Verwaltungsrecht

Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wegen Unzuverlässigkeit, Auswechslung der Rechtsgrundlage, Wahl zum ersten (berufsmäßigen) Bürgermeister, Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht durch Nebentätigkeitsgenehmigung gewährleistet, Interessenskonflikte

Aktenzeichen  22 CS 21.858

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12527
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2
GO Art. 34, 38
KWBG Art. 30, 40
BayBG Art. 81

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 8 S 21.241 2021-03-02 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.
Mit Bescheid der Regierung von U. vom 19. Februar 2016 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. März 2016 für sieben Jahre zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks B.  bestellt. Bei den Kommunalwahlen in Bayern 2020 wurde der Antragsteller zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes B. (Landkreis K.) gewählt; seine Amtszeit begann am 1. Mai 2020.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Regierung von U. die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Wahl des Antragstellers zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entgegenstünden. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet. Gleichzeitig würden durch den Widerruf mögliche schwere Nachteile für das Gemeinwohl zumindest verhütet. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übten hoheitliche Tätigkeiten aus und wachten über die Betriebs- und Brandsicherheit der betreffenden Anlagen in ihrem Kehrbezirk. Sie hätten Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen aufzudecken und seien – neben der zuständigen Behörde – für deren Behebung zuständig. Bei gleichzeitiger Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister und als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seien erhebliche Interessenkonflikte zu erwarten. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hätten vielfach gegenüber dem Bürger „unangenehme“ Maßnahmen zu ergreifen; ferner sei eine konsequente Mängelverfolgung nötig. Als Bürgermeister werde jedoch eine Wiederwahl angestrebt. Die Arbeitsbelastung durch die hoheitlichen Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers umfasse erfahrungsgemäß etwa 30 bis 35% der allgemeinen Arbeitszeit, so dass sich bei einer 38,5 Stunden-Woche 12 bis 13 Stunden Arbeitsbelastung pro Woche ergebe. Die Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller von seiner Gemeinde erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung sei angesichts Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 – 4 BayBG (möglicher Widerstreit mit dienstlichen Interessen; Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten) fraglich; jedenfalls decke der gewährte Umfang von acht Stunden wöchentlich den benötigten Arbeitsumfang nicht. Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung mitgeteilten Zeitbedarfs und der von ihm geltend gemachten Arbeits- und Kehrbezirksorganisation sei die Einhaltung der Acht-Stunden-Grenze anzuzweifeln bzw. nicht sichergestellt. Der Antragsteller könne die hoheitlichen Tätigkeiten nicht delegieren, sondern müsse diese gem. § 14 SchfHwG höchstpersönlich ausführen. Die Voraussetzungen für eine Benennung bzw. Bestellung einer Vertretung nach § 11 SchfHwG lägen nicht vor. Die vom Antragsteller geltend gemachten Veränderungen im Kehrbezirk und die künftige tatsächliche Arbeitsbelastung könnten nicht sicher vorhergesagt werden.
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 am 18. November 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist.
Unter dem 27. Januar 2021 ordnete die Regierung von U. die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 27. Oktober 2020 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.
Am 18. Februar 2021 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Mit Beschluss vom 2. März 2021 – dem Antragsteller am 3. März 2021 zugestellt – lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Begründung der Anordnung vom 21. Januar 2021 – soweit eine solche angesichts der vom Antragsgegner genannten Rechtsgrundlage nötig sei – entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch werde die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner habe zwar den Widerruf der Bestellung zu Unrecht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG gestützt, da § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (Aufhebung der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit) vorrangig sei. Der Bescheid könne jedoch auf der Grundlage dieser Norm aufrechterhalten bleiben. Vorliegend ergebe sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers insbesondere aus der durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts resultierenden Arbeitsbelastung und aus nicht lösbaren Interessenskonflikten und damit aus Umständen, von denen in der Folge schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen könnten. Das vom Antragsteller dargelegte Konzept zur gleichzeitigen Wahrnehmung beider Tätigkeiten sei nicht geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit aufzuzeigen. Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Mit am 17. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. März 2021 legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von U. vom 27. Oktober 2020 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit am 6. April 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 2. April 2021 wurde die Beschwerde begründet; ferner wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 5. April 2021 vorgelegt. Im Wesentlichen trug der Antragsteller vor: Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet worden. Der Antragsgegner habe den Sofortvollzug auf die gleichen Erwägungen gestützt wie den streitgegenständlichen Widerruf (fehlende Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit). Dem Begründungserfordernis werde auch nicht durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Klageerwiderung Rechnung getragen. Zudem sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Er lasse sich weder auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG stützen noch mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht habe bereits aus der gleichzeitigen Ausübung des Amts eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG müsse jedoch die Unzuverlässigkeit durch Tatsachen nachweislich belegt sein; eine abstrakte, nicht konkret belegte Gefahr reiche nicht aus. Mängel in der Qualität der Arbeit seien beim Antragsteller bisher nicht festgestellt worden. Die Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG durch das Verwaltungsgericht verletze Art. 12 Abs. 1 GG, welcher auch das Recht gewährleiste, mehrere Berufe nebeneinander zu wählen und auszuüben. Der Antragsteller habe ausreichend dargelegt, dass es ihm ein leichtes sei, seine Arbeit so organisieren, dass er sämtliche der ihm als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben innerhalb der zur Verfügung stehenden acht Stunden pro Woche erledigen könne. Nicht näher belegte behördliche Erfahrungswerte hinsichtlich des Zeitaufwands für die hoheitlichen Tätigkeiten könnten die seit dem Amtsantritt des Antragstellers zum Mai 2020 gemachten Erfahrungen nicht widerlegen. Zudem sei der Kehrbezirk des Antragstellers kompakt; Erfahrungswerte für Kehrbezirke in N., wie sie der Antragsgegner anführe, könnten deshalb nicht herangezogen werden. Die Delegation von organisatorischen Aufgaben auf die Ehefrau des Antragstellers sei zulässig. Die Durchführung von Feuerstättenschauen sowie die Erstellung und Unterzeichnung der Bescheide nehme der Antragsteller, wie geboten, höchstpersönlich vor. Auch bestehe kein Interessenskonflikt hinsichtlich von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde stünden, deren erster Bürgermeister der Antragsteller sei. Der Antragsteller könne sich insoweit nach § 11 SchfHwG vertreten lassen. Zudem sei der Antragsteller sowohl als Bürgermeister als auch als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Sollten bei einer Feuerstättenschau Mängel festgestellt werden, sei der Antragsteller in beiden Funktionen zu deren Behebung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus §§ 15, 16 Abs. 2 SchfHwG keine Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Antragsteller erfülle beanstandungslos alle anfallenden Aufgaben. Das Nebentätigkeitsverbot sei weggefallen. Weder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger noch ein hauptamtlicher Bürgermeister müssten rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Ein früherer Landtagsabgeordneter habe dem Antragsteller bestätigt, dass er während seiner Tätigkeit als Abgeordneter hoheitliche Tätigkeiten in seinem Kehrbezirk beanstandungsfrei durchgeführt habe.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
1. Der Antrag hat nicht deshalb Erfolg, weil die mit Datum vom 27. Januar 2021 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO entspricht.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 12 Abs. 3 SchfHwG die aufschiebende Wirkung der Klage schon kraft Gesetzes entfalle, da der streitgegenständliche Bescheid auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden könne. Die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aber unschädlich und bei Abstellung auf die im streitgegenständlichen Bescheid genannte Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG auch erforderlich (BA S. 15). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet worden (BA S. 16 f.).
Der Antragsteller meint hingegen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs vom 27. Januar 2021 gegebene Begründung entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht begründet, sondern mit der Gefährdung von Betriebs- und Brandsicherheit die gleichen Gründe angeführt habe, welche bereits für den streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich gewesen seien. Zudem habe der Antragsgegner in erheblichem Umfang auf die Begründung des Bescheids sowie auf die Erwiderung im Klageverfahren Bezug genommen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreichend.
1.2 Ob die mit Datum 27. Januar 2021 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs des in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 27. Oktober 2020 verfügten Widerrufs der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht, kann offenbleiben. Denn der Antragsteller hat, wie nachstehend (unter 2.1) auszuführen ist, nichts Durchgreifendes gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die Aufhebung seiner Bestellung statt auf – wie im streitgegenständlichen Bescheid angegeben – Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden kann und dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anfechtungsklage des Antragstellers hat daher bereits gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Abs. 3 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung; einer Anordnung und Begründung des Sofortvollzugs durch die Behörde bedurfte es daher nicht.
Aber auch wenn es auf die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs und ihre Begründung vorliegend ankäme – etwa im Hinblick auf einen hiervon möglicherweise ausgehenden Rechtsschein, dass der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht nur § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sondern auch Nr. 4 VwGO entgegensteht, zumal sich die Einschlägigkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erst infolge einer anderen als im streitgegenständlichen Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage ergibt -, bleibt das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg.
Zwar trifft es zu, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19) vorträgt, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. auch BayVGH B.v. 2.5.2019 – 10 CS 19.854 – juris Rn. 6; B.v. 14.3.2006 – 22 CS 06.247 – juris Rn. 15). In der Rechtsprechung und der Literatur ist jedoch ebenso anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (ggfs. teilweise) decken können; in diesem Fall darf die Behörde auch auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn sie deutlich macht, dass sie in der Begründung des Verwaltungsakts auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2020 – 9 CS 20.1278 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 11; B.v. 24.10.2007 – 22 CS 07.2749 – juris Rn. 6; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 80 Rn. 88; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 247 f. m.w.N.).
Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht (BA S. 16 f.) erkennbar ausgegangen. Es hat sich mit der Annahme des Antragsgegners, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet sei, nicht begnügt; vielmehr es hat darüber hinaus in Rechnung gestellt, dass der Antragsgegner diesen Belangen die Interessen des Antragstellers gegenübergestellt und sie nicht als gleichwertig oder gar überwiegend bewertet habe, so dass – da jederzeit ein Schaden von Eigentum und Leben eintreten könne – ein Zuwarten bis zum Ausgang des Klageverfahrens nicht hingenommen werden könne. Daraus werde deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs bewusstgemacht habe. Auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestrebten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprächen, habe der Antragsgegner dem Erfordernis, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, Rechnung getragen.
Dafür, dass der Begründung des Sofortvollzugs nicht (nur) die gleichen Gründe wie dem Verwaltungsakt selbst zu Grunde liegen, spricht auch die Formulierung auf S. 3 der Anordnung vom 27. Januar 2021, wonach nicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zugewartet werden könne sowie Leib und Leben und damit die Sicherheit der betroffenen Kunden durch ein Zuwarten zunehmend gefährdet würden. Auch insoweit hat der Antragsgegner also Umstände angeführt, die die Erhebung der Klage und die damit regelmäßig einhergehende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) betreffen, und die über Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hinausgehen.
Da somit die Begründung in der Anordnung vom 27. Januar 2021 selbst bereits den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ist unerheblich, ob der Antragsgegner zur Begründung des Sofortvollzugs auf den das Klageverfahren betreffenden Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 verweisen durfte; auch das Verwaltungsgericht hat hierauf nicht abgestellt (BA S. 16 f.). Für die Einhaltung des Begründungerfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung ist ferner, ob die in der Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe die Anordnung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11).
2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung in Frage zu stellen. Es rechtfertigt nicht die Annahme, dass abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (BA S. 17 ff.) die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (2.1). Hinsichtlich der weiteren, selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe (BA S. 17, S. 25 f.), entspricht das Vorbringen des Antragstellers bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (2.2).
2.1 Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass seine Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht – wie im Bescheid vom 27. Oktober 2020 angeführt – auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG gestützt werden dürfe, die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG als Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben könne (BA S. 17 unten / S. 18 oben).
Zur Heranziehung dieser Rechtsgrundlage sind dem Beschwerdevorbringen keine, jedenfalls keine ausreichenden Darlegungen zu entnehmen. Der Antragsteller wendet zwar ein (Antragsbegründung S. 6 ff.), dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG nicht vorlägen; mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur – getrennt davon zu beurteilenden – Frage, ob der Bescheid auf eine andere als die dort genannte Rechtsgrundlage gestützt werden kann, befasst er sich jedoch nicht weiter.
Diesbezügliche Einwände sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16 m.w.N.; zur Anwendung dieser Grundsätze im Bereich des Schornsteinfegerrechts vgl. B.v. 8.4.1997 – 1 C 7.93 – juris Rn. 21). Für eine solche Wesensänderung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsakts (hier nach § 12 Abs. 1 SchfHwG) und seinem Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG bestehen keine wesentlichen Unterschiede (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG: „…widerrufen, anderweitig aufgehoben…“); dies wird vorliegend durch die einleitenden Worte des § 12 Abs. 1 SchfHwG bestätigt, wonach die Anwendung der Rücknahme- und Widerrufsvorschriften der Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen ist. In der Sache steht sowohl für einen Widerruf als auch für die Aufhebung die Frage inmitten, inwieweit der Antragsteller angesichts seiner Wahl zum ersten (berufsmäßigen) Bürgermeister und der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung imstande ist, seinen Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger jederzeit und vollständig nachzukommen und welche Folgen eine Nicht- bzw. nicht vollständige Erfüllung dieser Pflichten hat. Die für eine Auswechslung der Rechtsgrundlage weiter relevante Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bzw. von wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16; B.v. 8.4.1997 – 1 C 7.93 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 29) stellt sich hier nicht, weil es sich bei der Aufhebung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung handelt.
2.1.2 Das Verwaltungsgericht ist – unter Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (BA S. 18 – 21) – davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller aufgrund der gleichzeitigen Ausübung des Bürgermeisteramts als unzuverlässig erweise (BA S. 21). Übe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zugleich das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters aus, fehle ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Denn bei dieser Sachlage könne ihm im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung in Bezug auf sein künftiges, berufliches Verhalten keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er die Gewähr dafür biete, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Seine Unzuverlässigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultiere dabei insbesondere aus der durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts resultierenden Arbeitsbelastung und nicht lösbaren Interessenkonflikten und basiere damit auf Umständen, von denen in der Folge schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen könnten (BA S. 21). Diese Annahme hat es anschließend im Einzelnen begründet (BA S. 21 – 24).
2.1.2.1 Der Antragsgegner hält dem Verwaltungsgericht vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG verkannt zu haben, weil nach dem Wortlaut der Norm die fehlende persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Tatsachen nachweislich belegt sein müsse. Erforderlich sei das Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer bereits der Nachweis erbracht sei, d.h. anhand derer bereits gezeigt habe werden können bzw. sich gezeigt habe, dass die persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Das bloße Vorhandensein von Tatsachen (hier die Ausübung des Bürgermeisteramts durch den Antragsteller) reiche angesichts der Formulierung „nachweislich“ nicht aus. Das Wort „nachweislich“ sei auch im früheren § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht enthalten gewesen. Dementsprechend würden, soweit ersichtlich, sämtliche Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG Konstellationen betreffen, in welchen in der Vergangenheit bereits gegen Vorschriften verstoßen worden sei oder Pflichtverletzungen begangen worden seien. Zu derartigen Verstößen und zu Qualitätsmängeln sei es beim Antragsteller bisher nachweislich nicht gekommen.
Damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Verwaltungsgericht unzutreffende Maßstäbe für die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zu Grunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht ist (BA S. 18 f.) zutreffend davon ausgegangen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 11.10.2013 – 1 B 395/13 – juris Rn. 13; Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 16). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19; ThürOVG, B.v. 4.3.2021 – 3 EO 763/20 – juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 13). An die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen (VGH BW, B.v. 7.1.2015 – 6 S 1280/13 – juris Rn. 33; B.v. 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.6.2008 – OVG 1 S 36.08 – juris Rn. 18; Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 13). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, wonach umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 19).
Demnach ist zwischen der Ermittlung bzw. dem Vorliegen von Tatsachen einerseits und deren Wertung sowie der Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in Bezug auf die Erfüllung seiner Pflichten zu unterscheiden. Die Auffassung des Antragstellers, dass eine negative Prognose wegen der Gesetzesformulierung „durch Tatsachen nachweislich belegt“ die Feststellung einer Pflichtverletzung voraussetze bzw. es müsse nicht nur abstrakt, sondern konkret belegt sein, dass es zu (weiteren) Pflichtverletzungen komme, differenziert nicht hinreichend zwischen diesen Gesichtspunkten.
Der vom Antragsteller angeführte Vergleich mit dem früheren § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG, der den „nachweislichen Beleg“ von Tatsachen nicht gefordert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG hat seine derzeitige Fassung durch Art. 1 Nr. 12 des am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I, S. 2495) erhalten. Nach der früheren Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. Art. 1 § 12 des am 1.1.2013 in Kraft getretenen und das SchfG insoweit ablösenden Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 [BGBl I, S. 2242]) war die der Bestellung aufzuheben, „wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt“. Da § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG der zuständigen Behörde die Befugnis zur Überprüfung u.a. der Einhaltung der Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verleiht, spricht der Vergleich der Gesetzesfassungen eher dafür, dass nach früherem Recht für die Annahme der Unzuverlässigkeit die behördliche Feststellung eines Pflichtenverstoßes erforderlich war, dass dies aber nach der dem Bescheid zu Grunde zu legenden Gesetzesfassung nicht (mehr) verlangt ist. Auch die Gesetzesbegründung spricht gegen die Auffassung des Antragstellers. Mit der Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Behörde auch anderweitig zu ihrer Auffassung gelangt sein kann, solange ihre Auffassung auf Tatsachen beruht (vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 44). Zudem verweist die Gesetzesbegründung (a.a.O.) im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten weiteren Klarstellung, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit auch auf einem Verhalten im privaten Bereich beruhen kann, auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67). Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufgeführten allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit bewirken wollte. Auch allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr – welche, wie erwähnt, bei der Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zu beachten sind – sowie die hier im Vordergrund stehenden Belange des Brand- und des Immissionsschutzes sprechen dagegen, dass die zuständige Behörde abwarten muss, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 27).
2.1.2.2 Der Antragsteller wendet weiter ein, die Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG durch das Verwaltungsgericht schließe es – ohne dass eine ausdrückliche Inkompatibilitätsregelung bestehe – grundsätzlich und generell aus, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk gleichzeitig als Bürgermeister tätig sei. Dies verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, der auch das Recht umfasse, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben.
Von einer solchen abstrakt-generellen Unvereinbarkeit beider Aufgaben ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Es hat (BA S. 21) die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts und die hieraus resultierende Arbeitsbelastung sowie nicht lösbare Interessenkonflikte als maßgeblich für die fehlende Zuverlässigkeit bezeichnet. Diese Annahme hat es jedoch im Folgenden (BA S. 21 – 24) einzelfallbezogen im Hinblick darauf erläutert, dass nicht ausreichend dargelegt sei, dass der Antragsteller die ihm als Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben in der ihm durch die Nebentätigkeitsgenehmigung gestatteten Zeit bzw. an den von ihm geplanten Tagen erfüllen könne (BA S. 21 f., S. 23), dass die vom Antragsteller im Hinblick auf seine Arbeitsorganisation dargestellte teilweise Delegation seiner Aufgaben nicht zulässig sei (BA S. 23), und dass mangels möglicher Vertretung auch ein nicht lösbarer Interessenkonflikt hinsichtlich Gebäuden im Eigentum der Gemeinde bestehe, deren erster Bürgermeister der Antragsteller sei (BA S. 23). Das vom Antragsteller dargelegte Konzept zur gleichzeitigen Wahrnehmung beider Tätigkeiten sei daher nicht geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit aufzuzeigen (BA S. 24). Da das Verwaltungsgericht keine abstrakt-generelle Aussage zu einer Unvereinbarkeit zwischen der Tätigkeit als erster Bürgermeister und einer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger getroffen hat, sind insoweit auch keine Ausführungen zur Vereinbarkeit einer solchen Rechtsauffassung mit Art. 12 Abs. 1 GG veranlasst (zu Art. 12 Abs. 1 GG s.u. unter 2.1.2.4.3).
2.1.2.3 Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG im Hinblick auf die verlässliche Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger dadurch in Frage gestellt ist, dass er gleichzeitig das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters ausübt.
Die Aufgaben des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters und die an ihn gestellten Anforderungen sind folgendermaßen zu umschreiben (vgl. zum nachstehenden BayVerfGH, E.v. 19.12.2012 – Vf. 5-VII-12 – VerfGH 65, 268 – juris Rn. 40 ff.): Die Kommunalgesetze weisen berufsmäßigen ersten Bürgermeistern umfangreiche Aufgaben und ein hohes Maß an Verantwortung zu. Diese sind jeweils originär zuständig für die laufenden Angelegenheiten der Gemeinde (Art. 37 Abs. 1 GO), sie führen den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 Satz 1 GO) und nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GO auch in den Ausschüssen; sie haben die gefassten Beschlüsse zu vollziehen (Art. 36 Satz 1 GO). Berufsmäßige erste Bürgermeister vertreten ihre Körperschaften nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO) und leiten das in den Verwaltungen beschäftigte Personal (vgl. für die Beamten Art. 43 Abs. 3 GO, Art. 3 Satz 1 KWBG). Diesen umfangreichen Funktionen ist jeweils ein sehr weit gespanntes, typischerweise mit zunehmender Einwohnerzahl der Kommune (vgl. Art. 34 GO) auch größeres sachliches Aufgabenspektrum zugeordnet. Es umfasst bei der Gemeinde stets sämtliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 BV) sowie die allen Gemeinden obliegenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Art. 11 Abs. 3 BV). Die mit diesen Funktionen und sachlichen Aufgaben verbundene Verantwortung verlangt, soll sie ordnungsgemäß und wirkungsvoll wahrgenommen werden, bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern ein erhebliches, den Durchschnitt übersteigendes Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Sinn physischer und psychischer Belastbarkeit. Der erforderliche, der gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten geschuldete (Art. 27 Abs. 1 KWBG) Einsatz für die Aufgaben der Gemeinde oder des Landkreises und deren – beispielsweise soziale, kulturelle, wirtschaftliche und finanzielle – Belange ist nicht nur umfangreich, sondern insbesondere nicht oder nur begrenzt absehbar und dementsprechend nicht steuerbar. Das weite Aufgabenspektrum bedingt, dass viele Themen von außen auf die Gemeinden zukommen, sei es – wiederum nur beispielhaft – etwa infolge von Anliegen der Gemeindebürger, durch wirtschaftliche Unternehmungen oder überörtliche Planungen. Vieles lässt sich zeitlich nicht frei disponieren, mitunter sind unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Eine „geregelte“ Arbeitszeit ist den Anforderungen des Amts fremd; es fordert die Gewählten auch an Abenden und Wochenenden. Die gesetzlichen Vertretungsregeln sehen bei den berufsmäßigen Bürgermeistern im Regelfall eine lediglich ehrenamtliche Vertretung vor (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO).
Ergänzend ist zu bemerken, dass berufsmäßige erste Bürgermeister als Beamte auf Zeit (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 3 GO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KWBG) gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KWBG verpflichtet sind, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar ist bei einer sich hieraus ergebenden erheblich höheren Beanspruchung Dienstbefreiung zu gewähren; dies allerdings nicht unmittelbar, sondern binnen einen Jahres (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KWBG). Ferner ist gem. Art. 40 Abs. 2 KWBG i.V.m. § 43 BeamtStG eine Teilzeitbeschäftigung des ersten berufsmäßigen Bürgermeisters ausgeschlossen.
Lässt sich also aus einschlägigen Vorschriften des Kommunal- und des Beamtenrechts schließen, dass ein berufsmäßiger erster Bürgermeister mit seinen Aufgaben ausgelastet ist, so liegt auf der Hand, dass die für die Annahme der Zuverlässigkeit nötige jederzeitige und verlässliche Aufgabenerfüllung als Bezirksschornsteinfeger in Frage gestellt ist. Auch der Antragsteller selbst hatte es dementsprechend schon lange vor seiner Wahl für geboten erachtet, die Möglichkeit einer Vertretung bzw. Freistellung während seiner Amtszeit als Bürgermeister zu klären (vgl. Bl. 1 ff., Bl. 9 behördlicher Verfahrensakt).
2.1.2.4 Im Übrigen greifen die Darlegungen des Antragstellers (Antragsbegründung, unter Nr. 3, S. 9 ff.) zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach das vom Antragsteller vorgebrachte Konzept zur gleichzeitigen Wahrnehmung beider Tätigkeiten nicht geeignet sei, die erforderliche Zuverlässigkeit aufzuzeigen, nicht durch.
2.1.2.4.1 Der Antragsteller trägt vor, er könne die ihm als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben innerhalb des in der Nebentätigkeitsgenehmigung seiner Gemeinde vom 28. Mai 2020 bezeichneten Umfangs von acht Stunden wöchentlich erfüllen; dies werde durch seine Erfahrungen seit seinem Amtsantritt als erster Bürgermeister belegt.
Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob die dem Antragsteller von seiner Gemeinde erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung rechtmäßig sei und ob die Genehmigung die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger umfasse (BA S. 21). Der Senat lässt offen, ob – zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – die Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung inzident zu prüfen ist. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Nebentätigkeitsgenehmigung ist jedoch zweierlei zu beachten:
Zum einen betrifft die Nebentätigkeitsgenehmigung lediglich das (Dienst-) Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Gemeinde (vgl. Art. 30 KWBG, Art. 81 BayBG). Die Gemeinde ist indes – schon wegen § 1 Abs. 2 ZustVSchfw – nicht befugt, die (hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit unbeschränkte) Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) mittels Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung auszugestalten, zu modifizieren oder gar einzuschränken. Sieht sich jedoch der Antragsteller an eine solche, in seiner Bestellung und im SchfHwG nicht enthaltenen Vorgabe, in welchem zeitlichen Umfang er seine Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu erledigen habe, gebunden, spricht viel dafür, dass schon dies zureichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass er seine Berufspflichten nicht – wie für die Annahme seiner Zuverlässigkeit geboten – jederzeit in vollem Umfang erfüllen werde. Die Vorgabe, die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers innerhalb einer bestimmten wöchentlichen Stundenzahl zu erfüllen, dürfte nämlich nicht mit dem Erfordernis vereinbar sein, dass die jederzeitige Aufgabenerfüllung gewährleistet sein muss. Die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegers umfassen auch nicht planbare Situationen, zumal solche, die zeitnahes Handeln erfordern, weil die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder von ihr schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen (§ 15 SchfHwG, ggfs. i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG [vgl. § 15 Satz 3 SchfHwG]) oder sogar, weil Hilfe bei der Brandbekämpfung zu leisten ist (§ 16 Abs. 2 SchfHwG). Insofern führt es nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. April 2021 geltend macht, er selbst habe bisher keine anlassbezogenen Feuerstättenschauen durchführen müssen, und diese Aufgaben würden auch nach Angaben des Bundesinnungsverbands zeitlich keine große Rolle spielen. Insoweit geht es nicht darum, inwieweit diese Aufgaben in der Vergangenheit angefallen sind oder – was bei nicht planbaren Situationen ohnehin kein tragfähiger Maßstab ist – üblicherweise anfallen, sondern darum, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (auch) dann, wenn sich ihm derartige Aufgaben stellen, diese ungeachtet zeitlicher Beschränkungen (zumal durch Dritte auferlegt) zu erfüllen hat. Aber auch die Vorschriften eher planbare Aufgaben wie die Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG betreffend bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass insbesondere die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) von einem dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung stehenden Zeitbudget beeinflusst sein darf, zumal auch hierbei unvorhergesehener Handlungsbedarf entstehen kann (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Erforderlich ist vielmehr eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung (Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 9, Rn. 15) sowie generell eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausführung der Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SchfHwG; zur Geltung – auch – für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 37).
Zum anderen ist der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 28. Mai 2020 nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), zu entnehmen, dass sie die hoheitlichen Tätigkeiten des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (zumal vollständig) erfasst. Die Genehmigung bezieht sich auf die „Nebentätigkeit als Kaminkehrermeister“. Der Begriff des „Kaminkehrermeisters“ wird weder im SchfHwG noch in der Bestellung des Antragstellers vom 19. Februar 2016 genannt; er lässt sich auch nicht ohne weiteres so auslegen, dass er sich auf die Tätigkeit des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezieht. Denn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat gem. § 8 Abs. 2 SchfHwG eine Doppelstellung: Er gehört dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau und bei der „Bauabnahme“ nach § 16 SchfHwG i.V.m. Art. 78 Abs. 3 BayBO öffentliche Aufgaben wahr (zur Doppelstellung auch Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 16 m.w.N.). Insofern könnte sich die Gestattung der Nebentätigkeit als „Kaminkehrermeister“ zumindest auch auf die so genannten „freien“ Tätigkeiten des Antragstellers beziehen. Jedenfalls geht diese Unklarheit insofern zu Lasten des Antragstellers, als eine Nebentätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit hinreichender Klarheit genehmigt sein müsste, damit – wie für die Annahme der Zuverlässigkeit erforderlich – von einer jederzeit verlässlichen Aufgabenerfüllung ausgegangen werden könnte.
2.1.2.4.2 Im Übrigen greifen die Darlegungen des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe nicht hinreichend dargelegt, wie er die ihm als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben in der genehmigten Zeit erfüllen kann (BA S. 20 unten / S. 21 oben), nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhältnis der hoheitlichen Aufgaben zu den übrigen Tätigkeiten nach den behördlichen Erfahrungswerten 30 bis 35% betrage, so dass sich bei einer 38,5 Stunden-Woche 11,55 bis 13,48 Stunden wöchentliche Arbeitsbelastung für die hoheitlichen Tätigkeiten ergäben. Dieser zeitliche Umfang sei von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht gedeckt, selbst wenn sie nur für hoheitliche Tätigkeiten verwendet würde. Das Vorbringen des Antragstellers und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben des Antragstellers, dass je nach Größe des Kehrbezirks und Arbeitsweise und Organisationsfähigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers acht Stunden pro Woche ausreichen würden, stünden im Widerspruch dazu, dass der Antragsteller selbst in seinem Schreiben vom 9. September 2020 noch von einem zeitlichen Anteil der hoheitlichen Tätigkeiten von 30%, also 11,55 Stunden, ausgegangen sei. Der geringere Zeitbedarf des Antragstellers für hoheitliche Tätigkeiten werde mit seiner Arbeitsorganisation und der Struktur des Kehrbezirks begründet, aber nicht mit Daten anhand des Kehrbuchs genauer belegt. Der allgemeine Verweis auf die Größe des Kehrbezirks und die Arbeitsweise des Antragstellers genüge nicht. Zwar enthalte das Gesetz keine Regelung dazu, in welchem zeitlichen Umfang ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger pro Woche zur Verfügung stehen müsse. Nach der Wertung des Gesetzgebers sei aber von einem nicht unerheblichen zeitlichen Umfang der hoheitlichen Tätigkeiten auszugehen, der mit der Ausübung einer weiteren Tätigkeit mit ähnlicher zeitlicher Arbeitsbelastung nicht vereinbar sei, und der somit über die von der gemeindlichen Nebentätigkeitsgenehmigung des Antragstellers gedeckten acht Wochenstunden hinausgehe. Zudem sei die vom Antragsteller im Hinblick auf seine Arbeitsorganisation dargestellte teilweise Delegation seiner Aufgaben bzw. die Wahrnehmung durch einen Vertreter nicht zulässig, und es bestehe ein unlösbarer Interessenkonflikt hinsichtlich Gebäuden im Eigentum der Gemeinde des Antragstellers.
2.1.2.4.2.1 Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, es sei ihm „ein leichtes“, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden acht Stunden sämtliche hoheitlichen Aufgaben zu erledigen. Er verweist hierzu auf eine erstinstanzlich eingereichte eidesstattliche Versicherung (vom 20.2.2021; Anlage A5).
Abgesehen davon, dass bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2019 – 22 CS 19.297 – juris Rn. 19; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020 § 146 Rn. 13c), befasst sich die vom Antragsteller angeführte eidesstattliche Versicherung nicht weiter mit dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erfahrungswert betreffend das Verhältnis der hoheitlichen Aufgaben zu den übrigen Tätigkeiten. Der Erkenntniswert dieser eidesstattlichen Versicherung ist zudem hinsichtlich seines Vortrags, dass seit seinem Amtsantritt als erster Bürgermeister die Aufgaben innerhalb von acht Stunden je Woche erfüllt werden konnten, schon deshalb gering, weil dies der Vorgabe der vom Antragsteller selbst beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung vom 28. Mai 2020 entspricht. Unklar bleibt zudem, ob der vom ihm genannte Zeitbedarf tatsächlich alle hoheitlichen Aufgaben umfasst; die eidesstattliche Versicherung vom 20. Februar 2021 nennt insoweit – soweit erkennbar – lediglich die planbaren Aufgaben der Feuerstättenschau, die Erstellung von Feuerstättenbescheiden sowie „Abnahmen“ (wohl Bescheinigungen nach Art. 78 Abs. 3 BayBO). Wie ausgeführt, reicht das Aufgabenspektrum des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers jedoch darüber hinaus und umfasst auch nicht planbare – dann aber regelmäßig umso dringlichere – Aufgaben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es weitere Informationen zum Inhalt bzw. zur Organisation seiner Tätigkeit benötige, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Beschwerdeverfahren ist es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Sache des Antragstellers, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Dabei können auch neue oder bisher nicht vorgebrachte Tatsachen und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Gründe vorgetragen werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 146 Rn. 13c). Innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens prüft der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsfall in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht. Eine etwaige Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs wird damit geheilt (vgl. OVG NRW, B.v. 22.2.2021 – 1 B 2015/20 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, 10.8.2011 – 6 CS 11.1338 – juris Rn. 10; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.873 – juris Rn. 17). Davon abgesehen liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Mit der Frage, ob die von der Gemeinde erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung die Arbeitsbelastung die hoheitlichen Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger abdeckt, befasst sich bereits der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Oktober 2020 (dort S. 6 f.). Daher lag – auch ohne gerichtlichen Hinweis – auf der Hand, dass es im Verwaltungsstreitverfahren auf substantiierten Vortrag des Antragstellers zum Umfang der benötigten Arbeitskraft ankommen würde; dementsprechend hat der Antragsteller bereits in der Antragsschrift vom 16. Februar 2021 zu dieser Frage ausgeführt und wiederholt eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung angekündigt. Das Verwaltungsgericht hat sich (BA S. 22) auch inhaltlich mit dem Vortrag des Antragstellers einschließlich seiner eidesstattlichen Versicherung befasst. Es ist ihm jedoch in der Sache nicht gefolgt; hierin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (BVerwG, B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 – juris Rn. 2).
2.1.2.4.2.2 Der Antragsteller macht weiter geltend, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen behördlichen Erfahrungswerte seien nicht belegt. Diese beruhten auch nur auf einer bei der Regierung von N. geführten Statistik und seien daher nicht repräsentativ. Der Kehrbezirk des Antragstellers sei kompakt und mit Kehrbezirken in N. nicht vergleichbar. Der Antragsteller hebe sich in den Bereichen Einsatz moderner Technik und Organisation gegenüber anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern hervor.
Der Senat hat bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, an den vom Antragsgegner angegebenen Erfahrungswerten zu zweifeln, auch wenn es zu deren Zustandekommen bislang an näheren Angaben fehlt. Zudem hat der Antragsgegner in der erstinstanzlichen Antragserwiderung (Schreiben vom 23.2.2021, S. 14) ausgeführt, zur Ergänzung und Untermauerung des geschätzten Arbeitsumfangs bei der Regierung von N. eine Auskunft eingeholt zu haben, da dort – im Gegensatz zu den übrigen bayerischen Regierungsbezirken – eine Statistik zum Verhältnis zwischen hoheitlichen und freien Tätigkeiten geführt werde. Hieraus ergebe sich ein Durchschnitt von 646 h jährlich für die hoheitlichen Tätigkeiten. Damit würde sich – die von Antragsteller selbst angegebenen 1.640,10 Jahresstunden zu Grunde gelegt (Schreiben vom 9.9.2020, S. 2) – ein Anteil von über 39% ergeben; die vom Antragsgegner bisher angegebenen Erfahrungswerte lägen damit sogar unter diesem Wert. Die Annahme des Antragstellers, er könne sämtliche hoheitlichen Aufgaben innerhalb er ihm „zugestandenen“ acht Stunden pro Woche erledigen, würde darauf hinauslaufen, dass der Arbeitsanteil bezogen auf eine 38,5 h-Woche (von der auch der Antragsteller ausgeht, vgl. Schreiben vom 9.9.2020, S. 2) bei lediglich knapp 21% läge. Abgesehen davon, dass die Angabe einer Erfüllbarkeit der Aufgaben binnen acht Stunden in der Woche, wie ausgeführt, kaum belastbar ist, weil sie der gemeindlichen Nebentätigkeitsgenehmigung entspricht, lässt sich eine derartige Abweichung von den behördlichen Erfahrungs- und statistischen Werten durch die vom Antragsteller angeführten Umstände (Einsatz moderner Technik; straffe Organisation; Kompaktheit seines Kehrbezirks) nicht schlüssig erklären.
Hinsichtlich der Eigenschaften des Kehrbezirks des Antragstellers hat der Antragsgegner überdies für den Senat bei überschlägiger Prüfung nachvollziehbar erläutert, dass sich dieser Bezirk nicht durch überdurchschnittliche Kompaktheit auszeichnet (Schriftsatz vom 21.4.2021, S. 8 f.). Zudem dürfte dem vom Antragsteller geltend gemachten Fehlen weiter Fahrtwege keine entscheidende Bedeutung zukommen, da es sich ohnehin aufdrängt, Tätigkeiten örtlich zu bündeln. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass sein Bezirk ländlich strukturiert sei, dass es keine Industrie und kaum Neubauten gebe, was die hoheitliche Tätigkeit reduziere, führt ebenfalls nicht weiter, da seine Bestellung auf sieben Jahre angelegt ist (§ 10 Abs. 1 SchfHwG) und die künftige Entwicklung, zumal hinsichtlich der unplanbaren Aufgaben, auch vom Antragsteller nicht abzusehen ist.
2.1.2.4.2.3 Der weitere Hinweis des Antragstellers, er habe in seinem Schreiben vom 9. September 2020 nur deshalb einen Anteil von 30% zu Grunde gelegt, weil ihm vom Antragsgegner eine Marge zwischen 30% und 35% vorgegeben worden sei, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Widersprüchlichkeit im Vortrag des Antragstellers zu beseitigen. Nachdem er zu diesem Zeitpunkt in seinem Kehrbezirk bereits über vier Jahre – und zuvor in einem anderen Kehrbezirk (vgl. Bestellung vom 19.2.2016, Nr. 2) – als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger tätig gewesen war, wäre die Angabe eines eigenen Erfahrungswerts durch den Antragsteller zu erwarten gewesen, wenn dieser Wert (signifikant) unter der ihm vom Antragsgegner mitgeteilten Spanne liegen würde. Dies ist nicht erfolgt. Durch die Übernahme des unteren Werts der vom Antragsgegner angenommenen Spanne hatte der Antragsteller vielmehr zu erkennen gegeben, dass dieser Wert den für ihn zutreffenden Gegebenheiten zumindest nicht völlig entgegensteht.
2.1.2.4.2.4 Der weitere Vortrag des Antragstellers betreffend die Unterstützung durch seine Ehefrau ist ebenfalls nicht kohärent. Der Antragsteller hatte in dem von ihm in Bezug genommenen Schreiben vom 9. September 2020 (S. 2) ausgeführt, dass er „nur vor Ort die Tätigkeiten ausführe“ und die „schriftlichen Sachen“ seine Frau erledige. Nunmehr macht der Antragsteller geltend, dass die Tätigkeit seiner Frau lediglich gewisse organisatorische Aufgaben umfasse (Terminvereinbarung, Bescheide drucken, kuvertieren und verschicken). Ob damit seine Angabe im Schreiben vom 9. September 2020 weiterhin zutrifft, die Arbeiten seiner Ehefrau könnten mit 1,5 h pro Woche – d.h. 78 Stunden im Jahr – angesetzt werden, ist unklar.
2.1.2.4.2.5 Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen (BA S. 23), es bestehe mangels möglicher Vertretung ein nicht lösbarer Interessenkonflikt des Antragstellers hinsichtlich Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, deren erster Bürgermeister der Antragsteller sei. Der Antragsteller verweist darauf, dass ein diesbezüglicher Konflikt nicht bestünde, weil sich er gem. § 11 Abs. 1 SchfHwG vertreten lassen könne. Zudem bestehe deshalb kein Interessenskonflikt, weil er sowohl als Bürgermeister als auch als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu rechtmäßigem Handeln und ggfs. zur Mängelbehebung verpflichtet sei; die Erfüllung dieser Pflichten könne durch den Beklagten kontrolliert werden.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist von einem Interessenkonflikt auszugehen. Der Antragsteller ist als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger selbst Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG), weil er als beliehener Unternehmer Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – BVerwGE 153, 367 – juris Rn. 24). Gleichzeitig vertritt er als erster Bürgermeister seine Gemeinde nach außen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO). Dass ein Interessenskonflikt besteht, wenn Prüfer und der Vertreter des Geprüften identisch sind, liegt auf der Hand und wird durch den pauschalen Hinweis des Antragstellers auf seine Bindung an Recht und Gesetz in beiden Funktionen nicht in Frage gestellt. Dieser Konflikt dürfte sich über eine Vertretung gem. § 11 SchfHwG nicht lösen lassen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm Regelungen für den Fall treffen, dass Bezirksbevollmächtigte vorübergehend gehindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 33); dementsprechend hat er in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 SchfHwG differenzierte Regelungen hinsichtlich der Dauer der Verhinderung getroffen. Von einer wegen eines Interessenskonflikts einerseits dauerhaften, andererseits nur auf bestimmte Objekte (hier: solche im Eigentum der Gemeinde des Antragstellers) bezogenen „Verhinderung“ ist in § 11 SchfHwG nicht die Rede. Eine Vertretung gem. § 11 SchfHwG wegen eines möglichen Interessenskonflikts wird auch nur in § 18 Abs. 3 SchfHwG für die – hier nicht vorliegenden – Fälle des § 18 Abs. 2 SchfHwG angeordnet. Die genannten Vorschriften regeln die Vertretungsfälle abschließend (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 17).
Unabhängig von dem Interessenkonflikt im Hinblick auf seine eigene Gemeinde, ergeben sich weitere Interessenkonflikte aus dem Schreiben des Antragstellers vom 9. September 2020, wonach viele seiner Kunden ihm gesagt hätten, dass sie ihn nur dann wählen würden, wenn er ihr Kaminkehrer bleibe, und dass er im Wahlkampf immer gesagt habe, dass er seinen Kehrbezirk behalten werde. Damit hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass für ihn eine enge – auch persönliche – Verbindung zwischen der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und seiner Wahl als erster Bürgermeister besteht.
2.1.2.4.2.6 Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass sich aus den in §§ 15 und 16 Abs. 2 SchfHwG geregelten Aufgaben das Erfordernis einer ständigen Verfügbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergebe. Die vom Antragsteller geplante Wahrnehmung seiner Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger freitags und samstags bzw. mittwochmittags sei damit nicht vereinbar. Zudem dürfte das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit zu nicht planbaren und damit nicht allgemein durch eine Vertretung durch die zweite Bürgermeisterin zu regelnden zeitlichen Kollisionen mit dem berufsmäßig ausgeübten Bürgermeisteramt führen, zumal eine Vertretung nur bei einer Verhinderung in Betracht komme.
Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit sei nicht gesetzlich geregelt. Weder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger noch ein Bürgermeister müssten rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche zur Verfügung stehen. Dass die anfallenden Arbeiten erledigt werden müssten, sei selbstverständlich; dem komme der Antragsteller nach. Beanstandungen habe es bisher nicht gegeben. Das Nebentätigkeitsverbot sei weggefallen.
Auch mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Mit dem Verweis auf §§ 15 und 16 Abs. 2 SchfHwG und dem Erfordernis eines Zur-Verfügung-Stehens macht das Verwaltungsgericht zu Recht deutlich, dass die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auch die Bewältigung der in diesen Vorschriften genannten, nicht planbaren Situationen umfassen, zumal solche, die im Hinblick auf die Belange der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes Handeln unter Zeitdruck erfordern (vgl. oben).
Auch aus dem Wegfall der früheren Regelungen zum Nebenerwerb (vgl. § 14 SchfG) ergibt sich hier nichts zu Gunsten des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen (BA S. 24), dass es sich bei der Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister um eine hauptamtliche, nicht um eine Nebentätigkeit handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch nach Ablösung des SchfG durch das SchfHwG (nur) Nebentätigkeiten erlaubt; auch dann muss zudem die ordnungsgemäße Erfüllung der den Bezirksbevollmächtigten übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben und dürfen keine unmittelbaren Interessenskonflikte auftreten (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 35). Angesichts der an die Ausübung des Amts eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters gestellten Anforderungen (vgl. oben) – auch und gerade in zeitlicher Hinsicht – sowie der beschriebenen Interessenskonflikte sprechen gerade diese Erwägungen des Gesetzgebers vorliegend gegen eine Zuverlässigkeit des Antragstellers.
2.1.2.4.3 Die Darlegungen des Antragstellers lassen auch nicht erkennen, dass das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG der Aufhebung der Bestellung entgegensteht. Zwar umfasst der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 u.a. – BVerfGE 87, 287 – juris Rn. 100; B.v. 15.2.1967 – 1 BvR 569/62 u.a. – BVerfGE 21, 173 – juris Rn. 18); ferner kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sowohl die Tätigkeit als Bürgermeister als auch diejenige als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. zum Bürgermeister: BVerfG, B.v. 26.8.2013 – 2 BvR 441/13 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 25.7.1997 – 2 BvR 1088/97 – juris Rn. 15; zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger: BVerwG, U.v. 14.11.2018 – 8 C 15.17 – BVerwGE 163, 351 – juris Rn. 18; U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat jedoch (BA S. 26) angenommen, dass der Eingriff zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter (u.a. Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes; unparteiische Aufgabenerfüllung) gerechtfertigt werden kann und auch verhältnismäßig ist (BA S. 25). Hiermit befasst sich die Antragsbegründung nicht näher; die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 29). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann zudem berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller nicht die Möglichkeit genommen ist, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen, nachzugehen (BVerwG, a.a.O.; OVG LSA, B. v. 2.12.2015 – 1 L 17/14 – juris Rn. 41).
2.1.2.4.4 Mit der pauschalen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragsbegründung vom 16. Februar 2021 wird der Antragsteller wiederum nicht dem Darlegungsgebot und dem Gebot, sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), gerecht (vgl. oben). Auf einen Verstoß gegen die Meisterpräsenzpflicht hat das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidend abgestellt.
2.1.2.4.5 Der Verweis des Antragstellers darauf, dass ein Landtagsabgeordneter während seiner Zeit als Abgeordneter in seinem Kehrbezirk hoheitliche Aufgaben beanstandungsfrei durchgeführt habe, führt ebenfalls nicht weiter. Landtagsabgeordnete sind im Gegensatz zum Antragsteller als berufsmäßigem Bürgermeister keine Beamte auf Zeit und unterliegen daher keinen bestimmten Dienstpflichten. Sie sind vielmehr nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BV).
2.2 Im Übrigen muss die Beschwerde auch deshalb erfolglos bleiben, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nicht nur wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit der in der Hauptsache eingereichten Klage abgelehnt hat, sondern auch wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, d.h. auf Grund einer reinen Interessenabwägung (vgl. BA S. 17, S. 25), und es diesbezüglich an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt. Hat nämlich das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich die Entscheidung tragen, muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 146 Rn. 13c). Der Antragsteller hat jedoch zur Frage der Interessenabwägung lediglich auf seinen Antragsschriftsatz vom 16. Februar 2021 Bezug genommen (Antragsbegründung S. 12); eine solche pauschale Bezugnahme genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. oben). Im Übrigen führt der insoweit wohl angesprochene Abschnitt 5 des Antragsschriftsatzes vom 16. Februar 2021 vor allem – insbesondere wirtschaftliche – Interessen des Antragstellers an; die vom Verwaltungsgericht angeführten öffentlichen Interessen und schützenswerten Rechtsgüter, die für eine sofortige Vollziehung sprechen, werden dem nicht gegenübergestellt. Daher setzt sich der Antragsteller auch insoweit nicht mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse auseinander. Der auch dort gezogene Vergleich mit einem Abgeordneten des Bayerischen Landtags greift nicht durch (vgl. oben).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 22 CS 11.2550 – juris Rn. 16).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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