Verwaltungsrecht

Aufenthaltsbeschränkung (rechtmäßig)

Aktenzeichen  B 6 S 21.393

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23028
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1 c

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine räumliche Beschränkung.
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste mit seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren B 6 S 21.391 und B 6 K 21.392, am 01.11.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der jeweilige Asylantrag wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Mit seit 15.03.2019 rechtskräftigen Urteilen vom 05.02.2019 wies das Gericht die jeweilige Klage ab (B 4 K 17.32861 und B 4 K 17.32859).
Am 01.04.2019 wurde bei der ZAB ein Passersatzpapierantrag ausgefüllt, der vom Antragsteller nicht unterschrieben wurde. Der Antrag wurde noch am 01.04.2019 in das Landesamt für Asyl und Rückführung – Zentrale Passbeschaffung – weitergeleitet. In der Folgezeit wurden dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin Duldungen erteilt, da sie kein Reisedokument hatten.
Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin wurden in der Folgezeit wiederholt über die von ihnen nicht erfüllte Passpflicht und die Verpflichtung, bei der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, belehrt. Diese Belehrung befand sich etwa regelmäßig auf den Formularen zur Beantragung weiterer Duldungen (Bestätigung des entsprechenden Hinweises durch den Antragsteller, etwa 20.08.2019, 26.11.2019, 16.01.2020, 28.07.2020 und 16.11.2020).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.10.2019 wurde der Antragsteller verpflichtet, sich am 12.11.2019 um 13:00 Uhr in … im Dienstgebäude der Regierung von … einzufinden, um dort die Ausstellung eines Dokuments zu beantragen, welches ihn zu der Rückkehr in sein Heimatland berechtige. Der Begründung dieses Bescheids ist insbesondere auch zu entnehmen:
„Einer eigenständigen Pass- oder Passersatzbeschaffung kamen Sie trotz entsprechender Aufforderung bisher jedoch nicht nach. Sie haben bislang kein Identitätspapier vorgelegt, welches Sie zur Einreise in Ihr Heimatland berechtigt.
Aufgrund der fortwährenden Passlosigkeit ist es nunmehr Aufgabe der deutschen Behörden, Ihre Identität zu klären und ein gültiges Heimreisedokument zu beschaffen.
Dies kann jedoch nur dann erlangt werden, wenn Sie persönlich bei der Delegation mit Bediensteten Ihres vermuteten Heimatlandes vorstellig werden und dort die für die Ausstellung eines Reisedokumentes notwendigen Anträge stellen. Allein das Ausfüllen eines Passersatzpapierantrags reicht für die Beschaffung eines Heimreisedokumentes nicht aus. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache gegenüber Vertretern Ihres mutmaßlichen Herkunftsstaates erforderlich. Es obliegt aufgrund Ihrer Mitwirkungsverweigerung nunmehr der Zentralen Ausländerbehörde … als für Sie zuständige Ausländerbehörde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Sie für eine erfolgreiche Beschaffung eines Heimreisescheins bei der zuständigen Delegation vorsprechen.
Gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG sind Sie weiterhin verpflichtet, bei der Vorsprache gegenüber Vertretern des nigerianischen Staates die erforderlichen Angaben zu Ihrem Alter, Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen sowie die von der Vertretung Ihres Heimatlandes geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen abzugeben, um die Beschaffung eines Heimreisedokumentes zu ermöglichen.
Das bedeutet, dass Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes mit den wahren Daten zu Ihrer Person stellen müssen. Eine bloße Vorsprache in der Auslandsvertretung reicht nicht aus, um der Anordnung nach Nr. 1 zu entsprechen.“
Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin nahmen an diesem Termin nicht teil, die Eltern von zwei gemeinsamen in Nigeria bei einem Priester befindlichen Kindern legten vielmehr ein Schreiben des Kinderwunschzentrums … vor, wonach sie – vermittelt durch die Flüchtlings- und Integrationsberatung der Caritas … – am 12.01.2020 dort einen Termin hatten.
Am 20.07.2020 erging ein weiterer entsprechender Verpflichtungsbescheid für eine Botschaftsvorsprache am 24.07.2020. Nach den Angaben der Ausländerbehörde kam es an diesem Termin zu einer zwangsweisen Vorführung des Antragstellers. Der Antragsteller hat sich dabei auf eine nicht näher bezeichnete schwere Erkrankung seiner Lebensgefährtin berufen, woraufhin es nicht zur Ausstellung von Heimreisepapieren kam.
Mit Anschreiben vom 23.07.2020 erhielt der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten folgende Belehrung:
„Nach § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist Ihnen im Rahmen dieser Verpflichtung regelmäßig zumutbar:
1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
2.bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist,
3.eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird,
4.sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen,
5.die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und
6.erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.
Nähere Angaben zur in Ihrem Fall möglichen Vorgehensweise bezüglich der Erfüllung dieser besonderen Passbeschaffungspflicht erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung:
Generalkonsulat der Bundesrepublik Nigeria W. straße 12
6. F.
Telefon: …
Fax: …
E-Mail: info@…de.“
Seit dem 14.08.2020 ist der Antragsteller im Besitz einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität.
Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten räumlichen Beschränkung angehört. Mit Schreiben vom 03.03.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zum Schreiben vom 12.02.2021 mit, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der …, die Lebensgefährtin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft zurzeit in keiner Weise reisefähig.
Mit Bescheid vom 03.03.2021 erfolgte seitens des Antragsgegners folgende Regelung:
„1. Ihr Aufenthalt wird räumlich auf das Stadtgebiet … beschränkt.
2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird angeordnet.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 3 AufenthG deshalb angeordnet werde, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Verpflichtung zur Passbeschaffung durch entsprechende Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt habe, wie sie sich aus § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergäben. § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 3 AufenthG sehe in diesem Fall ein „Soll“ der Beschränkung vor. Die Beschränkung sei auch verhältnismäßig, insbesondere auch deshalb, weil im Einzelfall ein vorübergehendes Verlassen der Stadt durch entsprechende Verlassenserlaubnis geregelt werden könne. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet frei wählen könne. Zur zeitnahen Beendigung des Aufenthaltes eines vollziehbar Ausreisepflichtigen sei es erforderlich, dass sich der Antragsteller im räumlichen Zuständigkeitsbereich der ZAB … aufhalte und für derartige Maßnahmen jederzeit greifbar sei. Das momentane Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft führe zu einem uneingeschränkten Duldungsstatus. Diesen Zustand solle mit dem Erlass dieser Maßnahme entgegengetreten werden.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.04.2021 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 03.03.2021 Klage erheben (B 6 K 21.394). Zudem wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides wird wiederhergestellt.
Zudem wurden Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht beantragt.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 beantragte der Antragsgegner sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Weiterer Vortrag könne erst nach ausführlicher Klagebegründung erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 bemängelte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Aktenführung des Antragsgegners und forderte das Gericht auf, den Beklagten und Antragsgegner aufzufordern, dem Unterfertigten mitzuteilen, welche Systematik sich hinter der Aktenführung verberge. Der Bescheid sei aufzuheben, da er die Rechte des Antragstellers verletze. Der Antragsteller sei Vater eines Kindes, das seine Lebensgefährtin voraussichtlich am … gebäre. Aufgrund der Tatsache, dass es zurzeit weder für den Antragsteller noch für seine Lebensgefährtin möglich sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da sie nicht im Besitz von Reisepapieren seien, sei auch eine freiwillige Ausreise zurzeit nicht möglich. Somit bestehe aufgrund von tatsächlichen Gegebenheiten ein Abschiebungshindernis.
Die Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 3 AufenthG sei nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, welche zumutbaren Anforderungen der Antragsteller angeblich nicht erfüllt habe. Es werde dies weder im Anhörungsschreiben vom 12.02.2021 mitgeteilt, noch im streitgegenständlichen Bescheid. Es sei erforderlich, dem Antragsteller konkrete Anforderungen aufzugeben, was nicht geschehen sei. So hätte der Antragsgegner den Antragsteller auffordern können, unter Aushändigung seiner Geburtsurkunde, zum Beispiel bei der zuständigen Auslandsvertretung, vorzusprechen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hier habe der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiederholt. Aus welchen Gründen in diesem Fall das öffentliche Interesse für einen Sofortvollzug überwiege, sei nicht ersichtlich.
Ergänzend wird auf die elektronisch übermittelte Behördenakte und die Gerichtsakte in den Verfahren B 6 S 21.393, B 6 K 21.394 sowie B 6 S 21.391, B 6 K 21.392 verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
2.1. Die Begründung des hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 03.03.2021 angeordneten Sofortvollzugs wird den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) gerecht. Der Antragsgegner hat unter Ziffer II.2 der Bescheidsgründe zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ist, und dass hierfür ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das bloße Interesse am Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. speziell zu § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG: OVG LSA, B.v. 25.04.2018 – 2 M 24/18 – juris Rn. 5), erforderlich ist.
2.2. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage maßgeblich zu berücksichtigen sind, fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird.
Gem. § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 3 AufenthG soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Die räumliche Beschränkung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 03.03.2021 kann sich in rechtmäßiger Weise auf diese gesetzliche Regelung stützen.
In der Vorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 3 AufenthG, die durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017, 2780) eingefügt wurde, wurde die Befugnis der Ausländerbehörden zum Erlass von räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltes erweitert und verschärft (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Okt. 2020, § 61 AufenthG, Rn. 34). Die Norm verfolgt den Zweck, gerade Ausländer, die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ihnen ein mögliches Untertauchen zu erschweren (BT-Drs.18/11546 S. 22). Ob eine Mitwirkungshandlung dem Ausländer zumutbar ist, ist aufgrund der individuellen Umstände zu beurteilen. Die Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass die Ausländerbehörde zum Erlass von räumlichen Beschränkungen grundsätzlich verpflichtet ist und hiervon nur in atypischen Fällen abweichen kann (Hailbronner, a.a.O.).
Für die Kammer ist offensichtlich, dass der Antragsteller nicht alle ihm zumutbaren Bemühungen zur Beschaffung eines gültigen Reisepasses unternommen hat. Die Beschaffung eines solchen Identitätsdokuments ist allein Sache des Ausländers (Maor in BeckOK AuslR, Stand 01.01.2021, § 5 AufenthG Rn. 19). Wie ein Blick in die gesetzlichen Bestimmungen des § 60b Abs. 3 AufenthG und § 5 Abs. 2 AufenthV zeigt, gehen die dem Ausländer regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen weit (sie reichen bis zur Erfüllung der Wehrpflicht oder der Abgabe einer Erklärung gegenüber den Behörden des Heimatstaats, freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen).
Es ist aus der in den Beschlussgründen I geschilderten Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers seit dem Abschluss des Asylverfahrens ohne Weiteres ersichtlich, dass er jegliche Bemühungen unterlassen hat, um zu einem Pass zu kommen. Soweit sein Prozessbevollmächtigter vorträgt, er sei nicht ausreichend belehrt worden über die Einzelheiten des von ihm zu Verlangenden, sei exemplarisch nur auf die wörtlich zitierte Belehrung gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG verwiesen. Der Antragsteller verfügt seit dem 14.08.2020 (zuletzt bis 10.05.2021) über eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, die gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 voraussetzt, dass die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers „aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht vornimmt.“ Es bedarf demnach keiner zusätzlichen Erläuterung, dass der Antragsteller zumutbare Handlungen bisher konsequent unterlassen hat. Die Tatsache der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin ändert daran nichts, da es nicht um eine Aufenthaltsbeendigung, sondern lediglich um zumutbare Mitwirkungshandlungen bei einer Passbeschaffung als Beitrag zur Beseitigung von Ausreisehindernissen geht. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der örtlichen Beschränkung ist weiterhin auf § 12 Abs. 5 AufenthG zu verweisen, wonach das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erlaubt werden kann und eine solche Erlaubnis etwa für Termine bei Behörden und Gerichten gar nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben