Verwaltungsrecht

Asylverfahren – exilpolitische Betätigung, Herkunftsland Äthiopien

Aktenzeichen  RO 2 K 16.30643

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4030
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a – § 3c, § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
GVG § 184
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Reine Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation führt noch nicht zu einer herausgehobenen Stellung, für die Anerkennung als Flüchtling bedarf es bei Äthiopiern der herausgehobenen Stellung aus der Gruppe der sonstigen Asylbewerber, Kopieren von regierungskritischen Artikeln unter der Angabe, dies seien eigene Artikel, führt nicht zur Flüchtlingsanerkennung. (Rn. 33, 38 und 50)
Die Versorgungslage für den Kläger in Äthiopien ist nicht so schlecht, dass von einer Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen iSd § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG auszugehen wäre. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Der Kläger kann sich, da er nach eigenen Angaben über Italien als einem EU Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wie sich schon aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.
Auch die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1) Die getroffene Entscheidung ist rechtmäßig, da er keinen Anspruch nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Er ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG.
a) Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).
b) Die geltend gemachte Vorverfolgung führt schon ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen und der sich aus der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Richters ergebenden fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers aufgrund mehrfacher irreführender Behauptungen und falscher Angaben (s.u.) nicht zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung.
Zwar wäre eine Verfolgung infolge eines Religionswechsels ein tauglicher Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Jedoch ginge die geltend gemachte Verfolgung nicht von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG aus. Verfolger wäre nach Angaben des Klägers allenfalls sein Vater und dessen Familie. Diese sehe den Kläger infolge der Konversion zum Christentum als Apostaten an und soll in der Moschee eine Todesdrohung (Fatwa) gegen ihn ausgesprochen haben. Wobei schon fraglich ist – ohne das es hierauf ankommt -, ob im islamischen Recht jedem Dorfimam die entsprechende religiöse Autorität zukommt, Fatwas zu erlassen. Der Vater und dessen Familie sind aber weder der äthiopische Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), noch sind sie eine Organisation, die einen wesentlichen Teil Äthiopiens beherrscht (3c Nr. 2 AsylG), noch sind sie ein nichtstaatlicher Akteur nach § 3c Nr. 3 AsylG. Von letzterem kann entgegen der klägerischen Ausführungen nicht ausgegangen werden, da nicht ersichtlich ist, dass die äthiopische Regierung weder in der Lage noch willens wäre dem Kläger und seiner Frau Schutz vor Verfolgung zu geben. Die Behauptung des Klägers, dass ihn auch die muslimischen äthiopischen Polizisten in Folge der Fatwa umbringen würden, falls er dort Schutz suchen würde, steht in diametralem Gegensatz zur Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 15. Januar 2018. Hiernach kommt es zwar eventuell in streng religiösen Familien zu Problemen infolge von Glaubenswechseln. Jedoch herrscht in Äthiopien Glaubensfreiheit. Probleme staatlicher oder offizieller Art gibt es dort diesbezüglich nicht. Zudem gibt es in der Hauptstadt Unterstützungsgruppen für Religionswechsler.
Auch die Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Fluchtgeschichte ist angesichts mehrerer Unstimmigkeiten oder Widersprüche in Zweifel zu ziehen. Das Gericht sieht es als zweifelhaft an, dass die vermeintlichen Verfolger über 4 Jahre nicht gewusst haben sollen, wo sich der Kläger und seine Familie aufhalten, dann aber im Sommer 2013 plötzlich den Aufenthaltsort wussten. Zudem hat der Kläger in der Befragung am 22. Juli 2014 angegeben, von seinem Bruder am 27. August 2013 über die drohende Entdeckung informiert worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er dann erklärt, schon am 27. Juli 2013 vom Bruder angerufen worden zu sein. Man sei dann am nächsten Tag nach Libyen geflohen. Bei der Regierung von Mittelfranken hatte er angegeben bis 6. August 2013 im Sudan gewesen zu sein. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, dass Eltern ihre Tochter, die als Folge des Religionswechsels für die Verfolger sichtbares Zeichen der Apostasie sein muss, bei der Schwiegermutter lassen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Saharadurchquerung für ein kleines Kind nicht zu schaffen ist, umso mehr verwundert aber, dass man die Tochter dann bei der Schwiegermutter lässt, wo die Verfolger doch angeblich wissen, wo im Sudan man sich befindet, anstatt, bei ihr zu bleiben, um sie zu schützen. Die Behauptung des Klägers, man habe gehofft, dass die Verfolger glauben würden, die Tochter sei mit nach Libyen gegangen und würden sie deshalb nicht im Sudan suchen ist schlicht unglaubhaft. Zumal der Klägers im Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (Seite 6) behauptet hat, dass die Netzwerke der äthiopischen Muslime weitreichend sind. Nimmt man nämlich an, dass die vermeintlichen Verfolger wissen, wo sich der Kläger befindet, dann ist es lebensfremd zu glauben, dass sie dann nicht herausbekommen würden, dass die Tochter vor Ort geblieben ist. Auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, man habe seit ca. 8 Monaten keinen Kontakt mehr zur Tochter, weil Schwiegermutter und Tochter krank seien und man aus Furcht vor schlechten Nachrichten lieber keine Nachrichten bekomme, verwundert sehr, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und trägt nicht zur Glaubhaftigkeit des Ganzen bei.
c) Eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat aufgrund eines politischen Engagements vor Ort in Äthiopien wurde schon nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
d) Soweit der Kläger geltend macht, zunächst für die EPRP exilpolitisch tätig gewesen zu sein und nunmehr die EDFM zu unterstützen, sowie an der Zeitschrift NETSEBRAQ als einer von drei Chefredakteuren mitzuarbeiten, führt auch dies nicht zur Annahme der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer politischen Verfolgung im Heimatland.
Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht nur auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem ein Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestände). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG im Gegensatz zu § 28 Abs. 2 AsylG auch möglich ist, wenn sämtliche Umstände erst nach der Flucht eingetreten sind. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v.21.10.1986 – 9 C 28.85 – BVerwGE 75, 99; BVerwG, U.v. 8.11.1983 – 9 C 93.83 – BVerwGE 68, 171).
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist es auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris).
Dass ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33.71 – BVerwGE 55, 82). Gerade an letzterem fehlt es hier.
Es gibt zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Programmen. Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es nach dieser Auskunft auf den Einzelfall an, also z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, II. 1.9., S. 16). Bei Würdigung dieser Auskunftslage ist weiterhin davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen eine Verfolgung von nicht herausgehoben politisch tätigen Personen zwar nicht ausgeschlossen, aber jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
Die Kammer und der entscheidende Einzelrichter gehen weiterhin davon aus, dass Personen, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch den äthiopischen Behörden klar ist, dass eine große Zahl äthiopischer Asylbewerber, die im Herkunftsland nicht politisch aufgefallen waren, nicht wegen ihrer politischen Überzeugung an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt, sondern weil sie sich davon Vorteile im Asylverfahren erwartet.
Im Hinblick darauf ist es nicht wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „verfolgungswürdig“ erachten. Damit ist eine politische Verfolgung im Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der betreffenden Person eine auf den ersten Blick exponiert erscheinende Position übertragen worden ist, ohne dass diese dann auch aktiv ausgefüllt wird. Mit dem Verwaltungsgericht Bayreuth geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die zu beobachtenden vielfältigen Vorstands- oder sonstigen Funktionen für sich alleine betrachtet den jeweiligen Asylbewerber, wenn er sich ansonsten im Heimatland als unpolitisch erwiesen hat, nicht zu einem aus dem Kreis der bloßen Mitläufer herausragenden, ernsthaften und damit aus Sicht des äthiopischen Staates zu verfolgenden Oppositionellen machen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der jeweilige Funktionsträger nicht nur durch das Innehaben eines Amtes, sondern durch sein davon unabhängiges politisches Engagement im Heimatland und in der Bundesrepublik sich als eine von der Masse der äthiopischen Asylbewerber abhebende und nach außen erkennbar politisch interessierte und aktive Person darstellt (VG Bayreuth, B.v. 26.8.2013 – B 3 K 12.30096 – juris; so im Ergebnis auch VG Ansbach, U.v. 21.2.2017 – AN 3 K 16.30481 – juris, VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 – AN 3 K 16.30562 – juris; VG Ansbach, U.v. 27.08.2012 – AN 12.30258 – juris; VG München, U.v.31.5.2016 – M 12 K 16.30593 – juris; VG Kassel, U.v. 21.7.2016 – 1 K 1953/15.KS.A – juris).
Die Kammer und der Einzelrichter folgen damit nicht der vom Klägerbevollmächtigten dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg, wonach einem exilpolitisch tätigem Asylbewerber in Äthiopien politische Verfolgung drohe. Das VG Würzburg hat in Urteilen vom 24. Juli 2017 und vom 23. November 2017 zu einer die EPPFG,EPCOU unterstützenden Amharin und einem die TBOJ unterstützenden Oromo ausgeführt, dass es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse – die sich auf dieselben Erkenntnismittel wie hier stützen – davon ausgehe, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Tätigkeiten im Ausland lebender Äthiopier zu erlangen versuchen und diese Kenntnisse dazu nutzten, heimgekehrte, exilpolitisch tätige Asylbewerber zu verfolgen.
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Aussage, wonach jede exilpolitische Betätigung, auch die eines reinen Mitläufers, zu einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung führen werde, nach Ansicht des Gerichts den Erkenntnismitteln nicht entnehmen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach sämtlichen Gutachten kein belegbarer Fall bekannt ist, wonach ein rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien verfolgt worden wäre. Sämtliche Gutachten basieren damit hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit auf Vermutungen ohne Tatsachengrundlage der jeweiligen Gutachter.
Das Auswärtige Amt teilt mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, wonach allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland zu staatlichen Repressionen führe. Es seien auch keine Fälle bekannt, wonach zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar einer Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt worden wären (AA in seinem Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, Seite 16 und 21). Demgegenüber steht die Aussage des Auswärtigen Amtes, wonach eine Verfolgung wahrscheinlich sei, wenn Anhänger der EPPFG aus dem Ausland zurückkehrten (AA an VG Gießen vom 9.12.2016 – EPPFG). Diese Aussage wurde aber im aktuelleren Lagebericht des Auswärtigen Amts von 2017 nicht wiederholt und kann daher als überholt angesehen werden.
Die Auskunft des Leibniz-Instituts (GIGA an VG Gießen vom 30.1.2017 – EPPFG) betrifft die EPPFG. Zudem stellt diese Auskunft nur fest, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erreicht aber schon nicht den Maßstab der nötigen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Die Auskünfte des Gutachters Günter Schröder aus dem Jahr 2009 (Auskunft an das VG Köln vom 11.5.2009 Oromo, TBOJ/UOSG, OLF) und jene aus dem Jahr 2017 vermögen ebenfalls nicht zur Feststellung führen, dass heimkehrenden, rein exilpolitisch tätigen Asylbewerbern eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dieser Gutachter behauptet zwar, dass zwangsweise zurückgeführte Äthiopier häufig verhaftet würden (Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Gießen vom 15.2.2017 Rn. 214). Dieser Behauptung steht zum einen die oben genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes entgegen. Zum anderen gibt auch der Gutachter Schröder keinen nachweisbaren Beleg an, wonach ein rein exilpolitische tätiges Mitglied einer der zahlreichen Exilorganisationen bei der Rückkehr nach Äthiopien etwa verhaftet worden wäre. Die Aussage, Rückkehrer würden häufig verhaftet, steht leer im Raum. Die von ihm näher erwähnten Verhaftungen betreffen jeweils Fälle von in Äthiopien demonstrierenden Personen (Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Gießen vom 15.2.2017 Rn. 123, 125). So seien im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden. Dabei war der Großteil der Verhafteten oromischer Volkszugehörigkeit, ihnen wurde jeweils vorgehalten, an gewalttätigen Aktionen im Auftrag der OLF beteiligt gewesen zu sein. Entscheidend für die Verhaftung war also nicht die Frage, ob sie zurückgekehrte exilpolitisch tätige Asylbewerber waren, sondern, dass sie tatsächlich vor Ort demonstriert hatten. Dies wiederum deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amts, wonach es im Hinblick auf eine Verfolgung auch darauf ankommt, wie sich ein Rückkehrer vor Ort verhält.
Der Gutachter Schröder führt weiter an, dass eine Unterscheidung in unbedeutende und herausgehobene Tätigkeiten für die Beurteilung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht relevant sei (Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Gießen vom 15.2.2017 Rn. 228), da dem äthiopischen Staat ein hohes Maß an Willkür zuzurechnen sei. Abschließend stellt der Gutachter fest, dass sich im Einzelfall nicht vorhersagen lasse, mit welchen konkreten Verfolgungsmaßnahmen ein Rückkehrer zu rechnen habe (Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Gießen vom 15.2.2017 Rn. 237 Satz 1). Als Minimum müsse man jedoch mit einer längeren Inhaftierung und intensiver Befragung rechnen (Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Gießen vom 15.2.2017 Rn. 237 Satz 2). Auch hier steht diese Aussage leer im Raum und der Auskunft des Auswärtigen Amts entgegen. Ein nachweisbarer Einzelfall ist vom Gutachter ebenfalls nicht dargetan. Auch erscheint es widersprüchlich, zunächst festzustellen, dass man konkrete Verfolgungshandlungen nicht vorhersagen könne, dann jedoch festzuhalten, dass mindestens mit einer längeren Inhaftierung und intensiven Befragungen zu rechnen ist.
Auch soweit das VG Würzburg dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 6. März 2017 entnimmt, dass schon die Mitgliedschaft in einer von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften Organisation für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ausreicht, folgt das Gericht dem nicht. Diese Wortlautauslegung einer amtlichen Auskunft legt zu viel Wert auf das Wort „oder“ und lässt den Sinnzusammenhang des Satzes im ganzen Absatz unberücksichtigt. Zunächst teilt das Auswärtige Amt nämlich mit, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Es komme auf den Einzelfall an, d.h. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche Art von exilpolitischer Tätigkeit es sich handle. Wenn man nun wie das VG Würzburg davon ausgeht, dass schon die einfache Mitgliedschaft eines Asylbewerbers bei einer exilpolitischen Organisation ausreicht, so betrachtet man nicht mehr den Einzelfall, sondern pauschaliert nahezu sämtliche äthiopischen Asylbewerber, da der Großteil hiervon Mitglied oder Unterstützer irgendeiner Exilorganisation ist. Man ginge dann entgegen der Auskunft des Auswärtigen Amts, wonach es eben auf den Einzelfall ankommt, von einer generellen Verfolgung aller Mitglieder von Exilorganisationen, die von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuft werden, aus.
Das Gericht weist nochmals daraufhin, dass es seine Erkenntnisse aus denselben Mitteln zieht, wie das seitens des Klagebevollmächtigten erwähnte VG Würzburg. Es bestanden daher mangels Konkretisierung, was eine neue Auskunft anderes ergeben würde, keine Anhaltspunkte, dass eine weitere Auskunft bei einem der angebotenen Gutachter neue Erkenntnisse brächte. Vielmehr erfolgt durch die Gerichte derzeit eine divergierende Schlussfolgerung aus den gegebenen Erkenntnissen. Dies aber ist eben keine beweisbare Tatsache und daher nicht dem angebotenen Beweis (Antrag Nr. 5 und 6) zugänglich. Entgegen der Ansicht des Klagebevollmächtigten in seiner Gegendarstellung gegen die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge handelt es sich hierbei auch nicht um eine beweisbare Wertung eines Sachverständigen. Das Gericht hat eben sämtliche vorliegenden Gutachten auszuwerten und zu berücksichtigen und kann nicht blind einer Aussage folgen, sondern es muss aus divergierenden Bewertungen mehrerer Gutachter eigene Schlüsse ziehen, was durch eine weiteres Gutachten nicht anders wäre.
Soweit der Kläger angibt, Mitglied der EPRP gewesen und jetzt bei der EDFM Mitglied zu sein, ist die reine Mitgliedschaft in einer der genannten Organisationen schon keine herausgehobene Stellung. Auch die behauptete Teilnahme an Demonstrationen vermag den Kläger nicht aus der Masse der äthiopischen Asylbewerber herauszuheben. In nahezu sämtlichen Verfahren äthiopischer Asylbewerber werden Teilnahmebescheinigungen an diversen Demonstrationen vorgelegt, so dass dies keinen mehr herauszuheben vermag. Weshalb die Frage der Tätigkeiten in den genannten Gruppen insoweit schon nicht entscheidungserheblich war und damit der Grund für die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags war. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die in englischer Sprache erstellte und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der EDFM von „some of her current acivity“ spricht, also allenfalls Tätigkeiten einer Frau und nicht eines Mannes bescheinigt werden würden.
Soweit der Kläger angibt, er sei einer der drei Chefredakteure der Zeitschrift NETSEBRAQ und veröffentliche dort regierungskritische Artikel, die von der äthiopischen Regierung gesehen und ihm zugeordnet würden, vermag auch dies selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer herausgehobenen Stellung des Klägers zu führen, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzulehnen war. Die Selbsttitulierung mit scheinbar bedeutenden Posten vermag nicht zu einer herausgehobenen Stellung zu führen Die behauptete Tätigkeit des Klägers führt hier mitnichten zu einer exponierten Stellung. Wie sich durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger den zuletzt angegebenen Artikel aus der Januarausgabe 2018 seines Magazins schon nicht selbst verfasst. Eine Beweiserhebung darüber, dass die Artikel „unter seinem Namen“ stehen, ist unerheblich. Sie verhülfe dem Kläger nicht zum Erfolg, da es nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf ankommt, ob irgendwelche Artikel räumlich in der Nähe seines Namens stehen oder was sonst mit dem Ausdruck „unter/mit seinem Namen“ gemeint sein soll, sondern ob er Urheber derselben ist. Letzteres ist er jedenfalls für den englischsprachigen Artikel aus der Januarausgabe 2018 seines Magazins nicht.
Dieser englische Artikel wurde bereits am 19. Mai 2017 auf folgender Website veröffentlicht: http://…org/torture-victims-reeyot-and-habtamu-oppose-dr-tedros-adhanoms-candidacy-for-director-general-of-who/ (zuletzt aufgerufen am 8. März 2018) und stammt damit nicht vom Kläger. Entgegen dem Vortrag in der ergänzenden Klagebegründung vom 27. Februar 2018 (Seite 3 unten) ist dies damit nicht „ein Artikel“ des Klägers. Zumal der Kläger auch kein Englisch kann. Auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts gab der Kläger zu, dass er den Artikel nur weiterleiten und verbreiten wollte. Die reine Weiterleitung regierungskritischer Artikel ist aber keinesfalls eine eigene schöpferische Leistung, die dem selbst erkorenen Titel eines Chefredakteurs entspräche.
Auch die Frau des Klägers hat entgegen ihrer Darstellung in der Klagebegründung vom 27. Februar 2018 keinen eigenen Artikel verfasst. Der unter ihrem Namen veröffentlichte Artikel stimmt im Wortlaut mit einem Artikel der BBC vom 17. Januar 2018 überein. Er ist auf folgender Website abrufbar: http://www…com/news/world-africa-42716864?intlink_from_url=http://www…com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story (zuletzt aufgerufen am 8. März 2018) und damit nicht von ihr. Auf die Bitte, ihren Artikel vorzulesen, teilte die Klägerin mit, dass sie kein Englisch könne und den Artikel auf Amharisch verfasst habe. Sodann sei er übersetzt worden.
Beide Artikel sind durch eine einfache Google-Suche auffindbar, es ist nicht ersichtlich, dass die äthiopische Regierung diese fehlende Urheberschaft nicht erkennen würde.
Des Weiteren fällt auf, dass die Zeitschrift im Jahr 2017 nach bisherigen Erkenntnissen nicht erschienen ist, jedenfalls war bei den in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Zeitungen keine entsprechend datierte Ausgabe enthalten. Die Frau des Klägers erklärte, die Redaktion sei zerstritten gewesen, weshalb man nichts veröffentlicht habe. Auch dies verwundert sehr, will man doch stark gegen die Regierung engagiert sein. Im Jahr 2017 ruhte also die exilpolitische Tätigkeit insoweit. Erst im Jahr 2018, nach der Terminierung der mündlichen Verhandlung wurde am 27. Februar 2018 eine auf den 1. Januar 2018 datierte Zeitung vorgelegt. Auf den Hinweis des Richters an die Frau des Klägers in deren Verhandlung, dass das Veröffentlichungsdatum nicht stimmen könne, da die Zeitung einen Artikel über die Freilassung M. Gu. am 17. Januar 2018 enthalte, antwortete diese, dass komme vor, weil man nicht rechtzeitig fertig geworden sei. Man setze dann einfach das geplante Datum auf.
Hinzukommt, dass beide Artikel entgegen der Angabe in der ergänzenden Klagebegründung vom 27. Februar 2018 auch nicht im Internet auf der angegebenen Website www.netsebraqm.wordpress.com veröffentlicht werden. Nach entsprechendem Vorhalt des Gerichts, dass dort nur Zeitschriften von Februar 2016 oder früher auffindbar seien, erklärte die Frau des Klägers, dass sie eben nicht mehr veröffentlicht werden. Der Kläger erklärte, es habe Uneinigkeit in der Redaktion gegeben, ob die Website kostenpflichtig sei oder nicht. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Website weiter online ist, aber eben nicht aktualisiert oder gepflegt wird, wie dies bei dem behaupteten exilpolitischen Engagement zu erwarten wäre. Jedenfalls ist hieraus zu schließen, dass der aktuelle Verbreitungsgrad der Zeitschrift, angesichts der geringen Auflage, äußerst gering ist.
Hingewiesen sei noch darauf, dass die anderen, amharischen Artikel des Klägers in früheren Zeitschriften entgegen zweimaliger Aufforderung unter Hinweis auf § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht übersetzt worden sind, so dass sie insoweit nicht verwertbar sind. Wobei angesichts der aufgedeckten Täuschung über die Urheberschaft der englischsprachigen Artikel zu befürchten stünde, dass auch diese Artikel nur kopiert sind.
Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger kein Redakteur ist und ihm damit auch keinesfalls eine herausgehobene Stellung in der äthiopischen Exilszene zukommt. Die Weiterleitung englischsprachiger Artikel unter der Angabe, dass seien eigene Artikel des Klägers, ist zur Überzeugung des Einzelrichters schlicht eine Täuschung des Gerichts über die behauptete Art und Weise der Tätigkeit aus asyltaktischen Motiven. Zur Erlangung einer scheinbar herausgehobenen Stellung und um sich einen Schutzgrund zu kreieren, hat der Kläger mehrfach wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben gemacht.
Dadurch ist die Glaubwürdigkeit des Klägers zutiefst erschüttert. Dieser hat gegenüber dem Gericht mehrfach falsche, unvollständige Angaben machen lassen. Falsch war die Angabe, der Artikel sei im Internet auf der Zeitschriftenwebsite veröffentlicht. Falsch war die Angabe, es sei sein Artikel, da er schlicht kopiert worden war. Unvollständig war zudem die Behauptung, der englische Artikel sei von ihm. Denn der Kläger kann kein Englisch. Deshalb wäre korrekterweise anzugeben gewesen, dass es ein von ihm in Amharisch verfasster und sodann übersetzter Artikel sein soll.
Angesichts der sich nach der mündlichen Verhandlung darstellenden Art und Weise der Tätigkeit scheidet eine herausgehobene, aus Sicht der äthiopischen Regierung verfolgungswürdige, Tätigkeit aus. Da die Tätigkeit auch nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung führt, kam es auch nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung, die äthiopischen Sicherheitsdienste würden über die Aktivitäten des Klägers auch dann genauestens Bescheid wissen, wenn er unter Pseudonym tätig sei, an. Der ähnlich gelagerte Beweisantrag Nr. 3 war aber schon deshalb abzulehnen, weil nicht dargetan war, inwiefern die angebotenen Beweismittel eigenes Wissen darüber haben sollen, welche Tätigkeiten des Klägers den Sicherheitsdiensten bekannt sind.
3) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht.
4) Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für den Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Ä. Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20).
Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, IV 1.1, S. 20). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung.
Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger – zumindest nach seinem Vortrag -nicht in den Schoß seiner Familie und die dortige soziale Sicherheit zurückkehren kann. Jedoch ist es nicht ersichtlich, dass der gesunde Kläger nicht in der Lage wäre, Arbeit in Äthiopien zu suchen und zu finden, um sich und seine Familie zu ernähren. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger sich in einem gesunden Zustand befindet, er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er auch nicht gesund sei, sondern der Stress seine Spuren hinterlassen habe. Hierzu wurden jedoch schon keinerlei Atteste vorgelegt, noch führt Stress alleine zur Annahme einer Krankheit.
Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben