Verwaltungsrecht

Asylverfahren, Verfahrensmangel, Berufung, Einschreiten, Verfahren, Zeitpunkt, Beurteilung, Verfahrensfehler, Anforderungen, Rechtsstreit, Umverteilung, Ausgleich, Kenntnis, Rechtsschutz, Recht auf gesetzlichen Richter

Aktenzeichen  6 ZB 22.30173

Datum:
22.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4468
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 K 17.37785 2021-11-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2021 – M 5 K 17.37785 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO).
Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt. Die Rüge, die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts sei unzuständig gewesen, geht fehl.
Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung – hier: 24. November 2021 – gilt (BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Im November 2021 war die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für 2017 fiel die mit Schriftsatz vom 18. April 2017 erhobene Klage des aus Pakistan stammenden Klägers zunächst in die Zuständigkeit der 23. Kammer. Angesichts der unerwartet hohen Eingangszahlen der Klagen aus dem Herkunftsland Pakistan wurden zur Entlastung dieser Kammer durch Beschluss des Präsidiums vom 23. Juni 2017 die nach den Aktenzeichen jüngsten 900 der dort anhängigen Asylstreitigkeiten aus dem Herkunftsland Pakistan auf vier weitere Kammern – darunter die 5. Kammer – umverteilt.
Der Kläger sieht in der Übertragung bereits anhängiger Verfahren von einer im Jahresgeschäftsverteilungsplan generell-abstrakt vorausbestimmten Kammer auf eine andere Kammer einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Damit dringt er nicht durch.
Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bei Überlastung eines Spruchkörpers zählt auch die Umverteilung bereits anhängiger Rechtssachen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt – zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst – und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, B.v. 18. 3. 2009 – 2 BvR 229/09 – juris Rn. 26; B.v. 20.2.2018 – 2 BvR 2675/17 – juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2009 – 2 BvR 229/09 – juris). In solchen Fällen kommt aber nicht nur dem Abstraktionsprinzip besondere Bedeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Die hier beanstandete Entscheidung des Präsidiums genügt diesen Anforderungen. Dass sich das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahres zu einer Umverteilung der Geschäfte mit dem Ziel der Entlastung der 23. Kammer veranlasst gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die vom Präsidium angenommene – vorübergehende – Überlastung der 23. Kammer, die – gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – die Übertragung von 900 Asylverfahren im laufenden Geschäftsjahr auf vier andere Kammern nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG gerechtfertigt hat, ist hinreichend belegt. Allein die schiere Zahl der bei der 23. Kammer eingegangenen/anhängigen Asylverfahren pakistanischer Staatsangehöriger und der erhebliche Überhang der Eingänge über die Erledigungen legt nahe, dass eine Verhandlung über die Klagen in absehbarer Zeit nicht hätte durchgeführt werden können. Die Überlastung des Spruchkörpers stellte sich als so erheblich dar, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres hätte zurückgestellt werden können. Das Einschreiten des Präsidiums zur Entlastung der 23. Kammer im laufenden Geschäftsjahr war vielmehr insbesondere auch mit Blick auf das Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nicht zu beanstanden, wenn nicht sogar geboten, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Dafür, dass die Entscheidung des Präsidiums des Verwaltungsgerichts auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht haben könnte, ist nichts ersichtlich und wird auch mit dem Zulassungsantrag nichts dargelegt. Die Umverteilung war erkennbar nicht das Ergebnis einer Manipulation der Zuständigkeiten durch das Präsidium, sondern vielmehr allein der Überlastung der ursprünglich zuständigen 23. Kammer geschuldet. Sie ist auch nach allgemeinen objektiven Merkmalen vorgenommen worden, indem die 23. Kammer von einer bestimmten, nach dem objektiven Kriterium der Reihenfolge des Eingangs ausgewählten Anzahl von Verfahren (900) entlastet wurde.
Schließlich sind auch die Anforderungen an die Begründung und Dokumentation der Geschäftsverteilungsänderung eingehalten. Dass der Beschluss nicht mit einer weitergehenden Begründung versehen ist und den Verfahrensbeteiligten erst auf entsprechende (vorliegend übrigens erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgten) Anforderung zur Kenntnis übermittelt wurde, führt nicht zu einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Der Präsidiumsbeschluss ermöglicht die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit. Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 25 m.w.N.), ist jedenfalls erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben