Verwaltungsrecht

Asylrecht (Sierra, Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 21.31189

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28514
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 30 K 17.46191 2021-07-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 9 ZB 21.30180 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Die Klägerin möchte klären lassen, ob zur Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehe, Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Sierra-Leone oder entsprechende Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes an andere Verwaltungsgerichte heranzuziehen sind oder ob weitere Erkenntnisquellen zur Klärung dieser Frage herangezogen werden müssen, die beispielsweise auch durch die Einholung von Gutachten untermauert werden müssten.
Insoweit fehlt es jedoch selbst dann, wenn man die Frage der Klägerin dahingehend versteht, dass es ihr darum geht, die aktuellen Lebensverhältnisse in Sierra Leone, die ihrer Abschiebung entgegenstehen könnten, aufzuklären, jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Dazu, dass der Beantwortung der Frage über den Fall der Klägerin hinaus Bedeutung zukommt, wird von der Klägerin nichts ausgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 9 ZB 21.30109 – juris Rn. 10). Darüber hinaus wird im Zulassungsvorbringen zwar ausdrücklich auf eine Erkenntnisquelle aus dem Jahr 2018 hingewiesen. Auf diese hat das Verwaltungsgericht u.a. auch seine Auffassung gestützt, dass die Klägerin trotz der nach der Erkenntnislage in Sierra Leone anzunehmenden äußerst schwierigen Lebensumstände und der bei Frauen gebotenen differenzierten Betrachtungsweise ihr Existenzminimum dort werde sichern können. Es wird mit dem Zulassungsvorbringen aber nicht substantiiert dargelegt, warum das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Lageeinschätzung nicht mehr hierauf und auf die weiteren vom ihm herangezogenen Erkenntnisquellen hätte abstellen dürfen. Das betreffende Vorbringen, die im Urteil angeführten Erkenntnismittel seien zum Teil mehr als drei Jahre alt, zumal die Dauer bis zur tatsächlichen Abschiebung berücksichtigt werden müsse, wird dem Darlegungsgebot nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 9 ZB 19.33606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Abgesehen davon, dass zukünftige Entwicklungen nach rechtskräftiger Entscheidung über das hier anhängige Asylverfahren ggf. mit einem Folgeantrag nach § 71 AsylG aufzugreifen wären (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, wäre es erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte) enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 9 ZB 19.33175 – juris Rn. 4 m.w.N.).
b) Die Klägerin sieht außerdem die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, „ob die Rückkehrer tatsächlich in Sierra Leone verbleiben oder bei einer (zwangsweisen) Rückkehr nicht vielmehr versuchen, alsbald das Land wieder zu verlassen, und nachfolgend die rechtliche Frage, ob die vorherrschende Rechtsprechung, dass davon auszugehen ist, dass Rückkehrer eine nicht der EMRK und damit § 60 Abs. 5 AufenthG wiedersprechende Situation vorfinden, noch haltbar ist, wenn die Erfahrung zeigt, dass Rückkehrer alles daran setzen, Sierra Leone zu verlassen, also den vom Verwaltungsgericht bzw. von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellten Weg gerade nicht gehen oder ob nicht vielmehr die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse akzeptieren muss, wonach Rückkehrer in der Regel eben nicht den von der Rechtsprechung zugedachten Weg gehen, sondern vielmehr versuchen, das Land alsbald wieder zu verlassen und deshalb diese Rückkehrer nicht mehr darauf verweisen darf, dass es eine Möglichkeit gibt, in Sierra Leone zu überleben, dies auch vor dem Hintergrund, dass durch die vorherrschende Rechtsprechung eben ein anderes Land – welches bleibt oftmals dem Zufall überlassen oder der Willkür der Schlepper- und Schleuserbanden – mit Flüchtlingen belastet wird, welches ohnehin bereits stark durch Fluchtbewegungen belastet ist und dass damit der Druck, dem die dortige Bevölkerung ausgesetzt ist, an die sierra-leonischen Flüchtlinge weitergegeben wird und dort eine der EMRK widersprechende Behandlung droht“. In diesem Zusammenhang sei auch die Frage zu klären, „ob bei der Bewertung der innerstaatlichen Schutzalternativen und der Möglichkeit der Niederlassung in Sierra Leone lediglich der (sehr einschränkende) Blick auf die nackten Zahlen der Länderberichte und -reporte ausreichend ist oder ob nicht vielmehr die globalen Zusammenhänge und tatsächlichen Realitäten zu berücksichtigen sind“. Es werde angeregt, mittels Gutachten der Frage nachzugehen, ob Rückkehrer tatsächlich in Sierra Leone verbleiben oder das Land gleich wieder verlassen und falls ja, ob die Klägerin trotzdem auf die Zumutbarkeit des Verbleibens in Sierra Leone habe verwiesen werden dürfen.
Die damit insgesamt aufgeworfene Fragestellung ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Nach dem Asylrecht zu prüfende Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG können nur in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 35; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 10 f.). Dieser Prüfungsmaßstab wird von den gestellten Fragen nicht angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 9 ZB 19.33606 – juris Rn. 4).
2. Auch soweit die Klägerin im Hinblick auf ihr Zulassungsvorbingen, dass das Verwaltungsgericht aktuellere Erkenntnismittel bzw. diesbezüglich Gutachten hätte einholen sollen, sinngemäß die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), ist die Berufung nicht zuzulassen.
Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16). Ein (behaupteter) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel und vermag somit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 19.31904 – juris Rn. 3). Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 15 ZB 19.32283 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 8.5.2018 – 20 ZB 18.30551 – juris Rn. 2 m.w.N.). Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, soweit das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.10.2019 – 9 ZB 19.33217 – juris Rn. 8). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag aber nicht auf. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu keinerlei Vortrag gemacht oder einen Beweisantrag gestellt und damit die ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 9 ZB 21.30577 – juris Rn. 4). Die Rüge eines Verfahrensmangels ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Die Klägerin, die selbst keine Hinweise auf aktuellere Erkenntnismittel gibt, legt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39.16 – juris Rn. 22 m.w.N).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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