Verwaltungsrecht

Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung wegen fehlender Begründung der Findung des Gesamturteils

Aktenzeichen  AN 1 K 20.02239

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9139
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 59 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Januar 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Landgerichts … vom 19. Februar 2019 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2021 das ursprüngliche Begehren, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine neue periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem Gesamturteil von mindestens 11 Punkten zu erteilen, nicht weiterverfolgt wurde, ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden und das Verfahren insoweit unmittelbar beendet.
Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (BVerwG, U.v. 8.9.2005 – 3 C 50/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 92 Rn. 27).
Im noch anhängigen Teil ist die Klage zulässig und auch begründet.
Die periodische dienstliche Beurteilung vom 21. Januar 2018 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Landgerichts … vom 19. Februar 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 2 VwGO).
Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – den Dienstherrn gegenüber dem Beamten vermittels Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie selbst mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen des Leistungslaufbahngesetzes über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – juris; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8/79 – juris).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.1997 – 3 B 95.1662 – juris; U.v. 22.5.1985 – 3 B 94 A.1993 – juris).
Vorliegend ist auf die zum Beurteilungsstichtag (BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240; BayVGH, B.v. 27.2.2020 – 3 ZB 18.137 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 4.8.2020 – M 5 K 18.2063 – juris Rn. 21) gültigen Beurteilungsrichtlinien (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen – Beurteilungsbekanntmachung Justiz, JuBeurteilBek – vom 25. September 2013 Az.: A4 – 2012 – V – 7710/11, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2016 (JMBl S. 121)) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. LlbG und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35) in der Fassung vom 22.7.2015 – 21 – P 1003/1 – 023 – 19 952/09 – VV-BeamtR) abzustellen. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das (Initial-)Schreiben des Bayerische Staatsministerium der Justiz vom 22. November 2016 – Gz.: A2 – 2012- V – 5859/16.
Hiervon ausgehend erweist sich die angefochtene dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, da sie den rechtlichen Vorgaben aus Art. 59 Abs. 2 LlbG, Ziffer 3.5.3 Satz 4 JuBeurteilBek und Ziffer 3.11 des JMS vom 22. November 2016 an die erforderliche Begründung des Gesamturteils nicht genügt.
Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich grundsätzlich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, U.v.1.3.2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, a.a.O., Rn. 43). In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris Rn. 31). Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann.
Etwas Anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Dienstherr vorgegeben hat, dass bei einer Regelbeurteilung sämtliche Einzelmerkmale gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden (BVerwG, U.v. 17.9.2020 – 2 C 2/20 – juris).
Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Der Dienstherr hat in Ziffer 2.7 des JMS vom 22. November 2016 sog. Superkriterien als wesentliche Beurteilungsmerkmale bestimmt, denen bei der Binnendifferenzierung im Rahmen von Auswahlentscheidungen bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten besonderes Gewicht zukommen soll, womit sich der Dienstherr gerade dagegen entschieden hat, sämtliche Einzelmerkmale als gleichgewichtig zu bewerten (BayVGH, U.v. 17.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 17).
Den oben bezeichneten Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Deren ergänzende Bemerkungen, die gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG als Begründung des nachstehenden Gesamturteils dienen sollen, treffen Aussagen zu den Fachkenntnissen des Klägers, seiner Arbeitsweise und Organisationsfähigkeit, seinem Engagement bei der Erledigung von Berichtsaufträgen und zur Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten. Eine Aussage, die als Gewichtung der vorher mit Punktwerten versehenen Einzelmerkmale zu verstehen ist, findet sich nicht.
Das Leistungsbild des Klägers aus den Einzelnoten bei der Leistungsbewertung (1 mal 9 Punkte, 12 mal 10 Punkte, 4 mal 11 Punkte und 2 mal 12 Punkte) legt das Gesamturteil 10 Punkte auch nicht in eindeutiger Weise nahe, denn im Initialschreiben vom 22. November 2016 sind in Ziffer 2.7 für die besondere Vergleichsgruppe „Gerichtsvollzieher“ folgende Superkriterien festgelegt:
1. Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Arbeitserfolgs (erbrachte Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Arbeitsgüte), 2. Eigeninitiative, Selbständigkeit, 3. Organisationsfähigkeit, 4. Verhalten nach außen, 5. Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft und 6. Fachkenntnisse.
In diesen Superkriterien hat der Kläger 10,67 (Mittelwert), 10, 11, 10, 10 und 11 Punkte erreicht.
Der Mittelwert der erreichten Punktzahlen in den Superkriterien liegt mit 10,45 zwar näher bei 10 Punkten als bei 11 Punkten. Dies entbindet den Dienstherrn gleichwohl nicht von seiner Verpflichtung zur Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte, da sich vorliegend die vergebene Gesamtnote von 10 Punkten nicht – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In Ziffer 2.7 des Initialschreibens vom 22. November 2016 wird bestimmt, dass die Schlüssigkeit der Beurteilung in Bezug auf das Gesamturteil besonders zu prüfen ist, sofern der Durchschnittswert der Superkriterien in einer Beurteilung das Gesamturteil um 0,50 Punkte oder mehr übersteigen oder unterschreiten soll. In einem solchen Fall ist der Entwurf der Beurteilung dem übergeordneten Oberlandesgericht bzw. der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen.
Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass vorliegend der ermittelte Durchschnittswert der Superkriterien nicht von 10,45 auf 10,50 Punkte aufzurunden ist. Wird jedoch im Falle eines Durchschnitts von 10,5 Punkten durch den Dienstherrn sogar eine besondere Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf das Gesamturteil und eine Vorlagepflicht bestimmt, kann eine minimale Unterschreitung des Durchschnittswertes um 0,05 Punkte nicht zur Folge haben, dass jede Begründung der Findung des Gesamturteils entbehrlich wird und sich vergleichbar mit einer Ermessensreduzierung auf Null die Vergabe eines Gesamturteils von nur 10 Punkten geradezu aufdrängt.
Dies zeigt sich vorliegend auch in der Gesamtschau der Bewertung der Superkriterien.
So liegt der Durchschnitt der Bewertung der Einzelkriterien des Arbeitserfolgs bei 10,67 Punkten, also näher bei 11 Punkten. Die übrigen Superkriterien wurden mit 3 mal 10 Punkte und 2 mal 11 Punkte bewertet. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten war unter Berücksichtigung der verbalen Bewertungen in den ergänzenden Bemerkungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, so dass sich ein Gesamturteil von 10 Punkten vergleichbar mit einer Ermessenreduzierung auf Null nicht aufdrängte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 16 entschieden, dass die zum Gesamturteil führende Gewichtung der Einzelbewertungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann und später weiter verdeutlicht (U.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 48), dass die – richtige – Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat und nicht mit einem Widerspruchs- oder Einwendungsbescheid nachgeholt werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung im Urteil vom 27. Mai 2019 – 3 BV 17.69 – juris angeschlossen.
Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.


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