Juli 2021, in dem dieser weitere Fragen hinsichtlich des Strafurteils aufwirft (vgl. die Akte der GenStA München, Blatt 386 f.). Dieser Aktenvermerk beruht aber auf Umständen, die sich auch schon aus dem jordanischen Strafurteil – das der Kläger vorzulegen versäumt hat – selbst ergeben hätten, sodass es sich schon nicht um eine nachträgliche Sachlagenänderung handelt. Aus demselben Grund stellt der Vermerk auch kein neues Beweismittel dar. Unabhängig hiervon ergibt sich aus dessen Inhalt auch keine Tatsache, welche für den Kläger eine günstigere Entscheidung im Hinblick auf § 3 ff., § 4 AsylG herbeigeführt haben würde. Denn zunächst ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine politisch motivierte Verfolgung handelt. Auch soweit der Kläger behauptet, es handele sich bei dem Strafurteil um eine von einem einflussreichen und ihm feindlich gesinnten Stamm „… …“ erwirkte bzw. lancierte Entscheidung, hat das Auswärtige Amt über das Bundesamt für Justiz im Auslieferungsverfahren mitgeteilt, dass über eine solche Familie keinerlei Erkenntnisse vorlägen (vgl. Akte der GenStA München, Blatt 407), was daher ganz entscheidend gegen die Einflussnahmemöglichkeiten oder sogar die Existenz einer einflussreichen Familie dieses Namens in Jordanien spricht und sich daher eine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht als beachtlich wahrscheinlich darstellt. Auch hat das Auswärtige Amt bzgl. der vom Kläger vorgelegten ministerielle Bescheinigung mitgeteilt, dass es sich wohl um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ handelt (vgl. Akte der GenStA München, Blatt 407).
Dieser Einschätzung ist die Klagepartei im Verfahren nicht entgegengetreten.
2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, selbst wenn man im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG absähe. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Jordanien oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG droht. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass das jordanische Strafurteil als Strafausspruch unter anderem „vorübergehende Zwangsarbeit“ enthält (Akte der GenStA München, Blatt 320). Zwar verbieten Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta Zwangs- oder Pflichtarbeit, das Auswärtige Amt hat allerdings mitgeteilt, dass derartige Strafen in Jordanien de facto nicht mehr vollstreckt würden (vgl. Akte der GenStA München, Blatt 407). Daher erscheint eine derartige Rechtsverletzung nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht beachtlich wahrscheinlich. Ebenso ist, wie oben dargelegt, eine Verfolgung durch die angebliche Familie „Abu Shawer“ nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich aus § 60 Abs. 6 AufenthG ergibt, dass die Gefahr gesetzmäßiger Strafverfolgung einer Abschiebung nicht entgegensteht.
Im Übrigen ist hier auch nichts für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot des Klägers ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dessen gesundheitliche Situation seit Abschluss des Asylerstverfahrens verschlechtert hat, zumal die Herzprobleme des Klägers im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2019 bereits ausführlich gewürdigt wurden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Arztbericht des medizinischen Dienstes der … … vom … … … oder dem Schreiben der Unterkunft, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine im Zimmer bleiben bzw. den Aufzug benutzen dürfe. Unabhängig hiervon bestehen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Jordanien ausreichende sowie für den Kläger zugängliche kardiologische Behandlungsmöglichkeiten und entsprechend verfügbare Arzneimittel.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die ausnahmsweise Feststellung von Abschiebungsverboten unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung. Aufgrund der vom Bundesamt dargestellten und hinreichend gewürdigten allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände des Klägers (vgl. S. 13 ff. des Bescheids) ist trotz der teils schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen würde. Denn dieser verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und über Berufserfahrung als Taxifahrer, Handwerker sowie Bäcker. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt wäre. Es dürfte ihm daher gelingen, auf dem jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Auskommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften, selbst wenn in Bezug auf die anzustellende hypothetische Rückkehrprognose der sog. „Kernfamilie“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris) davon auszugehen wäre, dass der Kläger mit seiner Ehefrau, aber ohne die beiden volljährigen Söhne, in sein Heimatland zurückkehren würde und diese unterhalten müsste. Sollten die beiden Söhne mit zurückkehren, könnten sie ebenfalls zum Familieneinkommen beitragen. In Gesamtschau der persönlichen Umstände ist bei einer Rückkehr nach Jordanien prognostisch keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten.
3. Das Verfahren war schließlich auch nicht wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren bis zu dessen Abschluss auszusetzen, wie die Klagepartei unter Verweis auf § 6 AsylG meint. Denn aus § 6 AsylG ergibt sich zwar, dass die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes rechtserheblich ist. Dies gilt jedoch nach § 6 Satz 2 AsylG ausdrücklich nicht für das Auslieferungsverfahren. Vielmehr hat im Auslieferungsverfahren eine eigene Beurteilung der zuständigen Behörden zu erfolgen, wobei den Entscheidungen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte im Asylverfahren dabei Indizwirkung zukommen kann (vgl. Preisner in BeckOK-AuslR, 32. Edition, Stand 1.10.2021, § 6 AsylG Rn. 19). Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass das Auslieferungsverfahren keine Vorgreiflichkeit für das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Asylverfahren begründet, weshalb die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht gegeben sind. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass auch keine dem § 53 Abs. 3 AuslG a.F. vergleichbare Regelung mehr besteht, wonach ein Ausländer bis zur Entscheidung über eine Auslieferung nicht in den ersuchenden Staat abgeschoben werden darf.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 60 Abs. 4 AufenthG, denn zum einen ist die Auslieferungsfrage nicht vom Prüfungsprogramm des Bundesamts umfasst, wie sich aus dem Verweis des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, nicht aber auf § 60 Abs. 4 AufenthG, ergibt. Zum anderen wäre die Regelung des § 60 Abs. 4 AufenthG obsolet, müsste zunächst der Abschluss des Auslieferungsverfahrens abgewartet werden. In Ziffer 60.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz heißt es daher folgerichtig: „Eine Abschiebung kann trotz laufenden Auslieferungsverfahrens stattfinden (…).“
Die Ablehnung der Aussetzung konnte auch in der vorliegenden Sachentscheidung erfolgen (h.M., vgl. statt aller: Jacob/Wegner in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O Rn. 106; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 41. Lfg. Juli 2021, § 94 VwGO Rn. 38 jeweils mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 15.4.1983 – 1 B 133/82 – juris).
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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