Verwaltungsrecht

Aufenthaltsgestattung – Voraussetzung für Aufenthalt im Bundesgebiet

Aktenzeichen  M 9 K 18.2720

Datum:
13.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2645
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 55 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe zu II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2019 (M 9 K 18.2720) sowie auf den angefochtenen Bescheid vom 20. April 2018 Bezug genommen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der am 27. April 2018 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2018 hat sich erledigt mit der Folge, dass ein gegen diesen Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen ist (BVerwG U.v. 20.1.1989 – 8 C 30/87 und ständige Rechtsprechung). Die angeordnete Abschiebung wurde nicht durchgeführt und der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen, da dieser mit der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG erhalten hat. Der Vortrag des Bevollmächtigten, der Kläger wäre auf Grund der Abschiebeentscheidungen auch in Zukunft daran gehindert, in das Bundesgebiet einzureisen, ist nicht geeignet, ein rechtliches Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu begründen. Solange der Kläger eine Aufenthaltsgestattung hat, ist er berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Wenn der Kläger keine Aufenthaltsgestattung und kein sonstiges Aufenthaltsrecht hat, ist er nicht berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Beides gilt unabhängig von den Bescheiden vom 20. April 2018, Androhung der Abschiebung nach Guinea-Bissau und Anordnung der Abschiebung. Diese Bescheide ändern nichts daran, dass sich der Widerspruch in Folge der Aufenthaltsgestattung erledigt hat, da eine erneute Abschiebeandrohung oder Anordnung eine erneute rechtliche Prüfung unter Berücksichtigung des Asylverfahrens und des Aufenthalts in Italien voraussetzt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO Abs. 1 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben