Verwaltungsrecht

Asylrecht (Mali), Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt)

Aktenzeichen  15 ZB 21.31044

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22528
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 29 K 19.33342 2021-05-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2019, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 17. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2019 zu verpflichten festzustellen, dass er asylberechtigt sei und dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft, das subsidiäre Schutzstatut sowie Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird lediglich behauptet, aber nicht im Ansatz dargelegt. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch aufgezeigt, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 15 ZB 19.33299 – juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Auch ein Verfahrensfehler gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (zum Ganzen – jeweils m.w.N. – vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3; B.v. 5.12.2019 – 15 ZB 19.34099 – juris Rn. 9; B.v. 18.6.2020 – 15 ZB 20.30954 – juris Rn. 21).
Der klägerische Vortrag in der Antragsbegründung gibt nichts dafür her, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht mit der Verfolgungsgeschichte des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt, diese aber nicht als glaubhaft eingestuft bzw. diese auch bei Wahrunterstellung nicht als ausreichend für Ansprüche aus Art. 16a GG, § 3, § 4 AsylG, § 60 Abs. 5 / Abs. 7 AufenthG bewertet. Ebenso hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Hepatitis B-Erkrankung mit dem hierzu vorgelegten ärztlichen Attest zur Kenntnis genommen sowie sich hiermit auseinandergesetzt, im Ergebnis aber ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot abgelehnt. Besondere Umstände hinsichtlich der Vorerkrankung des Klägers gerade im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden, sodass der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs insofern von vornherein ins Leere geht. Insgesamt wendet sich der Kläger mit seinem Antrag in der Sache letztlich ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie gegen die Richtigkeit der rechtlichen Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Im Asylverfahrensrecht ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG). Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO allenfalls in krassen Ausnahmefällen dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 – 8 ZB 18.31172 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Auch für eine sog. Überraschungsentscheidung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.12.2020 – 15 ZB 20.32307 – juris Rn. 23 m.w.N.) gibt weder die Antragsbegründung noch die Aktenlage etwas her.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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