Verwaltungsrecht

Asylrechtlicher Berufungszulassungsgrund

Aktenzeichen  15 ZB 18.32322

Datum:
19.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24983
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 154 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, § 83b

 

Leitsatz

Wird in einer Zulassungsbegründung zum Berufungsverfahren lediglich das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, ohne über den konkreten Einzelfall hinaus eine konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, ist die Berufung nicht zuzulassen. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 17.31780 2018-07-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juli 2018, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes hat und wonach für seine Person keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann der Zulassungsantrag von vornherein nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 -15 ZB 18.32029 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. In der Zulassungsbegründung wird lediglich behauptet, die Rechtssache werfe erhebliche rechtliche und tatsächliche Fragen auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften. In der Sache wendet sich der Kläger aber ausschließlich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Eine konkrete Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung, um die es aus Klägersicht vorliegend gehen soll, ist auch nicht formuliert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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