Verwaltungsrecht

Asylrecht (Libyen)

Aktenzeichen  15 ZB 22.30172

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 3 K 17.49470 2021-12-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben libyscher Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für …. (Bundesamt) vom 7. November 2017 und begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Dezember 2021 den Bescheid des Bundesamts teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegen. Hiergegen richtet sich das Bundesamt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.202 – 15 ZB 22.30197 – juris Rn. 4).
Die vom Bundesamt aufgeworfene Frage, ob „bereits die Tatsache, dass Zielort und/ oder Zeitpunkt der Abschiebung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht konkret bestimmt werden können, ausreichend ist, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen“, ist nicht entscheidungserheblich. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass unklar sei, wo die Abschiebung ende, es hat aber die Verhältnisse in Libyen insgesamt als sehr prekär bewertet und ist angesichts der beschriebenen Rahmenbedingungen aufgrund der besonderen Umstände des Klägers bei Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger – vergleichbar der Situation von Binnenflüchtlingen – im Falle einer Abschiebung nach Libyen tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (UA S. 11). Mit dem Vorbringen, das Sächsische Oberverwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, die Lebensverhältnisse würden sich in Libyen nicht maßgeblich unterscheiden, der frühere Wohnort des dortigen Klägers innerhalb Libyens sei ohne Weiteres erreichbar (vgl. SächsOVG, U.v. 6.10.2021 – 5 A 486/19.A – juris) und die Si-tuation des Klägers sei mit der von Binnenflüchtlingen nicht vergleichbar, wendet sich das Bundesamt vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 15 ZB 21.31168 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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