Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Sonstige Beschäftigung;, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit;, Humanitäres Aufenthaltsrecht;, Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse;, Bleibeinteresse;, Ausreiseaufforderung;, Vollziehbare Ausreisepflicht;, Fiktionswirkung;

Aktenzeichen  W 7 K 21.608

Datum:
11.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43245
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 19c Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9
AufenthG § 55
AufenthG § 58 Abs. 2
AufenthG § 81 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klagebegehrens der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. März 2021 abgelehnten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Hinsichtlich der Ausreisefristsetzung unter Ziffer 2 und der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. zur Ausreisefristsetzung: Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 59 Rn. 23 m.w.N.). Dagegen handelt es sich bei der Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides nicht um eine selbständige Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die kraft Gesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AufenthG) bestehende Ausreisepflicht (ThürOVG, B.v. 11.2.2003 – 3 EO 387/02 – juris LS 3 und Rn. 2, 3; SaarlOVG, B.v. 3.9.2012 – 2 B 199/12 – juris Rn. 12; Funke-Kaiser in Berlit, GK-AufenthG, § 50 Rn. 5 ff.), weshalb der Kläger hiergegen nur mit der (negativen) Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorgehen kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse, welches in jedem als schützenswert anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art liegen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 23; Happ in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 43 Rn. 30; jeweils m.w.N.), ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Ausreisepflicht eine Vorfrage für weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen darstellt. Unabhängig davon ist die Ausreisepflicht jedoch als Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu prüfen (dazu 2.c)).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten und von der Beklagten abgelehnten Aufenthaltserlaubnis bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO, dazu a)). Des Weiteren sind die Ausreisefristsetzung unter der Ziffer 2 (dazu b)) sowie die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung Ukraine unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides (dazu c)) rechtmäßig und verletzen den Kläger (schon deshalb) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil es sowohl an besonderen Erteilungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel, als auch an allgemeinen, bei allen in Betracht kommenden Aufenthaltstiteln zu beachtenden Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2 AufenthG fehlt.
aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil dieser Aufenthaltstitel eine bestehende Ehe voraussetzt. Die Eheschließung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist aber noch nicht erfolgt. Auch wenn mittlerweile ein Scheidungsurteil vorliegt, ist nicht ersichtlich, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht, da die Unterlagen zur Überprüfung an das Oberlandesgericht Bamberg weitergeleitet wurden. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere ist noch kein Termin zur Eheschließung bestimmt. Überdies würde sich daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergeben. Zwar wird in der Kommentarliteratur zu § 28 AufenthG teilweise die Ansicht vertreten, die Ausländerbehörde habe aufgrund der Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zu berücksichtigen (Marx in Berlit, GK-AufenthG, § 28 Rn. 54 m.w.N., vgl. aber auch ebenda, Rn. 58). Dies könnte aber nicht zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels vor der Eheschließung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (und damit contra legem) führen. Vielmehr könnte die Beklagte, falls die Eheschließung unmittelbar bevorstünde – was vorliegend jedoch (noch) nicht gegeben ist -, unter bestimmten Umständen zur Duldungserteilung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verpflichtet sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11 m.w.N.).
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung einer sonstigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach § 19c Abs. 1 AufenthG bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung insoweit. Gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung – BeschV oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Wie bereits der Gesetzeswortlaut deutlich macht, handelt es sich dabei um eine Ermessensvorschrift, sodass ein Erteilungsanspruch nur für den Fall der Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 19c Rn. 4). Im Falle des Klägers fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zwar hat er ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einer K.-R. … vorgelegt, allerdings ist ein Anspruch auf die Zustimmung für die beabsichtigte Art der Beschäftigung weder in den §§ 2 ff. BeschV noch nach §§ 29, 30 BeschV vorgesehen. Des Weiteren verfügt der Kläger weder über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, noch über eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG, sodass auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung nach §§ 31, 32 Abs. 2 BeschV oder die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege nach § 32 Abs. 1 BeschV in Betracht kommt.
Unabhängig von den vorgenannten Gründen fehlt es vorliegend auch an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Zu Recht führt die Beklagte an, dass der Lebensunterhalt des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist. Die angestrebte Berufstätigkeit wurde ihm nicht gestattet. Auch ist, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 Alt. 2 AufenthG in Verbindung mit der BeschV ersichtlich (vgl. oben b)). Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Lebensgefährtin für seinen Lebensunterhalt aufkomme, liegen weder Nachweise über einen etwaigen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen, noch eine Verpflichtungserklärung der Lebensgefährtin vor.
Des Weiteren liegt im Falle des Klägers wegen der am 23. Februar 2018 und 19. November 2020 rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil der Kläger weder vereinzelt, noch geringfügig – d.h. unterhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Graßhof in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, AufenthG § 54 Rn. 118) – gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Dieses schwerwiegende Ausweisungsinteresse steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Dabei genügt das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungsinteresses; ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgen dürfte, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Insofern kommt es auch nicht auf die laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger an. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Fall i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen würde, sind nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte das Verlöbnis in Kenntnis der Tatsache, dass Verurteilungen (zumindest aus den Jahren 2016 und 2018) gegen den Kläger vorliegen. Die Verurteilung aus dem Jahr 2016 war im Zeitpunkt des Verlöbnisses auch noch gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verwertbar.
Überdies deckt das dem Kläger erteilte 90-Tages-Visum gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ, ABl. 2000 L 239, S. 19) den Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs nicht ab, sodass es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 AufenthG fehlt. Zwar kann hiervon nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden, es fehlt jedoch bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Ermessensentscheidung. Denn es ist weder ein Rechtsanspruch auf Titelerteilung ersichtlich, noch liegen besondere Umstände des Einzelfalles vor, welche die Nachholung des Visumsverfahrens als unzumutbar erscheinen ließen.
Ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Ermessen ist im Rahmen des § 19c AufenthG nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG); insofern ist auch keine Ermessensausübung seitens der Beklagten erforderlich.
cc) Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil es auch insoweit bereits an besonderen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Zwar ist der Kläger gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er war zuvor nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, an den eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anknüpfen könnte. Auch die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift nicht ein. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war jedenfalls bei Antragstellung am 2. Februar 2021 nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift. Die letztmalige Einreise in das Bundesgebiet am 17. Dezember 2020 erfolgte im Besitz eines polnischen D-Visums. Mit diesem darf sich der Kläger gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen als Tourist ohne deutschen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung war die mögliche Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten, da sich der Kläger ausweislich seines Reisepasses (S. … d. Ausländerakte) bereits vom 20. September bis 30. Oktober 2020 (40 Tage), vom 7. November bis 8. Dezember 2020 (32 Tage) und wieder seit dem 17. Dezember 2020 im Bundesgebiet befunden hat. Gleiches gilt für einen etwaigen visumsfreien Aufenthalt nach Art. 20 SDÜ. Zum anderen hat die vorliegende Klage gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist erfolglos geblieben. Jedoch ist kein Ausreisehindernis erkennbar.
Des Weiteren steht im Falle des Klägers, wie ausgeführt, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen (vgl. oben bb)). Soweit davon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes – hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG – im Ermessenswege abgesehen werden kann, sind Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein gewichtiges Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 AufenthG gegenüber. Da noch keine Eheschließung mit der deutschen Lebensgefährtin erfolgt ist, greift die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG schon aus diesem Grunde nicht ein.
b) Die Ausreisefristsetzung unter der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Sie entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
c) Des Weiteren ist auch die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig. Diese Maßnahme beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist der Kläger, wie ausgeführt (siehe oben cc)), vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb die Beklagte ihn unter der Ziffer 2 auch zur Ausreise auffordern durfte. Die Zielstaatsbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind hinsichtlich der Ukraine weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere wurde eine entsprechende Feststellung zugunsten des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar abgelehnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.7.2019 – W 6 K 18.31344). Diese Entscheidung hat gemäß § 42 Satz 1 AsylG Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren.
3. Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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