Verwaltungsrecht

Asylverfahren, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Subsidiärer Schutz, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Befähigung zum Richteramt, Verfolgungsgefahr, Ausreiseaufforderung, Flüchtlingseigenschaft, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, mündlich Verhandlung, Politische Verfolgung, Prozesskostenhilfe, Prozeßbevollmächtigter, Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, Aufenthaltsverbot, Offensichtlichkeitsausspruch, Prozeßkostenhilfeverfahren, Schriftsätze

Aktenzeichen  W 8 K 20.30995

Datum:
1.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6988
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 25
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 60
AufenthG § 60a Abs. 2c
Art. 9 RL 2011/95/EU
10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2020 wird in den Nummern 1 und 2 insoweit aufgehoben, als darin ein auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützter Offensichtlichkeitsausspruch enthalten ist.     
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 20. August 2020 ist – abgesehen vom Offensichtlichkeitsurteil – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt – abgesehen von den Ausführungen zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG – im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für … decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln.
Das Gericht kommt aufgrund des klägerischen Vorbringens und der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass der Klägerin keine (politische) Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die für ihre Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Die Klägerin konnte eine Verfolgungsgefahr weder im Hinblick auf ihr Verfolgungsschicksal noch aufgrund ihrer Konversion vom Islam zum Christentum glaubhaft machen.
Das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Sachvortrag der Klägerin in Gänze unschlüssig, unlogisch und nicht glaubhaft sei. Die Klägerin habe versucht, das Bundesamt über ihr tatsächliches Lebensalter zu täuschen, um sich so in den Genuss der Vorteile zu bringen, die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen ihres Asylverfahrens zustehen. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin das Ausüben erkennbarer christlicher Rituale oder Glaubensüberzeugungen in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig sei. Auch der Sachvortrag über die Bekanntschaft mit dem Basketballnationalspieler und die später erfolgte versuchte Vergewaltigung sei widersprüchlich, nicht schlüssig und durchweg unglaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass das gesamte Vorbringen der Klägerin nicht glaubhaft sei, müsse auch das Vorliegen der psychischen Erkrankung infrage gestellt werden. Aus den vorliegenden Bescheinigungen ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass im Falle einer Abschiebung zielstaatsbezogene Umstände zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands führen würden.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigt. Sie hat ihr Vorbringen vielmehr im Wesentlichen auf die Konversion vom Islam zum Christentum gestützt. Ins Gewicht fällt zu ihren Lasten das Gutachten des Universitätsklinikums Frankfurt vom 13. Dezember 2019 zur Altersdiagnostik. Auch wenn die Klägerin angegeben hatte, wegen Wachstumsproblemen behandelt worden zu sein, und auch in der mündlichen Verhandlung kurz angemerkt hat, sie habe eine Hormonbehandlung bekommen, ist dazu in dem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass ohne nähere Kenntnis des erhaltenen Medikaments eine mögliche Beeinflussung der Knochenmineralisierung nicht abschließend beurteilt werden könnte.
Die Klägerin hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung auf ihr derzeitiges Alter von 18 Jahren (und nicht 23 Jahren) beharrt und auch in ihren Schilderungen dargestellt, dass sie im Iran vor ihrer Ausreise noch in die Schule gegangen sei und die 9. Schulkasse nicht habe abschließen können. Weiter fußen ihre Ausführungen zum Kontakt zum Christentum im Iran und zu dem Hauskreis auf der Schulzeit, so dass ihr Vorbringen zu ihrem Alter auf der Basis nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Jedoch vermögen diese das Gutachten zur Altersfeststellung gleichwohl nicht zu erschüttern.
Des Weiteren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass der Basketballspieler in der Schule erschienen sei und sie wegen ihrer Konversion denunziert habe, während sie demgegenüber beim Bundesamt nicht davon, sondern nur von einem anderen Vorfall in der Schule berichtet hatte.
Darüber hinaus scheint die vorgebrachte subjektive Furcht der Klägerin mehr spekulativ zu sein und auf der Vermutung zu beruhen, dass der Basketballspieler ihre Konversion öffentlich machen könnte. Auf Nachfrage des Gerichts konnte die Klägerin jedenfalls keine glaubhaften Angaben zu einer aktuell bestehenden Bedrohung seitens des Basketballnationalspielers machen. Sie brachte vielmehr auf entsprechende Nachfrage nur vor, ihre Eltern hätten diese Probleme von ihr fernhalten wollen.
Erstmals und nur auf Nachfrage des Gerichts gab die Klägerin weiterhin an, dass ihre Mutter ca. 1 ½ Jahre in Deutschland im Asylverfahren gewesen sei und dann in den Iran zurückgegangen sei, ohne aber Schwierigkeiten gehabt zu haben, obwohl die Mutter in ihrem Asylverfahren als konvertierte Christin aufgetreten und eine Bescheinigung über eine Taufe in Deutschland vorgelegt hatte.
Auffällig sind weiter die widersprüchlichen Angaben ihrer Schwester, die neben anderen Ungereimtheiten unter anderem bei der Frage nach ihrer Familie im Iran die Klägerin nicht als ihre jüngere Schwester erwähnte.
Selbst wenn man die Angaben der Klägerin zugrunde legt, ging es dem Basketballnationalspieler und dessen Familien offenbar primär darum, die Klägerin und ihre Familie einzuschüchtern und sie dazu zu bewegen, ihre Anzeige zurückzuziehen, ohne dass darüber hinaus weitere Konsequenzen gedroht hätten.
Weiter bestünde selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens nach Überzeugung des Gerichts für die Klägerin die Möglichkeit einer inländischen Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative (§ 3e AsylG). Die Klägerin muss sich auf zumutbare interne Schutzmöglichkeit im Iran verweisen lassen. Für die Möglichkeit internen Schutzes spricht schon, dass von einer gewissen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates auszugehen ist, wie der Umstand belegt, dass die Polizei im Iran offenbar auf die Anzeige der Klägerin reagiert und ein Strafverfahren gegen den Basketballnationalspieler eingeleitet hat. Zudem und vor allem könnte sich die Klägerin – allein oder zusammen mit ihrer Familie – in einem anderen Landesteil oder eine andere Großstadt begeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Basketballnationalspieler überhaupt mitbekommen müsste, dass die Klägerin in ihre Heimat zurückkehrt und dass er sie dann angesichts der Größe Irans und der Größe der dortigen Städte entdecken und gefährden könnte. Die Klägerin könnte sich auch ein Existenzminimum an einem anderen Ort im Iran sichern, gegebenenfalls auch mittels Unterstützung ihrer im Iran lebenden (Groß-)Familie (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 – AN 19 K 20.30605 – juris; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 20.30408 – juris).
Des Weiteren drohen der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch keine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden wegen ihrer vorgebrachten Konversion vom Islam zum Christentum.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Iran jedenfalls christliche Aktivitäten nach außen hin relevant, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben. Ohne Außenaktivitäten wissen die Behörden nicht über die Konversion Bescheid und es besteht ihrerseits auch kein Verfolgungsinteresse. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zur Verfolgung (vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 44 ff., 48 ff. und vom 20.11.2020, S. 48 ff., 52 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran Stand Februar 2020 vom 26.2.2020, S. 13 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran, Lage von im Ausland zum Christentum konvertierter Personen bei Rückkehr vom 16.1.2020; Bundesamt für …, Länderreport 10 – Iran, Situation von Christen vom 1.4.2020, S. 9 ff.).
Nach der Rechtsprechung ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloßen formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. nur gezwungenermaßen, unter den Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten realistisch ein. Iranische Institutionen unterscheiden bei der Ahndung, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Den iranischen Behörden ist bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Der Glaubenswechsel muss weiter auf einer festen Überzeugung und einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und nunmehr die religiöse Identität prägen. Der Betreffende muss eine eigene ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben und er muss auf der Basis auch gewillt sein, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss überzeugt sein, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet (siehe zuletzt etwa ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 und BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – BeckRS 2020, 34047; B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris; B.v. 16.1.2020 – 14 ZB 19.30341 – juris; B.v. 10.1.2020 – 14 ZB 19.30242 – juris; B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris; B.v. 6.5.2019 – 14 ZB 18.32231 – juris sowie OVG NRW, B.v. 6.1.2021 – 6 A 3413/20.A – juris B.v. 19.2.2020 – 6 A 1502/19.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 6 A 3975/19.A – juris; ThürOVG, U.v. 28.5.2020 – 3 KO 590/13 – juris; OVG SH, U.v. 24.3.2020 – 2 LB 20/19 – juris; jeweils m.w.N.).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat die Klägerin nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie aus religiösen Gründen das Bedürfnis hat, öffentlichkeitswirksam ihren Glauben nach außen auszuleben. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass sie sich mit dem Christentum befasst hat, fehlt es an einem vollzogenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandel und an einer identitätsprägenden Glaubensbetätigung aufgrund einer andauernden religiösen Prägung, die sich so verfestigt hat, dass es ihr ein Bedürfnis wäre, bei einer Rückkehr den christlichen Glauben öffentlich auszuleben. Vielmehr drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Klägerin ohne große Gewissensnot auf öffentliche christliche Aktivitäten verzichten könnte.
Das Gericht ist schon nicht davon überzeugt, dass die Klägerin durch die Taufe ihren Glauben nach außen manifestiert hat, was ein wesentliches Element für die Annahme einer Verfolgungsgefahr wäre (VG Würzburg, U.v. 4.3.2019 – W 8 K 18.32447 – juris Rn. 27). Zwar ist aus der Sicht des iranischen Staates bei der Konversion nicht auf einzelne förmliche Akte der neuen Religion abzustellen, sondern auf den nach außen getragenen Abfall vom Islam und der Hinwendung zu einer anderen Religion. Jedoch ist es erforderlich, die Lösung vom Islam nach außen zu manifestieren, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Betreffende nachhaltig und auf Dauer nach außen hin erkennbar ernstlich vom islamischen Glauben abgewandt hat. Eine solche erkennbar nach außen sich manifestierende Lösung vom Islam kann insbesondere in der jeweiligen, den Regeln der Religionsgruppe entsprechenden Aufnahme zu sehen sein, etwa in einer Taufe (HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120, veröffentlicht auch unter: https://www.asyl.net/ rsdb/m16712/ bzw. https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/16712.pdf). Hinzu kommt, dass nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen wird, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Islam nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft vorgenommen wird (so ausdrücklich Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Eine solche, nach außen erkennbare Manifestation der Konversion vom Islam zum Christentum und der damit entscheidende Qualitätsumschwung ist bei der Klägerin indes (noch) nicht eingetreten.
Die Klägerin hat gegenüber dem Bundesamt zwar angegeben, sie sei im Iran getauft worden, in der mündlichen Verhandlung relativierte sie jedoch ihr Vorbringen. Sie räumte selbst ein, sie sei nicht so richtig getauft worden. Sie sei vom dortigen Pfarrer, den ihre armenischen Freundinnen gekannt hätten, mit Wasser bespritzt worden. Eine Zeremonie habe es dabei nicht gegeben. Das Gericht kann nicht erkennen, dass damit eine wirksame Taufe als Beleg und zum Vollzug einer endgültigen und dauerhaften Konversion vom Islam zum Christentum erfolgt sein sollte.
Des Weiteren hatte die Klägerin in der Bundesamtsanhörung noch ausgeführt, ob sie sich in Deutschland taufen lassen wolle, dass wisse sie nicht. Sie möchte sich erst noch viel mehr Wissen über die Religion aneignen. In der mündlichen Verhandlung berichtete sie weiter, dass sie sich in der 8. und 9. Schulklasse, also mit 14/15 Jahren, mit anderen Schülerinnen, die armenische Christinnen gewesen seien bzw. eine, die bei den Bahai gewesen sei, über Religion unterhalten habe. Zwei Schülerinnen seien in der nächsthöheren Klasse gewesen. Die Gruppe habe sich ein Jahr getroffen, sie hätten sich anfangs in der Schule getroffen, es sei ein Hauskreis gewesen. Anfangs sei sie sich nicht so oft, später sei sie aber regelmäßig hin. Sie habe Nachforschungen betrieben und viel gelesen. Mit 14 Jahren könne man frei die Religion wählen. Sie sei auch schon mit 14 Jahren daran interessiert gewesen. Eine Neigung bzw. ein Interesse für eine andere Religion genügen indes nicht für die Annahme eines bereits vollzogenen Glaubenswechsels.
Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung weiter, sie sei noch am Lernen und es sei alles in Geschichtsform. Sie sei noch dabei. Sie wisse nur, dass es im Christentum um Liebe und Vergebung gehe. Sie habe nur vier Bibelkurse besucht und auch die evangelische Kirche habe sie nur einige Male besuchen können. Insgesamt betrachtet zeigt die Klägerin offenbar ein gewisses Interesse fürs Christentum. Von einer endgültig erfolgten Konversion zum Christentum vermochte sie jedoch nicht zu überzeugen.
Hinzu kommen die spärlichen christlichen Aktivitäten der Klägerin in Deutschland. Zwar ist der Klägerin zugute zu halten bzw. nicht anzulasten, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme – zuletzt auch infolge der in Deutschland angeblich erfolgten Vergewaltigung – wiederholt auch stationär in Behandlung gewesen sei und deswegen ihre christlichen Aktivitäten eingeschränkt gewesen seien. Zudem hätten zuletzt wegen der Corona-Situation wenig oder fast keine christlichen Veranstaltungen mehr stattgefunden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es bei der Klägerin an gefestigten christlichen Aktivitäten fehlt, die sie hätten nachhaltig christlich prägen können. Einzelne Gottesdienstbesuche sowie die mehrmalige Teilnahme an Bibelkursen oder auch das Anzünden von Kerzen genügen hier bei weitem nicht. Von Missionierungstätigkeiten oder sonst öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten in Deutschland hat die Klägerin nichts berichtet.
Fehlt es aber schon in Deutschland, in dem es keine diesbezüglichen staatlichen Beschränkungen gibt, an einem öffentlichen und nachhaltigen Ausleben des christlichen Glaubens, erschließt sich dem Gericht nicht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr als Ausdruck eines sie prägenden religiösen Bedürfnisses christlichen Aktivitäten öffentlich betreiben wollte.
Gegen eine Verfolgungsgefahr spricht des Weiteren, dass – wie schon erwähnt – die Mutter der Klägerin trotz einer in Deutschland bzw. Europa erfolgten Taufe und trotz ihres Auftretens als Christin im Asylverfahren ohne diesbezüglichen Schwierigkeiten in den Iran zurückkehren und dort wieder unbehelligt leben konnte.
Zudem hat die Klägerin weiter vorgebracht, sich auch für andere Religionen interessiert zu haben, so dass ein endgültiger und dauerhafter Wechsel gerade zum Christentum auch unter dem Aspekt nicht gesichert erscheint.
Sollte die Klägerin in der Zukunft ihre Kenntnisse vertiefen und entsprechende christliche Aktivitäten an den Tag legen und sich nach entsprechender Vorbereitung aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung taufen lassen, sodass von einem aufrichtigen und nicht nur asyltaktisch geprägten nachhaltigen Glaubenswechsel auszugehen wäre, bliebe ihr unbenommen, einen Folgeantrag zu stellen.
Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Klägerin sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen ihres Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Nur in Einzelfällen ist es zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind noch am Laufen und insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter spezifiziert (siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Februar 2020 vom 26.2.2020, S. 23; vgl. im Übrigen VG Würzburg, U.v. 2.1.2020 – W 8 K 19.31960 – juris; U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris m.w.N. zur Rspr.).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen.
Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid schon unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste zutreffend dargestellt, dass die psychische Erkrankung der Klägerin kein Abschiebungsverbot begründet. Aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigungen hat die Klägerin nicht vorgelegt, geschweige denn qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Zur Möglichkeit der Behandlungen von psychischen Erkrankungen im Iran hat das Bundesamt für … im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffende Ausführungen gemacht, denen sich das Gericht anschließt. Primäre Gesundheitsleistungen sind im Iran kostenlos. Die Regierung im Iran versucht eine kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (siehe nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.1.2021, S. 80 ff. und vom 20.11.2020, S. 87 ff.; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik [Mirtazapin, Alternative Sertralin, Citalopram, Fluvoxamin] vom 9.8.2017; BAMF, Länderinformation – Iran, Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, November 2020; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für … vom 16.9.2018 sowie vom 11.4.2018).
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die psychische Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht behandelt bzw. weiter behandelt werden könnte. In dem letzten vorliegenden Attest vom 22. Mai 2020 wird lediglich die Fortführung der psychiatrischen Behandlung empfohlen, ebenso die Fortführung der medikamentösen Therapie. Dies ist aber auch im Iran möglich. Dass eine (zwangsweise) Rückkehr in den Iran aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, ist den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen (vgl. auch VG Aachen, U.v. 11.11.2020 – 10 K 3601/18.A – juris; OVG NRW, B.v. 30.10.2020 – 6 A 4264/19.A – juris). Demnach verbleibt es bei der Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG).
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus der weltweiten COVID-19-Pandemie, weil nach den aktuellen Fallzahlen im Iran – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe S. 2 des Sitzungsprotokolls), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt erst recht, wenn die Klägerin die vom iranischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der iranische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfsmaßnahmen getroffen hat.
In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Iran etwa mit Ausgangssperren, örtlichen Lockdowns, Maskenpflicht, Reiseeinschränkungen, Verbot von Feierlichkeiten und dergleichen reagiert hat. Weiter wurden Schulen und Universitäten geschlossen, Freitagsgebete sowie Kultur- und Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Des Weiteren rufen die Behörden dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden bzw. bei deren Nutzung eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. BAMF, Briefing-Notes vom 18.1.2021, 11.1.2021, 16.11.2020, 26.10.2020, 5.10.2020, 28.9.2020, 17.8.2020, 27.7.2020, 20.7.2020, 13.7.2020 sowie Länderinformation – Iran, Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, November 2020; Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand 06/2020, S. 30 ff.; Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19-Informationen vom 9.6.2020, S. 2 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 3 ff.).
Abgesehen davon hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 im Iran – vor allem in der Heimatregion der Eltern der Klägerin – darstellt, insbesondere wieviele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wievielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der iranische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Falle einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, zu der auch eine eventuelle – bei der Klägerin nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris konkret zum Iran).
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, wird insoweit auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Klage ist indes begründet, soweit sie sich auf den Offensichtlichkeitsausspruch des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, weil die auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin mit Blick auf die Folgen aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in ihren Rechten verletzt, so dass dieser Ausspruch aufzuheben war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann im Einzelnen auf den Beschluss im Sofortverfahren verwiesen werden (VG Würzburg, B.v. 3.9.2020 – W 8 S 20.30096 – juris). Die Klägerin ist durch das Offensichtlichkeitsurteil beschwert und in ihren subjektiven Rechten verletzt, da die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beim Fortbestand des Offensichtlichkeitsausspruchs bestehen bliebe (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 50 ff.).
Ergänzend wird auf § 37 Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach die Ausreisefrist nun kraft Gesetzes 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, nachdem das Gericht im Sofortverfahren W 8 S 20.30996 mit Beschluss vom 3. September 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und richtet sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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